Gemäß § 6 Abs 1 IESG ist der Antrag auf Insolvenzausfallgeld bei sonstigem Ausschluß binnen 4 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw binnen 4 Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs 1 Z 3 bis 7 zu stellen. Ist der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt worden, so sind die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche rechtzeitig nicht möglich war. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, Härtefälle, die sich vor der Novellierung durch eine restriktive Handhabung des § 71 AVG (Wiedereinsetzung) durch den Verwaltungsgerichtshof ergaben, zu vermeiden (SZ 62/50; Anw 1980, 451). Wenn § 6 Abs 1 IESG in der geltenden Fassung auch über die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung gegen Fristversäumnisse hinausgeht, wird doch durch den Begriff "berücksichtigungswürdige Gründe" wie auch durch die demostrative Nennung solcher Gründe zum Ausdruck gebracht, daß nicht jedes Versäumnis die Nachsicht rechtfertigt und im Einzelfall, wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien, zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht des Fristversäumnisses vorliegen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IESG ist der Antrag auf Insolvenzausfallgeld bei sonstigem Ausschluß binnen 4 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw binnen 4 Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 zu stellen. Ist der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt worden, so sind die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche rechtzeitig nicht möglich war. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, Härtefälle, die sich vor der Novellierung durch eine restriktive Handhabung des Paragraph 71, AVG (Wiedereinsetzung) durch den Verwaltungsgerichtshof ergaben, zu vermeiden (SZ 62/50; Anw 1980, 451). Wenn Paragraph 6, Absatz eins, IESG in der geltenden Fassung auch über die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung gegen Fristversäumnisse hinausgeht, wird doch durch den Begriff "berücksichtigungswürdige Gründe" wie auch durch die demostrative Nennung solcher Gründe zum Ausdruck gebracht, daß nicht jedes Versäumnis die Nachsicht rechtfertigt und im Einzelfall, wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien, zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht des Fristversäumnisses vorliegen.
Die Klägerin hat als berücksichtigungswürdige Gründe geltend gemacht, daß sie nur schlecht deutsch spreche und mit den Normen des österreichischen Arbeitsrechtes nicht vertraut sei; auch werde in der Literatur die Ansicht vertreten, daß der berücksichtigungswürdige Grund der "nicht rechtzeitigen betragsmäßigen Angabe der Ansprüche" etwa dann vorliege, wenn die Abrechnung der Firmenbuchhaltung verzögert oder fehlerhaft vorgenommen werde. Es erübrigt sich, auf die letztgenannten Ausführungen einzugehen, weil solche Gründe nicht geltend gemacht wurden. Auch die Frage, ob mangelnde Deutschkenntnisse einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 6 Abs 1 IESG bilden können, kann unerörtert bleiben, weil das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, daß die Klägerin gut deutsch spricht. Als einziger in Frage kommender Grund bleibt, daß die Klägerin mit den Normen des österreichischen Arbeitsrechtes nicht vertraut war und daher ihre Ansprüche nicht zur Gänze innerhalb der Frist des § 6 Abs 1 IESG geltend machte. Dies bildet jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Daß die Klägerin aus Polen stammt und sich erst seit kürzerer Zeit in Österreich aufhält, ist dabei ohne Bedeutung, weil auch Österreicher regelmäßig nicht über die Kenntnis aller im Einzelfall wesentlichen arbeitsrechtlichen Normen verfügen und darauf angewiesen sind, sich entsprechende Informationen zu verschaffen. Nach dem Gesetz liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund vor, wenn die betragsmäßige Angabe der Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Der Klägerin wäre es aber jedenfalls möglich gewesen, sich innerhlab der gesetzlichen Frist über Art und Umfang ihrer Ansprüche zu informieren und diese fristgercht geltend zu machen. Daß sie dies unterlassen hat, obwohl zahlreiche Informationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, rechtfertigt nicht die Nachsicht der Fristversäumung. Besondere Gründe, die es allenfalls vertretbar erscheinen ließen, daß es die Klägerin unterließ, Erkundigungen über die ihr gegen ihren Dienstgeber zustehenden Ansprüche einzuholen, wurden nicht geltend gemacht.Die Klägerin hat als berücksichtigungswürdige Gründe geltend gemacht, daß sie nur schlecht deutsch spreche und mit den Normen des österreichischen Arbeitsrechtes nicht vertraut sei; auch werde in der Literatur die Ansicht vertreten, daß der berücksichtigungswürdige Grund der "nicht rechtzeitigen betragsmäßigen Angabe der Ansprüche" etwa dann vorliege, wenn die Abrechnung der Firmenbuchhaltung verzögert oder fehlerhaft vorgenommen werde. Es erübrigt sich, auf die letztgenannten Ausführungen einzugehen, weil solche Gründe nicht geltend gemacht wurden. Auch die Frage, ob mangelnde Deutschkenntnisse einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG bilden können, kann unerörtert bleiben, weil das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, daß die Klägerin gut deutsch spricht. Als einziger in Frage kommender Grund bleibt, daß die Klägerin mit den Normen des österreichischen Arbeitsrechtes nicht vertraut war und daher ihre Ansprüche nicht zur Gänze innerhalb der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG geltend machte. Dies bildet jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Daß die Klägerin aus Polen stammt und sich erst seit kürzerer Zeit in Österreich aufhält, ist dabei ohne Bedeutung, weil auch Österreicher regelmäßig nicht über die Kenntnis aller im Einzelfall wesentlichen arbeitsrechtlichen Normen verfügen und darauf angewiesen sind, sich entsprechende Informationen zu verschaffen. Nach dem Gesetz liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund vor, wenn die betragsmäßige Angabe der Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Der Klägerin wäre es aber jedenfalls möglich gewesen, sich innerhlab der gesetzlichen Frist über Art und Umfang ihrer Ansprüche zu informieren und diese fristgercht geltend zu machen. Daß sie dies unterlassen hat, obwohl zahlreiche Informationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, rechtfertigt nicht die Nachsicht der Fristversäumung. Besondere Gründe, die es allenfalls vertretbar erscheinen ließen, daß es die Klägerin unterließ, Erkundigungen über die ihr gegen ihren Dienstgeber zustehenden Ansprüche einzuholen, wurden nicht geltend gemacht.
Die Voraussetzungen für die Nachsicht des Fristversäumnisses liegen sohin nicht vor; das Begehren der Klägerin besteht schon aus diesem Grund nicht zu Recht. Damit erübrigt sich, ein Eingehen auf die Frage der materiellen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.