Der Revisiongrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO), zumal eine vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in der Revision nicht neuerlich als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden kann (SZ 27/4; RZ 1989/16 uva).Der Revisiongrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal eine vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in der Revision nicht neuerlich als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden kann (SZ 27/4; RZ 1989/16 uva).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Konventionalstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Konventionalstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Beklagten, es liege ein Fall des § 37 Abs. 1 AngG vor, lediglich auszuführen, daß der Beklagte nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, die Klägerin treffe ein Verschulden an seiner Eigenkündigung. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen verstieß der Beklagte vielmehr selbst im hohen Maß gegen seine Treuepflicht, indem er bereits vor seiner Kündigung mit der neu gegründeten BT Betriebs-Transport Gesellschaft mbH, die gerade jene BT-Geräte vertreiben sollte, welche die Klägerin schon über 20 Jahre vertrieben hatte, Kontakt aufnahm, den beabsichtigten Wechsel zu dieser Gesellschaft aber bestritt. Die Klägerin mußte sich auf Grund des Entzugs des Alleinvertretungsrechts für BT-Geräte nicht nur um den Vertrieb anderer derartiger Geräte umsehen, sondern verlor unter anderem auch den Kläger als erfahrenen Gebietsleiter, der im nahtlosen Übergang nunmehr die Produkte der schärfsten Konkurrenz mit bestem Detailwissen und Kundenkontakten im selben (eingeschränkten) Vertretungsgebiet verkaufte. Für eine weitere Mäßigung der vereinbarten Konventionalstrafe besteht kein Anlaß (9 Ob A 346/89 sowie die hinsichtlich weiterer Arbeitnehmer der Klägerin ergangenen Entscheidungen 9 Ob A 274/89 und 9 Ob A 55/90). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Der Streitwert im Revisionsverfahren beträgt allerdings nicht S 81.000 sA, sondern wie das Erstgericht in Anwendung des § 273 ZPO unbestritten feststellte, rund S 31.000.Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Beklagten, es liege ein Fall des Paragraph 37, Absatz eins, AngG vor, lediglich auszuführen, daß der Beklagte nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, die Klägerin treffe ein Verschulden an seiner Eigenkündigung. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen verstieß der Beklagte vielmehr selbst im hohen Maß gegen seine Treuepflicht, indem er bereits vor seiner Kündigung mit der neu gegründeten BT Betriebs-Transport Gesellschaft mbH, die gerade jene BT-Geräte vertreiben sollte, welche die Klägerin schon über 20 Jahre vertrieben hatte, Kontakt aufnahm, den beabsichtigten Wechsel zu dieser Gesellschaft aber bestritt. Die Klägerin mußte sich auf Grund des Entzugs des Alleinvertretungsrechts für BT-Geräte nicht nur um den Vertrieb anderer derartiger Geräte umsehen, sondern verlor unter anderem auch den Kläger als erfahrenen Gebietsleiter, der im nahtlosen Übergang nunmehr die Produkte der schärfsten Konkurrenz mit bestem Detailwissen und Kundenkontakten im selben (eingeschränkten) Vertretungsgebiet verkaufte. Für eine weitere Mäßigung der vereinbarten Konventionalstrafe besteht kein Anlaß (9 Ob A 346/89 sowie die hinsichtlich weiterer Arbeitnehmer der Klägerin ergangenen Entscheidungen 9 Ob A 274/89 und 9 Ob A 55/90). Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. Der Streitwert im Revisionsverfahren beträgt allerdings nicht S 81.000 sA, sondern wie das Erstgericht in Anwendung des Paragraph 273, ZPO unbestritten feststellte, rund S 31.000.