Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die zu den Ansprüchen eines Betriebsratsmitgliedes, das nach Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß § 25 KO den vorzeitigen Austritt erklärt, entwickelte Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Im Gegensatz zu anderen, besonderen Kündigungsschutz genießenden Arbeitnehmergruppen fallen der für Betriebsratsmitglieder maßgebliche Schutzzweck und das geschützte Gut - die Sicherung der ihnen vom Gesetzgeber im Interesse des Betriebes und der Belegschaft übertragenen Aufgaben - als Folge des Erlöschens des Mandats mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weg. Im Fall der Austrittserklärung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 25 KO ist daher der besondere Kündigungsschutz nicht zu berücksichtigen (EvBl 1992/37 = JBl 1991, 809). Im Falle des besonderen Kündigungsschutzes nach dem MschG bleiben hingegen ungeachtet des vorzeitigen Austrittes Schutzzweck und geschütztes Gut weiterhin bestehen, so daß eine Berechnung der Ersatzansprüche auf der Grundlage des geschützten Zeitraumes nicht nur gerechtfertigt, sondern zur Erreichung des gesetzlichen Schutzzweckes auch erforderlich ist.Die zu den Ansprüchen eines Betriebsratsmitgliedes, das nach Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß Paragraph 25, KO den vorzeitigen Austritt erklärt, entwickelte Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Im Gegensatz zu anderen, besonderen Kündigungsschutz genießenden Arbeitnehmergruppen fallen der für Betriebsratsmitglieder maßgebliche Schutzzweck und das geschützte Gut - die Sicherung der ihnen vom Gesetzgeber im Interesse des Betriebes und der Belegschaft übertragenen Aufgaben - als Folge des Erlöschens des Mandats mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weg. Im Fall der Austrittserklärung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß Paragraph 25, KO ist daher der besondere Kündigungsschutz nicht zu berücksichtigen (EvBl 1992/37 = JBl 1991, 809). Im Falle des besonderen Kündigungsschutzes nach dem MschG bleiben hingegen ungeachtet des vorzeitigen Austrittes Schutzzweck und geschütztes Gut weiterhin bestehen, so daß eine Berechnung der Ersatzansprüche auf der Grundlage des geschützten Zeitraumes nicht nur gerechtfertigt, sondern zur Erreichung des gesetzlichen Schutzzweckes auch erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz MSchG ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung im Fall der Stillegung des Betriebes nicht erforderlich. In diesem Fall fällt sohin der besondere Kündigungsschutz nach dem MSchG weg. Welche Auswirkungen es hätte, wenn nach der Austrittserklärung der Klägerin der Betrieb, in dem sie tätig war, stillgelegt worden wäre, kann hier unerörtert bleiben, weil von der beklagten Partei im Verfahren vor dem Erstgericht nicht vorgebracht wurde, daß eine Betriebsstillegung erfolgt sei. Die erstmalig in der Revision erstattete diesbezügliche Behauptung ist eine Neuerung, auf die einzugehen dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist. Es trifft auch nicht zu, daß die Tatsacheninstanzen verpflichtet gewesen wären, diese Frage von amtswegen zu prüfen. § 87 Abs. 1 ASGG ordnet die Amtswegigkeit nur für die Beweisaufnahmen an. Beweise sind im Rahmen dieser Bestimmung jedoch nur über Umstände aufzunehmen, die von den Parteien geltend gemacht wurden. Die besondere Anleitungspflicht des § 39 Abs. 2 Z 1 ASGG trifft das Gericht nur gegenüber Parteien, die nicht Versicherungsträger sind, sohin nicht gegenüber der beklagten Partei (§ 10 IESG). Im übrigen wäre die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht ein Verfahrensmangel, der von der beklagten Partei in der Berufung aber nicht gerügt wurde und im Revisionsverfahren daher nicht mehr geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz MSchG ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung im Fall der Stillegung des Betriebes nicht erforderlich. In diesem Fall fällt sohin der besondere Kündigungsschutz nach dem MSchG weg. Welche Auswirkungen es hätte, wenn nach der Austrittserklärung der Klägerin der Betrieb, in dem sie tätig war, stillgelegt worden wäre, kann hier unerörtert bleiben, weil von der beklagten Partei im Verfahren vor dem Erstgericht nicht vorgebracht wurde, daß eine Betriebsstillegung erfolgt sei. Die erstmalig in der Revision erstattete diesbezügliche Behauptung ist eine Neuerung, auf die einzugehen dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist. Es trifft auch nicht zu, daß die Tatsacheninstanzen verpflichtet gewesen wären, diese Frage von amtswegen zu prüfen. Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ordnet die Amtswegigkeit nur für die Beweisaufnahmen an. Beweise sind im Rahmen dieser Bestimmung jedoch nur über Umstände aufzunehmen, die von den Parteien geltend gemacht wurden. Die besondere Anleitungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG trifft das Gericht nur gegenüber Parteien, die nicht Versicherungsträger sind, sohin nicht gegenüber der beklagten Partei (Paragraph 10, IESG). Im übrigen wäre die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht ein Verfahrensmangel, der von der beklagten Partei in der Berufung aber nicht gerügt wurde und im Revisionsverfahren daher nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.