Beruht gemäß § 29 Abs 2 AuslBG das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Betriebsinhabers, dann ist der Ausländer auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als ob er aufgrund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl 231/1988 in das Ausländerbeschäftigungsgesetz aufgenommen. Aus den Materialien (RV Erl Bem 449 der BlgNR XVII. GP) ist als Zweck der Bestimmung abzuleiten, der verbotswidrigen Beschäftigung von Ausländern zu begegnen und deshalb zusätzliche Ansprüche zugunsten der ausländischen Arbeitskraft zu normieren, welche an die Beendigung einer an sich unerlaubten Beschäftigung bei schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers dieselben Rechtsfolgen knüpfen, wie sie ein Arbeitgeber bei Auflösung eines ordnungsgemäß abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses zu tragen habe (Erl Bem 16). Die fiktive Gleichstellung des Ausländers mit einem Inländer durch Abs 2 gewährleiste die Kündigungsentschädigung und den Abfertigungsanspruch künftig immer dann, wenn den Betriebsinhaber ein Verschulden am Fehlen der Beschäftigungsbewilligung treffe und er unter Berufung auf diesen Umstand das Beschäftigungsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflöse. Damit sei auch der bisherigen Judikatur (Arb 9678) der Boden entzogen, die dem Ausländer auch die Geltendmachung eines auf § 878 Satz 2 ABGB gestützten Schadenersatzanspruches trotz Verschulden des Arbeitgebers am Fehlen der Beschäftigungsbewilligung dann verwehrt habe, wenn der Ausländer diesen Umstand gekannt habe. Auf die Kenntnis des Ausländers vom Fehlen der Beschäftigungsbewilligung komme es also künftig bei der Begründung von Ansprüchen aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr an (aaO 17).Beruht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Betriebsinhabers, dann ist der Ausländer auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als ob er aufgrund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt 231 aus 1988, in das Ausländerbeschäftigungsgesetz aufgenommen. Aus den Materialien Regierungsvorlage Erl Bem 449 der BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode ist als Zweck der Bestimmung abzuleiten, der verbotswidrigen Beschäftigung von Ausländern zu begegnen und deshalb zusätzliche Ansprüche zugunsten der ausländischen Arbeitskraft zu normieren, welche an die Beendigung einer an sich unerlaubten Beschäftigung bei schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers dieselben Rechtsfolgen knüpfen, wie sie ein Arbeitgeber bei Auflösung eines ordnungsgemäß abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses zu tragen habe (Erl Bem 16). Die fiktive Gleichstellung des Ausländers mit einem Inländer durch Absatz 2, gewährleiste die Kündigungsentschädigung und den Abfertigungsanspruch künftig immer dann, wenn den Betriebsinhaber ein Verschulden am Fehlen der Beschäftigungsbewilligung treffe und er unter Berufung auf diesen Umstand das Beschäftigungsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflöse. Damit sei auch der bisherigen Judikatur (Arb 9678) der Boden entzogen, die dem Ausländer auch die Geltendmachung eines auf Paragraph 878, Satz 2 ABGB gestützten Schadenersatzanspruches trotz Verschulden des Arbeitgebers am Fehlen der Beschäftigungsbewilligung dann verwehrt habe, wenn der Ausländer diesen Umstand gekannt habe. Auf die Kenntnis des Ausländers vom Fehlen der Beschäftigungsbewilligung komme es also künftig bei der Begründung von Ansprüchen aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr an (aaO 17).
Die Rechtsprechung (Arb 11.277) hat daraus abgeleitet, daß dem Ausländer nicht mehr Kenntnisse der österreichischen Rechtsordnung unterstellt werden dürften als dem Arbeitgeber, welchen gemäß § 19 Abs 1 AuslBG die Pflicht treffe, eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen und sohin im Zweifelsfall nachzufragen, ob eine solche erforderlich sei. Die bloße Behauptung des Ausländers, keine Beschäftigungsbewilligung zu benötigen, könne den Arbeitgeber von seinen Handlungspflichten nicht entbinden. Auch nach der Auffassung von Schnorr (AuslBG2 142 f) ist davon auszugehen, daß der Ausländer seine Ansprüche aus § 29 Abs 2 AuslBG sowie aus culpa in contrahendo auch dann behalte, wenn ihn Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung treffe. Er verliere die Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handle. Mangels Einwandes eines vorsätzlichen Handelns mußte sich der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung jedoch mit diesem Problem nicht weiter auseinandersetzen. In der Lehre (Schnorr AuslBG4 Rz 10 zu § 29) wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die schon erwähnten Materialien wohl eine Anspruchsvernichtung durch mitwirkendes Verschulden verneinen, daß die Rechtsfrage selbst jedoch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, daß die Materialien ausdrücklich nur die bloße Kenntnis des Arbeitnehmers vom Fehlen einer erforderlichen Beschäftigungsbewilligung als nicht anspruchschädlich nennen, den Fall vorsätzlicher Herbeiführung einer verbotenen Beschäftigung durch den Arbeitnehmer aber unerwähnt lassen. Nach Schnorr (aaO) würde eine undifferenzierte Betrachtung eines mitwirkenden Verschuldens des Arbeitnehmers dazu führen, daß auch derjenige ausländische Arbeitnehmer die Ansprüche aus § 29 Abs 2 und 3 sowie aus culpa in contrahendo geltend machen könnte, der ebenfalls vorsätzlich gegen das Beschäftigungsverbot verstößt, obwohl es auch ihm nach § 3 Abs 2 AuslBG ausdrücklich verboten ist, ohne Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung anzutreten oder auszuüben. Dies betreffe auch die gar nicht so seltenen Fälle, bei denen Ausländer, die sich illegal im Bundesgebiet aufhalten, ein Interesse daran haben, nicht der Behörde gemeldet zu werden und daher im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ohne Beschäftigungsbewilligung zu arbeiten. Der Umstand, daß den Arbeitgeber eine Handlungspflicht treffe, nämlich die Beschäftigungsbewilligung nach § 19 zu beantragen, führe zum Schluß, daß ein Verschulden des Arbeitgebers im allgemeinen schwerer wiege als ein solches des Ausländers. Im Ergebnis solle daher der Ausländer seine Ansprüche aus § 29 Abs 2 und 3 sowie aus culpa in contrahendo dann behalten, wenn ihn kein Verschulden oder nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung treffe. Er solle sie hingegen verlieren, wenn er selbst vorsätzlich gehandelt habe. Der erkennende Senat schließt sich diesen Erwägungen an und hält somit die bereits in Arb 11.277 geäußerte Rechtsansicht aufrecht. Es kann dem Gesetzgeber, welcher die Gleichstellung ausländischer Arbeitnehmer mit Inländern und die Vermeidung der Ausnützung von Abhängigkeiten, welche sich aus der illegalen Beschäftigung ergeben, vor Augen hatte, nicht unterstellt werden, vorsätzliches Handeln eines ausländischen Arbeitnehmers zur Erzielung eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses der bloßen Kenntnis von der Notwendigkeit einer Beschäftigungsbewilligung gleichzuhalten und sanktionslos zu lassen.Die Rechtsprechung (Arb 11.277) hat daraus abgeleitet, daß dem Ausländer nicht mehr Kenntnisse der österreichischen Rechtsordnung unterstellt werden dürften als dem Arbeitgeber, welchen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AuslBG die Pflicht treffe, eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen und sohin im Zweifelsfall nachzufragen, ob eine solche erforderlich sei. Die bloße Behauptung des Ausländers, keine Beschäftigungsbewilligung zu benötigen, könne den Arbeitgeber von seinen Handlungspflichten nicht entbinden. Auch nach der Auffassung von Schnorr (AuslBG2 142 f) ist davon auszugehen, daß der Ausländer seine Ansprüche aus Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG sowie aus culpa in contrahendo auch dann behalte, wenn ihn Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung treffe. Er verliere die Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handle. Mangels Einwandes eines vorsätzlichen Handelns mußte sich der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung jedoch mit diesem Problem nicht weiter auseinandersetzen. In der Lehre (Schnorr AuslBG4 Rz 10 zu Paragraph 29,) wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die schon erwähnten Materialien wohl eine Anspruchsvernichtung durch mitwirkendes Verschulden verneinen, daß die Rechtsfrage selbst jedoch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, daß die Materialien ausdrücklich nur die