Die Revision ist nicht berechtigt.
Wohl trifft es zu, daß entgegen den Ausführungen des Berufungsurteiles das Schreiben des neurologischen Krankenhauses der Stadt Wien Rosenhügel Bestandteil des Anstaltsaktes (Seite 60/3) ist und durch die Verlesung des Anstaltsaktes auch Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens wurde. Die vom Akteninhalt abweichende Ausführung des Berufungsgerichtes ist allerdings nicht von wesentlicher Bedeutung und begründet daher keine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO. In der mündlichen Streitverhandlung vom 15.September 1986 legte die klagende Partei eine Ausfertigung des im Verfahren zu 2 Cg 755/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien erstatteten Gutachten Dris. K*** vor. In dieser Beilage, die vom Erstgericht verlesen wurde, ist der wesentliche Inhalt des Schreibens des Krankenhauses Rosenhügel (die Diagnose - Wurzelirritation in L5 -) enthalten (Beilage B, Seite 4) und war damit auch Gegenstand der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen in dieser Verhandlung. Der Sachverständige ist ausdrücklich auf die Irritation der Nervenwurzel im Lendenbereich eingegangen. Die wesentliche Aussage der relevierten Urkunde wurde daher bei der Sachverständigenbegutachtung berücksichtigt. Das Erstgericht folgte den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen im Rahmen eines im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Aktes der Beweiswürdigung.Wohl trifft es zu, daß entgegen den Ausführungen des Berufungsurteiles das Schreiben des neurologischen Krankenhauses der Stadt Wien Rosenhügel Bestandteil des Anstaltsaktes (Seite 60/3) ist und durch die Verlesung des Anstaltsaktes auch Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens wurde. Die vom Akteninhalt abweichende Ausführung des Berufungsgerichtes ist allerdings nicht von wesentlicher Bedeutung und begründet daher keine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. In der mündlichen Streitverhandlung vom 15.September 1986 legte die klagende Partei eine Ausfertigung des im Verfahren zu 2 Cg 755/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien erstatteten Gutachten Dris. K*** vor. In dieser Beilage, die vom Erstgericht verlesen wurde, ist der wesentliche Inhalt des Schreibens des Krankenhauses Rosenhügel (die Diagnose - Wurzelirritation in L5 -) enthalten (Beilage B, Seite 4) und war damit auch Gegenstand der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen in dieser Verhandlung. Der Sachverständige ist ausdrücklich auf die Irritation der Nervenwurzel im Lendenbereich eingegangen. Die wesentliche Aussage der relevierten Urkunde wurde daher bei der Sachverständigenbegutachtung berücksichtigt. Das Erstgericht folgte den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen im Rahmen eines im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Aktes der Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Ausführungen des Klägers er sei außerstande, schwere Arbeiten zu verrichten, sind nämlich durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Das Erstgericht hat wohl eine Feststellung darüber, welche Tätigkeit der Kläger zu verrichten imstande ist, nicht getroffen, doch ergibt sich aus dem dem Urteil zugrundegelegten Sachverhalt, daß die Unfallsverletzungen praktisch folgenlos ausgeheilt sind. Mit diesem Satz wird die Feststellung, daß eine faßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht besteht, begründet. Daraus ergibt sich, daß verletzungsbedingte Folgen, welche die Erwerbsfähigkeit des Klägers einschränken, nicht bestehen. Da unfallbedingte Einschränkungen somit nicht bestehen, erübrigen sich Feststellungen über die Frage welche Arbeiten der Kläger derzeit ausführen kann, weil diesbezüglich gegenüber dem Zustand vor dem Unfall eine Änderung nicht eingetreten ist.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder vom Kläger geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Umstände aus dem Akt.Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder vom Kläger geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Umstände aus dem Akt.