Daß im (dem Abschluß einer verbindlichen Vereinbarung vorangehenden) Gespräch zwischen dem Kläger und dem damaligen Intendanten auch eine Honorierung allfälliger Mehrleistungen des Klägers ins Auge gefaßt wurde, nimmt der letztlich vereinbarten Abgeltung nicht den Charakter einer Aufwandsentschädigung für die Gerätenutzung. Bei diesem Gespräch ging der Intendant noch davon aus, daß der Kläger die "Auslandsbeobachtung" zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben wahrnehmen werde. In der Folge wurde der Kläger jedoch ausschließlich mit der "Auslandsbeobachtung" betraut, weshalb sich für die die Vereinbarung mit dem Kläger schließende Administratorin die Notwendigkeit einer Abgeltung von Mehrleistungen nicht mehr stellte und die dem Kläger gewährte Zahlung unter Mitwirkung des Klägers ausschließlich auf der Grundlage des Wertes der Gerätenutzung ermittelt wurde. Daß dies auch dem Kläger klar war, zeigen seine in den Folgejahren gestellten Ersuchen um Gewährung einer Überstundenpauschale.
Richtig ist, daß eine Teilkündigung, also eine Kündigung einzelner Bestimmungen oder zusammengehöriger Gruppen von Bestimmungen eines Arbeitsvertrages grundsätzlich unzulässig ist (SZ 60/173; Ris-Justiz RS0028730). Wird jedoch eine bestimmte Arbeitsleistung, die gegenüber den anderen Vertragsverpflichtungen des Arbeitnehmers eine gewisse Eigenständigkeit aufweist und auch gesondert entlohnt wird, im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zusätzlich vereinbart, kann sie auch für sich allein aufgekündigt werden (Arb 10.038). Nichts anderes kann im hier zu beurteilenden Fall gelten, in dem im Rahmen des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, daß der Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abgeltung eigene, bei ihm ohnedies vorhandene, aber dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehende Geräte für seine Arbeitstätigkeit verwendet. Es handelt sich dabei um eine eigenständige, vom sonstigen Inhalte des Arbeitsverhältnisses objektiv trennbare Vereinbarung, deren Inhalt es nicht erlaubt, den Parteien den Vertragswillen zu unterstellen, daß sie auch dann aufrechterhalten werden muß, wenn der Arbeitgeber über die betreffenden Geräte ohnedies selbst verfügt. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, daß die beklagte Partei berechtigt war, diese Vereinbarung zu beenden.
Nicht beizupflichten ist dem Berufungsgericht allerdings insoweit, als es die Behauptung des Klägers, er sei (mangels Zustimmung des Betriebsrates unwirksam) verschlechternd versetzt worden, mit der Begründung verneint, daß eine Umstrukturierung der Arbeit aus wirtschaftlichen Erfordernissen nicht als Versetzung iS § 101 ArbVG anzusehen sei. Daß der Kläger im Zusammenhang mit der Einstellung der ihm bis dahin gewährten Pauschalzahlung nicht verschlechternd versetzt iS § 101 ArbVG wurde, ergibt sich vielmehr aus folgenden Überlegungen:Nicht beizupflichten ist dem Berufungsgericht allerdings insoweit, als es die Behauptung des Klägers, er sei (mangels Zustimmung des Betriebsrates unwirksam) verschlechternd versetzt worden, mit der Begründung verneint, daß eine Umstrukturierung der Arbeit aus wirtschaftlichen Erfordernissen nicht als Versetzung iS Paragraph 101, ArbVG anzusehen sei. Daß der Kläger im Zusammenhang mit der Einstellung der ihm bis dahin gewährten Pauschalzahlung nicht verschlechternd versetzt iS Paragraph 101, ArbVG wurde, ergibt sich vielmehr aus folgenden Überlegungen:
Eine Versetzung iS § 101 ArbVG, die der Gesetzgeber als "Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz" definiert, liegt vor, wenn entweder der Arbeitsort oder der inhaltliche oder der zeitliche Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verändert wird (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht III, 157; Floretta/Strasser, Kommentar zum ArbVG, 590; Ris-Justiz RS0025205; 9 ObA 275/97z). Eine bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches erfüllt die Voraussetzungen einer Versetzung iS des § 101 ArbVG nicht (Arb 10.500; Ris-Justiz RS0051227; Schwarz, aaO 157; Floretta/Strasser aaO 590).Eine Versetzung iS Paragraph 101, ArbVG, die der Gesetzgeber als "Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz" definiert, liegt vor, wenn entweder der Arbeitsort oder der inhaltliche oder der zeitliche Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verändert wird (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht römisch drei, 157; Floretta/Strasser, Kommentar zum ArbVG, 590; Ris-Justiz RS0025205; 9 ObA 275/97z). Eine bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches erfüllt die Voraussetzungen einer Versetzung iS des Paragraph 101, ArbVG nicht (Arb 10.500; Ris-Justiz RS0051227; Schwarz, aaO 157; Floretta/Strasser aaO 590).
