Begründung:
Der Kläger war vom 1. 10. 1986 bis 31. 12. 1987 bei der BUG Unternehmensbeteiligungs-GesmbH als Redakteur der "P*** Zeitung" und Anzeigenaquisiteur beschäftigt. Er vereinbarte mit seinem Dienstgeber ein Angestelltenverhältnis mit einem monatlichen Fixum von S 5.000,- brutto und 18 % Provision vom Nettoumsatz der von ihm aquirierten Aufträge, sollte dafür aber innerhalb des Arbeitsgebietes Pinzgau kein Kilometergeld, keine Diäten und keinen Telefonkostenersatz erhalten. Für Arbeiten, die nicht das Arbeitsgebiet Pinzgau betrafen, sollte der Kläger gesondert entlohnt werden und auch vollen Spesenersatz erhalten. Da der Kläger während des Dienstverhältnisses nur Acontozahlungen erhielt, trat er am 31. 12. 1987 berechtigt vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus. Im Verfahren 18 Cga 6/88 des Landesgerichtes Salzburg machte der Kläger gegen seinen Dienstgeber zuletzt folgende Ansprüche geltend:
1. Insgesamt S 531.254,13 brutto, die auf rückständigen Gehalt, Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung, 18 % Provision und Kündigungsentschädigung entfielen, sowie
2. S 53.143,80 netto an Fahrtspesen und Barauslagenersatz abzüglich S 156.571,70 netto.
Das Landesgericht Salzburg sprach dem Kläger mit Urteil vom 24. 2. 1989, 18 Cga 6/88-27, S 387.808,- brutto und S 53.143,80 netto abzüglich S 156.571,70 netto samt 8,5 % Zinsen seit 1. 1. 1988 zu und wies ein Mehrbegehren von S 143.446,13 brutto samt 8,5 % Zinsen seit 1. 1. 1988 ab.
Vom Zuspruch entfielen
1. auf Gehalt S 285.856,25 brutto
2. Urlaubsentschädigung S 39.094,95 brutto
3. KÜndigungsentschädigung S 62.857,50 brutto
zusammen S 387.808,00 brutto.
Die Fahrtspesen und Barauslagen wurden mit dem begehrten
Nettobetrag von S 53.143,88 zugesprochen.
Das abgewiesene Mehrbegehren entfiel auf
1. Provision S 108.000,-
2. weitere Urlaubsentschädigung S 13.846,13
3. Kündigungsentschädigung aus
der Provision S 21.600,-
zusammen S 143.446,13.
Das Landesgericht Salzburg sprach dem Kläger Gehalt, Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung auf der Basis des kollektivvertraglichen Gehalts zu, weil diese Summe höher als der vereinbarte Gehalt einschließlich der monatlichen Provisionsforderung war. Neben diesem Betrag könne aber der Kläger nicht auch noch die vereinbarte Provision fordern. Das festgestellte vereinbarte Kilometergeld sowie die weiteren Spesen seien aber dem Kläger zuzusprechen. Dieses Urteil blieb unangefochten. Während des Verfahrens vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über die BUG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 16. 5. 1988 mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen.
Der Kläger machte am 12. 8. 1988 und am 12. 6. 1989 - auf der Grundlage des erwähnten Urteils - Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld bei der Beklagten geltend.
Mit Bescheid vom 25. 8. 1989 erkannte die Beklagte dem Kläger in Erfüllung des Urteiles des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. 2. 1989, 18 Cga 6/88 S 313.082,95 netto (entspricht S 387.808,- brutto) und S 53.143,80 netto, zusammen sohin S 366.226,39 netto abzüglich S 156.571,70 netto an Insolvenz-Ausfallgeld zu und wies ein Mehrbegehren von S 393.043,40 (im wesentlichen an Überstunden, Tagesdiäten, Kilometergeld, Telefonspesen und weiteren Schadenersatz) ab.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm nach den Bestimmungen des IESG einen (weiteren) Betrag von S 215.208,25 sA zu zahlen. Es handle sich dabei um jene Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zur BUG Unternehmensgesellschaft mbH, die er im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht nicht geltend gemacht habe, sowie um die Fahrtspesen, Telefonspesen und Diäten für den Arbeitsbereich Pinzgau, die vereinbarungsgemäß in der Provision von 18 % enthalten waren, die ihm aber das Landesgericht Salzburg im Vorprozeß nicht zugesprochen habe, weil es der Ansicht war, daß ihm die kollektivvertragliche Entlohnung gebühre. Das kollektivvertragliche Mindestentgelt beinhalte aber die nunmehr geltend gemachten Spesen nicht.