bloße Kenntnis des Arbeitnehmers vom Fehlen einer erforderlichen Beschäftigungsbewilligung als nicht anspruchschädlich nennen, den Fall vorsätzlicher Herbeiführung einer verbotenen Beschäftigung durch den Arbeitnehmer aber unerwähnt lassen. Nach Schnorr (aaO) würde eine undifferenzierte Betrachtung eines mitwirkenden Verschuldens des Arbeitnehmers dazu führen, daß auch derjenige ausländische Arbeitnehmer die Ansprüche aus Paragraph 29, Absatz 2 und 3 sowie aus culpa in contrahendo geltend machen könnte, der ebenfalls vorsätzlich gegen das Beschäftigungsverbot verstößt, obwohl es auch ihm nach Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG ausdrücklich verboten ist, ohne Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung anzutreten oder auszuüben. Dies betreffe auch die gar nicht so seltenen Fälle, bei denen Ausländer, die sich illegal im Bundesgebiet aufhalten, ein Interesse daran haben, nicht der Behörde gemeldet zu werden und daher im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ohne Beschäftigungsbewilligung zu arbeiten. Der Umstand, daß den Arbeitgeber eine Handlungspflicht treffe, nämlich die Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 19, zu beantragen, führe zum Schluß, daß ein Verschulden des Arbeitgebers im allgemeinen schwerer wiege als ein solches des Ausländers. Im Ergebnis solle daher der Ausländer seine Ansprüche aus Paragraph 29, Absatz 2 und 3 sowie aus culpa in contrahendo dann behalten, wenn ihn kein Verschulden oder nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung treffe. Er solle sie hingegen verlieren, wenn er selbst vorsätzlich gehandelt habe. Der erkennende Senat schließt sich diesen Erwägungen an und hält somit die bereits in Arb 11.277 geäußerte Rechtsansicht aufrecht. Es kann dem Gesetzgeber, welcher die Gleichstellung ausländischer Arbeitnehmer mit Inländern und die Vermeidung der Ausnützung von Abhängigkeiten, welche sich aus der illegalen Beschäftigung ergeben, vor Augen hatte, nicht unterstellt werden, vorsätzliches Handeln eines ausländischen Arbeitnehmers zur Erzielung eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses der bloßen Kenntnis von der Notwendigkeit einer Beschäftigungsbewilligung gleichzuhalten und sanktionslos zu lassen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das Verhalten des Klägers als vorsätzliche Herbeiführung einer unerlaubten Beschäftigung zu werten ist: Der Kläger wußte über seine unzureichende Beschäftigungsbewilligung nicht nur Bescheid, sondern führte durch seinen ausdrücklichen Hinweis, im Besitz eines Befreiungsscheins (§ 15 AuslBG) zu sein, die Geschäftsführerin der Beklagten bewußt in Irrtum, sodaß sich diese nicht veranlaßt sehen mußte, von sich aus aktiv zu werden und um eine Beschäftigungsbewilligung einzukommen (§ 19 AuslBG). Soweit die Geschäftsführerin der Beklagten bei Arbeitsantritt des Klägers, welcher ihr bereits aus einer früheren Tätigkeit bekannt war, dessen Papiere nur oberflächlich betrachtet und daher die regional beschränkte Beschäftigungsbewilligung übersehen hat, liegt darin wohl eine Fahrlässigkeit, die jedoch im Verhältnis zum vorsätzlichen Handeln des Klägers völlig in den Hintergrund tritt und daher unbeachtlich bleibt.Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das Verhalten des Klägers als vorsätzliche Herbeiführung einer unerlaubten Beschäftigung zu werten ist: Der Kläger wußte über seine unzureichende Beschäftigungsbewilligung nicht nur Bescheid, sondern führte durch seinen ausdrücklichen Hinweis, im Besitz eines Befreiungsscheins (Paragraph 15, AuslBG) zu sein, die Geschäftsführerin der Beklagten bewußt in Irrtum, sodaß sich diese nicht veranlaßt sehen mußte, von sich aus aktiv zu werden und um eine Beschäftigungsbewilligung einzukommen (Paragraph 19, AuslBG). Soweit die Geschäftsführerin der Beklagten bei Arbeitsantritt des Klägers, welcher ihr bereits aus einer früheren Tätigkeit bekannt war, dessen Papiere nur oberflächlich betrachtet und daher die regional beschränkte Beschäftigungsbewilligung übersehen hat, liegt darin wohl eine Fahrlässigkeit, die jedoch im Verhältnis zum vorsätzlichen Handeln des Klägers völlig in den Hintergrund tritt und daher unbeachtlich bleibt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.