I. Der Revisionswerber unterstellt dem Berufungsgericht, die hier maßgebende Kundenschutzklausel überschießend dahin ausgelegt zu haben, dass sie dem Beklagten verbiete, Kunden des ehemaligen Arbeitgebers auch nur zu sehen bzw mit ihnen ein Gespräch zu führen. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. In Wahrheit geht es nicht um die Frage der Auslegung der Kundenschutzklausel sondern darum, dass das Berufungsgericht dem Standpunkt des Beklagten nicht gefolgt ist, bei dem ihm nun als Verstoß gegen die Kundenschutzklausel angelasteten Kontakt mit einem ehemaligen Kunden habe es sich um ein beiläufiges Gespräch gehandelt, das die Interessen des früheren Arbeitgebers des Beklagten überhaupt nicht berührt habe.römisch eins. Der Revisionswerber unterstellt dem Berufungsgericht, die hier maßgebende Kundenschutzklausel überschießend dahin ausgelegt zu haben, dass sie dem Beklagten verbiete, Kunden des ehemaligen Arbeitgebers auch nur zu sehen bzw mit ihnen ein Gespräch zu führen. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. In Wahrheit geht es nicht um die Frage der Auslegung der Kundenschutzklausel sondern darum, dass das Berufungsgericht dem Standpunkt des Beklagten nicht gefolgt ist, bei dem ihm nun als Verstoß gegen die Kundenschutzklausel angelasteten Kontakt mit einem ehemaligen Kunden habe es sich um ein beiläufiges Gespräch gehandelt, das die Interessen des früheren Arbeitgebers des Beklagten überhaupt nicht berührt habe.
II. Die Bewertung des im konkreten Fall gesetzten Verhaltens des Beklagten ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung seines Verhaltens durch die zweite Instanz vermag der Beklagte aber nicht aufzuzeigen.römisch zwei. Die Bewertung des im konkreten Fall gesetzten Verhaltens des Beklagten ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung seines Verhaltens durch die zweite Instanz vermag der Beklagte aber nicht aufzuzeigen.
III. Der Beklagte hat nach den Feststellungen einen früher von ihm betreuten Kunden der Klägerin von sich aus aufgesucht und zu diesem Gespräch einen ihm beim nunmehrigen Arbeitgeber unterstellten Kundenbetreuer mitgenommen. Bei diesem Gespräch wurde ua über ein vom Kunden seinerzeit gezeichnetes Beteiligungsmodell und über eine Nachfinanzierung seiner Baufinanzierung gesprochen. Der Kunde berichtete über ein günstiges Angebot eines dritten Kreditinstiuts für einen weiteren Kredit, worauf ihm der Beklagte riet, dieses Angebot abzuschließen. Der Kunde sprach den Beklagten überdies auf seinen Fremdwährungskredit an. Weiteres Thema des Gesprächs war das Sparbuch des Kunden, wobei der vom Beklagten zum Gespräch mitgenommene Kundenbetreuer des neuen Arbeitgebers dem Kunden erklärte, er könne ihm bei neuen Arbeitgeber bessere Konditionen vermitteln.römisch drei. Der Beklagte hat nach den Feststellungen einen früher von ihm betreuten Kunden der Klägerin von sich aus aufgesucht und zu diesem Gespräch einen ihm beim nunmehrigen Arbeitgeber unterstellten Kundenbetreuer mitgenommen. Bei diesem Gespräch wurde ua über ein vom Kunden seinerzeit gezeichnetes Beteiligungsmodell und über eine Nachfinanzierung seiner Baufinanzierung gesprochen. Der Kunde berichtete über ein günstiges Angebot eines dritten Kreditinstiuts für einen weiteren Kredit, worauf ihm der Beklagte riet, dieses Angebot abzuschließen. Der Kunde sprach den Beklagten überdies auf seinen Fremdwährungskredit an. Weiteres Thema des Gesprächs war das Sparbuch des Kunden, wobei der vom Beklagten zum Gespräch mitgenommene Kundenbetreuer des neuen Arbeitgebers dem Kunden erklärte, er könne ihm bei neuen Arbeitgeber bessere Konditionen vermitteln.
Dass die zweite Instanz dieses Gespräch als Verstoß gegen die Kundenschutzklausel gewertet hat, ist keineswegs unvertretbar. Eine Reihe der angeschnittenen Themen betraf Bankgeschäfte, wobei der Beklagte dem Kunden schon im Zusammenhang mit der anstehenden Kreditaufnahme den Vertragsabschluss mit einem anderen Kreditinstitut als dem früheren Arbeitgeber (wenn auch nicht mit seinem nunmehrigen Arbeitgeber) vorschlug. Vor allem aber wurde dem Kunden das Angebot unterbreitet, ihm für ein Sparbuch bessere Konditionen zu bieten, als der frühere Arbeitgeber des Beklagten. Dass dieses Angebot nicht vom Beklagten selbst kam, sondern von ihm unterstellten und von ihm zum Gespräch mitgenommenen Kundenbetreuer ist richtig, ändert aber an der Verantwortung des Beklagten für Inhalt und Verlauf des Gesprächs mit dem Kunden nichts, das vom Beklagten herbeigeführt wurde, zu dem er einen ihm unterstellten Kundenbetreuer mitnahm und das über weite Strecken über Bankgeschäfte geführt wurde. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann daher nicht die Rede sein.