Die über Jahre vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der "Auslandsbeobachtung" blieb bis zur Einstellung der in Rede stehenden Zahlung zu Jahresbeginn 1991 im wesentlichen unverändert. Daß er ab 1. 6. 1990 vermehrt (2 Stunden täglich) für Archivarbeiten herangezogen wurde, ist für dieses Verfahren ohne Bedeutung, weil er die ihm gezahlte Abgeltung für die Gerätenutzung auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter bezog. Auch mit Jahresbeginn 1991 - dem Zeitpunkt der Einstellung der Zahlung - hat sich die Tätigkeit des Klägers im wesentlichen nicht geändert. Er war auch weiterhin - von den schon bisher aufgewendeten zwei Stunden Archivarbeiten täglich abgesehen - mit der "Auslandsbeobachtung" beschäftigt, allerdings mit der Einschränkung, daß er keine Mitschnitte mehr herzustellen hatte. Damit wurde aber seine bisherige Tätigkeit nur eingeschränkt, ohne daß mit dieser Einschränkung eine relevante inhaltliche Änderung seiner Tätigkeit verbunden gewesen wäre. Diese Einschränkung seiner Tätigkeit ist daher nicht als Versetzung iS § 101 ArbVG zu qualifizieren. Daß damit der bis dahin abgegoltene Aufwand und damit der keinen Entgeltanspruch darstellende (SZ 60/112; Ris-Justiz RS0031505) Anspruch auf Aufwandsersatz weggefallen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Auf den Umstand, daß der Wegfall eines echten (kein Entgelt darstellenden) Aufwandsersatzes eine Versetzung nicht zu einer verschlechternden macht (Schwarz aaO, S 164; vgl auch Ris-Justiz RS0021381), braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.Die über Jahre vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der "Auslandsbeobachtung" blieb bis zur Einstellung der in Rede stehenden Zahlung zu Jahresbeginn 1991 im wesentlichen unverändert. Daß er ab 1. 6. 1990 vermehrt (2 Stunden täglich) für Archivarbeiten herangezogen wurde, ist für dieses Verfahren ohne Bedeutung, weil er die ihm gezahlte Abgeltung für die Gerätenutzung auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter bezog. Auch mit Jahresbeginn 1991 - dem Zeitpunkt der Einstellung der Zahlung - hat sich die Tätigkeit des Klägers im wesentlichen nicht geändert. Er war auch weiterhin - von den schon bisher aufgewendeten zwei Stunden Archivarbeiten täglich abgesehen - mit der "Auslandsbeobachtung" beschäftigt, allerdings mit der Einschränkung, daß er keine Mitschnitte mehr herzustellen hatte. Damit wurde aber seine bisherige Tätigkeit nur eingeschränkt, ohne daß mit dieser Einschränkung eine relevante inhaltliche Änderung seiner Tätigkeit verbunden gewesen wäre. Diese Einschränkung seiner Tätigkeit ist daher nicht als Versetzung iS Paragraph 101, ArbVG zu qualifizieren. Daß damit der bis dahin abgegoltene Aufwand und damit der keinen Entgeltanspruch darstellende (SZ 60/112; Ris-Justiz RS0031505) Anspruch auf Aufwandsersatz weggefallen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Auf den Umstand, daß der Wegfall eines echten (kein Entgelt darstellenden) Aufwandsersatzes eine Versetzung nicht zu einer verschlechternden macht (Schwarz aaO, S 164; vergleiche auch Ris-Justiz RS0021381), braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.