Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 6 Abs 1 IESG ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallsgeld bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw binnen vier Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs 1 Z 3 bis 7 zu stellen. Ist der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt worden, so sind die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche rechtzeitig nicht möglich war. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, Härtefälle, die sich vor der Novellierung durch eine restriktive Handhabung des § 71 AVG (Wiedereinsetzung) durch den Verwaltungsgerichtshof ergaben, zu vermeiden. Wenn § 6 Abs 1 IESG in der geltenden Fassung auch über die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung gegen Fristversäumungen hinausgeht (SZ 62/50), wird doch durch den Begriff "berücksichtigungswürdige Gründe" wie auch durch die demonstrative Nennung solcher Gründe zum Ausdruck gebracht, daß nicht jedes Versäumnis die Nachsicht rechtfertigt und im Einzelfall, wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien, zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht der Fristversäumung vorliegen (9 Ob S 14/92). Die Nachsicht der Rechtsfolgen ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. Derselbe Maßstab muß auch für die Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten des Dienstnehmers gelten, will man eine weder sachlich gerechtfertigte noch vom Gesetzgeber gewollte Schlechterstellung der unvertretenen Dienstnehmer vermeiden (AnwBl 1990, 451).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IESG ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallsgeld bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw binnen vier Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 zu stellen. Ist der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt worden, so sind die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche rechtzeitig nicht möglich war. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, Härtefälle, die sich vor der Novellierung durch eine restriktive Handhabung des Paragraph 71, AVG (Wiedereinsetzung) durch den Verwaltungsgerichtshof ergaben, zu vermeiden. Wenn Paragraph 6, Absatz eins, IESG in der geltenden Fassung auch über die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung gegen Fristversäumungen hinausgeht (SZ 62/50), wird doch durch den Begriff "berücksichtigungswürdige Gründe" wie auch durch die demonstrative Nennung solcher Gründe zum Ausdruck gebracht, daß nicht jedes Versäumnis die Nachsicht rechtfertigt und im Einzelfall, wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien, zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht der Fristversäumung vorliegen (9 Ob S 14/92). Die Nachsicht der Rechtsfolgen ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. Derselbe Maßstab muß auch für die Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten des Dienstnehmers gelten, will man eine weder sachlich gerechtfertigte noch vom Gesetzgeber gewollte Schlechterstellung der unvertretenen Dienstnehmer vermeiden (AnwBl 1990, 451).
Als berücksichtigungswürdige Gründe für die begehrte Nachsicht des Fristenversäumnisses hat die Klägerin hier unter Berufung auf den eingangs dargestellten Sachverhalt geltend gemacht, daß ihr wegen der Kompliziertheit der Rechtsfrage die ziffernmäßige Angabe ihrer Abfertigungsansprüche nicht rechtzeitig möglich gewesen sei; sie habe nicht gewußt, daß ihrer vor dem 1.4.1988 bei der Gemeinschuldnerin zurückgelegten Dienstzeit für den Abfertigungsanspruch wesentliche Bedeutung zukomme.
Wohl schließt die Unterlassung der Geltendmachung nur eines Teilanspruches die Nachsicht von der Versäumung der Frist iSd § 6 Abs 1 IESG nicht grundsätzlich aus. Hier fehlt es aber an den Voraussetzungen für die Gewährung der Nachsicht, weil berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Gesetzes nicht vorliegen. Die Klägerin hatte ihren Bevollmächtigten über die Grundlagen für die Geltendmachung des Abfertigungsanspruches vollständig informiert. Sie hatte in die Liste ihrer Forderungen auch den Abfertigungsanspruch im Ausmaß von zwei Monatsentgelten aufgenommen; die Berechtigung dieser Forderung ergab sich aus der dem Informationsblatt beigeschlossenen Arbeitsbescheinigung, aus der auch die Zeit des früheren Dienstverhältnisses ersichtlich war. Die Geltendmachung des Abfertigungsanspruches unterblieb deshalb, weil der Bevollmächtigte der Klägerin die Unterlagen vor der Antragstellung nicht mit der gebotenen Sorgfalt prüfte. Er nahm die Unterlagen, die in einen Ordner eingeheftet waren, nicht heraus und nahm damit in Kauf, daß er die Urkunden nicht vollständig einsehen konnte und ihm im Bereich des Heftrandes angebrachte Informationen verborgen blieben. Entscheidend war daher nicht die mangelnde Rechtskenntnis des Referenten der Amtsstelle Judenburg. Hätte der Bevollmächtigte der Klägerin die ihm vorliegenden Dokumente zur Gänze eingesehen, so hätte er über alle Informationen verfügt, aus denen sich die Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch ergaben. Ein genaues Studium aller Schriftstücke wäre umsomehr geboten gewesen, als eine persönliche Kontaktaufnahme zwischen der Klägerin und ihrem Vertreter unterblieb. Die nur oberflächliche Prüfung der Unterlagen, ist als grob fahrlässig zu qualifizieren. Dieses Verschulden ihres Vertreters muß sich aber die Klägerin zurechnen lassen. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Nachsicht von der Versäumung der Antragsfrist nicht erfüllt.Wohl schließt die Unterlassung der Geltendmachung nur eines Teilanspruches die Nachsicht von der Versäumung der Frist iSd Paragraph 6, Absatz eins, IESG nicht grundsätzlich aus. Hier fehlt es aber an den Voraussetzungen für die Gewährung der Nachsicht, weil berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Gesetzes nicht vorliegen. Die Klägerin hatte ihren Bevollmächtigten über die Grundlagen für die Geltendmachung des Abfertigungsanspruches vollständig informiert. Sie hatte in die Liste ihrer Forderungen auch den Abfertigungsanspruch im Ausmaß von zwei Monatsentgelten aufgenommen; die Berechtigung dieser Forderung ergab sich aus der dem Informationsblatt beigeschlossenen Arbeitsbescheinigung, aus der auch die Zeit des früheren Dienstverhältnisses ersichtlich war. Die Geltendmachung des Abfertigungsanspruches unterblieb deshalb, weil der Bevollmächtigte der Klägerin die Unterlagen vor der Antragstellung nicht mit der gebotenen Sorgfalt prüfte. Er nahm die Unterlagen, die in einen Ordner eingeheftet waren, nicht heraus und nahm damit in Kauf, daß er die Urkunden nicht vollständig einsehen konnte und ihm im Bereich des Heftrandes angebrachte Informationen verborgen blieben. Entscheidend war daher nicht die mangelnde Rechtskenntnis des Referenten der Amtsstelle Judenburg. Hätte der Bevollmächtigte der Klägerin die ihm vorliegenden Dokumente zur Gänze eingesehen, so hätte er über alle Informationen verfügt, aus denen sich die Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch ergaben. Ein genaues Studium aller Schriftstücke wäre umsomehr geboten gewesen, als eine persönliche Kontaktaufnahme zwischen der Klägerin und ihrem Vertreter unterblieb. Die nur oberflächliche Prüfung der Unterlagen, ist als grob fahrlässig zu qualifizieren. Dieses Verschulden ihres Vertreters muß sich aber die Klägerin zurechnen lassen. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Nachsicht von der Versäumung der Antragsfrist nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.