Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger zedierte seine offenen Provisionsansprüche gegen seinen Dienstgeber an die Zweitklägerin (seine Ehegattin). Die Zweitklägerin machte die ihr abgetretene Forderung von 446.773,30 S sA beim Landesgericht geltend und erwirkte die Zuerkennung des Klagebetrages und der Prozeßkosten von 223.687 S. Am 1.2.1990 wurde ein Konkursantrag gegen den Dienstgeber des Erstklägers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.
Die beiden Kläger begehrten jeweils gesondert die Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld für die zugesprochenen Kapitals- und Kostenbeträge. Das Arbeitsamt sprach dem Erstkläger Insolvenzausfallgeld in Höhe von 416.532 S und 48.917 S zu; die Gewährung von Insolvenzausfallgeld für die der Zweitklägerin zuerkannten Prozeßkosten lehnte es mangels Arbeitnehmereigenschaft zur Gänze ab.
Mit der gegen diese Bescheide erhobenen Klage begehrten die Kläger die Zuerkennung eines Betrages von 223.687 S an Insolvenzausfallgeld. Der Erstkläger hafte der Zweitklägerin auch für die Kosten der zur Hereinbringung erforderlichen Schritte; diese Kosten wären in gleicher Höhe aufgelaufen, wenn der Erstkläger die Forderung selbst eingeklagt hätte.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil dem Erstkläger die Prozeßkosten nicht zugesprochen worden seien. Die Zweitklägerin sei nicht anspruchsberechtigt, weil sie nicht Arbeitnehmerin gewesen sei.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Forderung des Erstklägers gegen die beklagte Partei mit 207.607,60 S sA zu Recht und mit 16.079,40 S sA nicht zu Recht bestehe, verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von 207.607,60 S sA an die Zweitklägerin und wies die übrigen von den Klägern geltend gemachten Ansprüche - insoweit unbekämpft - ab. In den begehrten Kosten sei ein Betrag von 16.079,40 S für einen vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückgewiesenen Revisionsrekurs enthalten; die übrigen Prozeßkosten wären auch aufgelaufen, wenn der Erstkläger die Forderung eingeklagt hätte. Unter den Begriff der notwendigen Kosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG seien auch jene Prozeßkosten zu subsumieren, die der Übernehmer zur Durchsetzung der gesicherten Forderung aufwende. Die Übertragung der gesicherten Forderung ändere nichts am Recht des bisherigen Arbeitnehmers und Zedenten, Insolvenzausfallgeld für die abgetretenen Ansprüche zu verlangen. Da er dem Zessionar für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung hafte, stünde ihm auch Insolvenzausfallgeld für die Kosten des vom Zessionar geführten Prozesses zu.Das Erstgericht stellte fest, daß die Forderung des Erstklägers gegen die beklagte Partei mit 207.607,60 S sA zu Recht und mit 16.079,40 S sA nicht zu Recht bestehe, verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von 207.607,60 S sA an die Zweitklägerin und wies die übrigen von den Klägern geltend gemachten Ansprüche - insoweit unbekämpft - ab. In den begehrten Kosten sei ein Betrag von 16.079,40 S für einen vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückgewiesenen Revisionsrekurs enthalten; die übrigen Prozeßkosten wären auch aufgelaufen, wenn der Erstkläger die Forderung eingeklagt hätte. Unter den Begriff der notwendigen Kosten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG seien auch jene Prozeßkosten zu subsumieren, die der Übernehmer zur Durchsetzung der gesicherten Forderung aufwende. Die Übertragung der gesicherten Forderung ändere nichts am Recht des bisherigen Arbeitnehmers und Zedenten, Insolvenzausfallgeld für die abgetretenen Ansprüche zu verlangen. Da er dem Zessionar für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung hafte, stünde ihm auch Insolvenzausfallgeld für die Kosten des vom Zessionar geführten Prozesses zu.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit Ausnahme des Zinsenzuspruches. Auch die dem Zessionar erwachsenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Prozeßkosten seien gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG gesichert. Es sei nicht einzusehen, daß zwar die Zession der Arbeitnehmerforderung nichts an ihrer Qualität als gesicherter Anspruch ändere, aber Auswirkungen auf die Sicherung der zur Durchsetzung dieser Ansprüche erforderlichen Prozeßkosten haben sollte.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit Ausnahme des Zinsenzuspruches. Auch die dem Zessionar erwachsenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Prozeßkosten seien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG gesichert. Es sei nicht einzusehen, daß zwar die Zession der Arbeitnehmerforderung nichts an ihrer Qualität als gesicherter Anspruch ändere, aber Auswirkungen auf die Sicherung der zur Durchsetzung dieser Ansprüche erforderlichen Prozeßkosten haben sollte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Erstkläger beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.