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Entscheidung 9 ObA 99/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA99/09p

Entscheidungsdatum

26.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Fritz M*****, Elektrotechniker, *****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei S***** Anlagenbau Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Claus Schützenhofer, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen 6.213,95 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2009, GZ 8 Ra 44/09s-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des§ 502 Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht verkennt keineswegs den Unterschied des Dienstzettels als Wissenserklärung zu konstitutiven Vertragserklärungen (RIS-Justiz RS0027889). Der Revisionswerber übersieht vielmehr - wie schon in seiner Berufung -, dass der dem Kläger ausgefolgte „definitive" Dienstzettel keine Abweichungen vom bereits mündlich vereinbarten Dienstvertrag - insbesondere zu dem gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AngG zulässigen Kündigungstermin am 15. dM - enthielt, dem als Besprechungshilfe ein „provisorischer" Dienstzettel zugrundegelegt worden war (AS 78). Die Revisionsargumente gehen daher am konkreten Sachverhalt vorbei.

Anmerkung

E91762 9ObA99.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00099.09P.0826.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090826_OGH0002_009OBA00099_09P0000_000