Im einzelnen handle es sich dabei um folgende Ansprüche:
a) Tagesdiäten nach § 29 Z 2 des Kollektivvertrages für die bei
österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure,
Redakteursaspiranten und Reporter (im folgenden: KV)
S 39.738,-
b) Gerätepauschale nach § 27 KV S 13.509,-
c) Telefonspesenersatz S 33.655,23
d) Kilometergelder für Fahrten im
Pinzgau S 58.145,50
e) Überstunden netto S 70.610,55.
Das beklagte Arbeitsamt beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß mit dem Zuspruch des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes auch die Ansprüche des Klägers auf weitergehende Vergütungen (mit Ausnahme des ohnehin zuerkannten Spesenersatzes für Tätigkeiten außerhalb des Pinzgaues) abgegolten seien. Der Kläger habe auf die nunmehr geltend gemachten Ansprüche dadurch, daß er sie nicht schon im Verfahren 18 Cga 6/88 des Landesgerichtes Salzburg erhoben habe, verzichtet. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach den eigenen Behauptungen des Klägers sollten mit dem 18 %-igen Provisionssatz die nunmehr geltend gemachten Ansprüche abgegolten werden. Dieser Provisionssatz sei daher das Äquivalent für die vom Kläger nunmehr geforderten Leistungen. Seien aber diese Leistungen in der im Vorprozeß abgewiesenen Provision enthalten gewesen, könnten sie nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge; es hob das angefochtene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs gegen diesen Beschluß zulässig sei. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag habe der Kläger neben dem kollektivvertraglichen Mindestbezug auch unabdingbare Ansprüche auf Überstundenentgelt, Spesenvergütungen, Trennungskosten und sonstige Kostenersätze. Die darüber geschlossenen Vereinbarungen seien nur insoweit wirksam, als sie günstiger als der Kollektivvertrag seien. Mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg zu 18 Cga 6/88 sei dem Kläger nur der kollektivvertragliche Mindestlohn zugesprochen und seine Reisespesen und Barauslagen für die Tätigkeiten außerhalb des Pinzgaus abgegolten worden. Der Kläger könne gegenüber dem Beklagten weitergehende Ansprüche geltend machen, soweit darüber im Vorprozeß nicht (abweisend) entschieden worden sei. Das treffe uneingeschränkt auf die geltend gemachten Posten "Gerätepauschale" und "Überstundenvergütung" zu, die nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien.
Das Vorbringen des Klägers im Vorprozeß, der mit dem Dienstgeber vereinbarte relativ hohe Provisionssatz hätte auch die Spesen für die Tätigkeit des Klägers im Pinzgau decken sollen, sei dahin zu verstehen, daß diese Provision zum Teil als Entgelt, zum Teil aber als pauschalierte Entschädigung für die erwähnten Aufwendungen gedacht war. In letztgenanntem Umfang habe sie aber im kollektivvertraglichen Mindestbezug nicht enthalten sein können. Der Kläger hätte daher im Vorprozeß auch Anspruch auf jene Provisionsteile gehabt, die als pauschalierte Aufwandsentschädigung vereinbart worden seien. Dadurch, daß er die Abweisung des gesamten Provisionsbegehrens in Rechtskraft erwachsen ließ, habe er auch den darin enthaltenen pauschalierten Aufwandersatz verloren. Weil aber das Günstigkeitsprinzip gelte, sei der Anspruch des Klägers auf Aufwandersatz noch nicht zur Gänze erloschen. Auch für Aufwandsentschädigungen gelte nämlich der Grundsatz, daß das Pauschale nicht unter jene Vergütung sinken dürfe, die eine durchschnittliche Berechnung ergeben würde.
Im fortzusetzenden Verfahren werde daher festzustellen sein, in welchem Ausmaß die 18 %-ige Provision des Klägers als Entgelt und als pauschalierte Aufwandsentschädigung anzusehen sei. Dafür sei in erster Linie die Vereinbarung des Klägers mit dem früheren Arbeitgeber ausschlaggebend; mangels einer solchen werde zu prüfen sein, welche Provision ein Arbeitnehmer, dessen Spesen gesondert zu vergüten sind, üblicherweise erhalte. Soweit die 18 %-ige Provision als pauschalierte Aufwandsentschädigung zu betrachten sei, liege ein aufrechter gesicherter Anspruch nicht mehr vor. Soweit aber erwiesen werde, daß dem Kläger darüber hinaus weitere Reise- und Telefonspesen entstanden seien, könne er diese unabdingbaren Ansprüche auch gegenüber der Beklagten geltend machen. Der Kläger habe dadurch, daß er gegenüber seinem früheren Arbeitgeber nicht alle Ansprüche geltend gemacht habe, auf den Rest nicht verzichtet. Das beklagte Arbeitsamt bekämpft den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt, diese Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.