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Entscheidung 9 ObS 14/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObS14/88

Entscheidungsdatum

11.01.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Josef F***, Arbeitnehmer, Lohnsburg, Magetsham 22, 2.) Manfred H***, Arbeitnehmer, Waldzell 117,

3.) Johann S***, Arbeitnehmer, Lohnsburg, Magetsham 24, alle vertreten durch Dr. Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei A*** V***, Wien 4,

Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, sowie des auf Seite der beklagten Partei einschreitenden Nebenintervenienten Dr. Alois P***, Rechtsanwalt in Wien als Masseverwalter im Konkurs der Fa. GEM-Collection-Cosmetics, Handel und Betriebsberatungsgesellschaft mbH (4 S 32/87 Handelsgericht Wien), wegen Zahlung von Insolvenzausfallgeld in Höhe von

1.) S 49.000,-- sA, 2.) S 12.513,-- sA, 3.) S 52.500,-- sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juli 1988, GZ 33 Rs 101/88-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. November 1987, GZ 22 Cgs 1501/87-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil hinsichtlich des Zweitklägers Manfred H*** durch den Ausspruch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG zu ergänzen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig ist. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wird dem Zweitbeklagten die Möglichkeit zu geben sein, die Revision durch substantiierte gesonderte Angaben der Gründe, warum er das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachtet, zu verbessern.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht bestätigte in den verbundenen Rechtssachen der drei Kläger das Ersturteil, mit dem die Klagebegehren, das beklagte Arbeitsamt schuldig zu erkennen, aus Mitteln des Insolvenzfonds dem Erstkläger S 49.000,-- sA, dem Zweitkläger S 12.513,-- sA und dem Drittkläger S 52.500,-- sA zu zahlen, abgewiesen wurde. Da die Streitwerte verbundener Rechtssachen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen sind (Fasching römisch zwei 893; römisch vier 282; derselbe LB Rz 786; EvBl 1983/6; JBl 1984, 554 je mwN) und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, hinsichtlich des Zweitklägers S 30.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision des Zweitklägers gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Das Berufungsgericht hat daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision hinsichtlich des Zweitklägers nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Da ein solcher Ausspruch unterblieben ist, ist der Akt der zweiten Instanz zur Verbesserung (Ergänzung) seiner Entscheidung (Paragraph 419, ZPO) zurückzustellen. Falls das Berufungsgericht ausspricht, daß die Revision nicht nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig ist, ist dem Zweitkläger zur Verbesserung seiner Revisionsschrift Gelegenheit zu geben. Der Zweitkläger hat zwar erkannt, daß er möglicherweise nur eine außerordentliche Revision erheben kann; er hat aber bisher die Gründe iS des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht substantiiert, sondern lediglich den Wortlaut der Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG wiedergegeben (Paragraph 154,).

Anmerkung

E16438

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBS00014.88.0111.000

Dokumentnummer

JJT_19890111_OGH0002_009OBS00014_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung