Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776). Das ist hier nicht der Fall.
2. Richtig ist, dass § 37 Abs 2 AngG von der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber ausgeht und daher im vorliegenden Fall, in dem der Dienstnehmer gekündigt hat, nicht anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hat auf diese Bestimmung aber ohnehin nur insoweit Bezug genommen, als sich daraus die von der Beklagten als wesentlich relevierte Verwendung der Begriffe „muss“ und „kann“ in Punkt IX.3. Satz 1 und 2 erklärt. „Muss“ stelle, so das Berufungsgericht, lediglich auf die zwingende Bestimmung des § 37 Abs 2 AngG ab.2. Richtig ist, dass Paragraph 37, Absatz 2, AngG von der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber ausgeht und daher im vorliegenden Fall, in dem der Dienstnehmer gekündigt hat, nicht anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hat auf diese Bestimmung aber ohnehin nur insoweit Bezug genommen, als sich daraus die von der Beklagten als wesentlich relevierte Verwendung der Begriffe „muss“ und „kann“ in Punkt römisch neun.3. Satz 1 und 2 erklärt. „Muss“ stelle, so das Berufungsgericht, lediglich auf die zwingende Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, AngG ab.
Zur Auslegung der Regelung bei Dienstnehmerkündigung verwies das Berufungsgericht dagegen auf den eindeutigen Wortlaut der Regelung: „spätestens am letzten Tag des der Kündigung folgenden Monats“.
Die Ansicht der Beklagten, dass die Verzichtserklärung auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein müsse, nämlich wenn der Arbeitnehmer die geplante Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bekannt gebe, steht mit diesem eindeutigen Wortlaut in Widerspruch. Entgegen den Ausführungen in der Revision wird die Verpflichtung, die Absicht bekanntzugeben, (irgendein) anderes Dienstverhältnis einzugehen, durch diese Auslegung nicht sinnlos, da dem Kläger nur konkurrierende Tätigkeiten verboten sind und der Beklagten aufgrund dieser Informationspflicht eine gewisse Überwachungsmöglichkeit garantiert wird, welche Aktivitäten vom Kläger geplant sind.
Welche Konsequenzen ein allfälliger Verstoß des Klägers gegen die Vereinbarung nicht in konkurrierenden Unternehmen tätig zu werden, hätte, muss hier nicht geklärt werden.
2. Soweit die Beklagte damit argumentiert, dass die Entgeltfortzahlungsverpflichtung für ein Jahr als (offenbar eigenständiges) Dauerschuldverhältnis kündbar sein muss, ansonsten eine unzulässige Knebelung vorliegt, bleibt offen, was für sie aus der Annahme eines solchen (befristeten) Dauerschuldverhältnisses zu gewinnen wäre. Ein befristeter Vertrag, dazu noch ein befristetes Dauerschuldverhältnis, ist gerade nicht ordentlich kündbar, sondern nur aus wichtigem Grund, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt, vorzeitig auflösbar. Ein solcher wichtiger Grund wird von der Beklagten aber gar nicht behauptet.
3. Dass die Abgabe eines (teilweisen) Verzichts zwingend die Kenntnis darüber voraussetzt, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer ausüben möchte, ist ebenfalls nicht überzeugend. Nach dem Vertrag sind dem Kläger ausschließlich konkurrierende Tätigkeiten untersagt. Dafür war die Beklagte bereit, ein Jahr über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus das Entgelt weiter zu bezahlen. Zusätzlich hat sie sich die Möglichkeit vorbehalten, bei der tatsächlichen Beendigung des Vertrags die Situation nochmals zu bewerten und zu prüfen, ob sie die Nachteile einer allfälligen Konkurrenztätigkeit anstelle der Entgeltfortzahlung, zumindest teilweise etwa durch einen Verzicht auf nur einen Teil des Jahres, in Kauf nimmt.
Dass ein Verzicht offenkundig auch ohne konkret in Aussicht genommene neue Tätigkeit des Arbeitnehmers sinnvoll sein kann, ist schon daraus erkennbar, dass die Beklagte im konkreten Fall (wenn auch verspätet) einen solchen Verzicht abgegeben hat.
Das Argument, dass der vereinbarten Entgeltzahlung der Beklagten keine Gegenleistung gegenübersteht, ist schon deshalb nicht richtig, weil der Arbeitnehmer sich verpflichtet hat, die Ausübung einer konkurrierenden und damit auch nach Ansicht der Beklagten für ihr Unternehmen nachteiligen Tätigkeit zu unterlassen.
4. Dass die Vertragsklausel nicht für den Fall gelten soll, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, zu dem er bereits das Pensionsalter erreicht hat, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Zum einen schließt das eine weitere berufliche Tätigkeit nicht aus – selbst die Beklagte hat mit dem Kläger über einen Konsulentenvertrag verhandelt –, zum anderen kann die Beklagte durch die Möglichkeit des Verzichts auch in diesem Fall ihre Interessen ausreichend wahren. Dass der Kläger während der Sperrfrist keine (konkurrierende) Tätigkeit ausgeübt hat, entspricht seinen vertraglichen Verpflichtungen und lässt keinen Rückschluss auf die (Un-)Wirksamkeit der Vereinbarung zu.
Die in der Revision zitierte Entscheidung 9 ObA 84/88 beschäftigt sich mit der Frage von Treuepflichtklauseln bei Betriebspensionen. Ein Entfall des Konkurrenzverbots ab dem Zeitpunkt des Pensionsbezugs lässt sich daraus nicht ableiten.
5. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).5. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).