Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen GesRZ 1991, 162 =
RdW 1991, 290 = ecolex 1991, 697 = WBl 1991, 398 sowie JBl 1992, 444
ausgesprochen hat, sind die im deutschen Recht zu § 32 a dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen auch im österreichischen Recht anwendbar. Mit diesen Darlehen versuchen Gesellschafter eine notleidend gewordene Gesellschaft dadurch am Leben zu erhalten, daß sie, anstatt das zur Sanierung notwendige Eigenkapital zuzuführen, Darlehen gewähren, die sie dann vor dem endgültigen Zusammenbruch der Gesellschaft abziehen oder samt allfälligen Sicherheiten im Konkurs der Gesellschaft geltend machen, wodurch der ohnehin schon unzureichende Haftungsfonds für die Gläubiger zu deren Lasten noch weiter geschmälert wird. Damit wälzen die Gesellschafter das Finanzierungsrisiko insbesondere bei der Gesellschaft mbH über das bei dieser Gesellschaftform ohnehin nicht unerhebliche Gläubigerrisiko hinaus auf die Gläubiger ab. Zur Darlehensfinanzierung sind sie in derartigen durch Eigenkapitalmangel und hohes Finanzierungsrisiko gekennzeichneten Fällen regelmäßig nur bereit, wenn sie sich davon Vorteile für das im eigenen Interesse betriebene Unternehmen versprechen; gleichwohl möchten sie das Risiko aus der Zuführung neuer Mittel soweit wie möglich auf die Fremdengläubiger überwälzen und wählen daher die Darlehensform (siehe Ostheim, Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise, GesRZ 1988, 122 f, 173 f). Wie der BGH in BGHZ 90, 381 zum Ausdruck gebracht hat, verstößt ein derartiges Verhalten des Gesellschafters gegen seine Verantwortung für eine ordnungsgemäße Unternehmensfinanzierung. Diese Verantwortung verpflichte den Gesellschafter zwar nicht, in der Krise fehlendes Kapital aus seinem Vermögen nachzuschießen; er könne sich jedoch dieser Verantwortung nicht dadurch zum Nachteil der Gläubiger entziehen, daß er bei einer tatsächlich beabsichtigten Finanzierungshilfe, anstatt sie durch die objektiv gebotene Einbringung haftenden Eigenkapitals zu leisten, auf eine andere, ihm weniger riskant erscheinende Finanzierungsform ausweiche. Darunter ist nicht nur die Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft durch den Gesellschafter zu verstehen, sondern gemäß § 32 a Abs 3 dGmbHG auch eine andere Rechtshandlung des Gesellschafters, die der Darlehensgewährung wirtschaftlich entspricht. Wie Ostheim (aaO 132) zutreffend dargelegt hat, bestehen keine Bedenken, auch diese Regelung der dGmbH-Novelle, die nur eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage brachte, im österreichischen Rechtsbereich anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Entscheidung des BGH BGHZ 67, 171 zu verweisen, wonach auch ein im Interesse der Gesellschaft einem Dritten gewährtes Darlehen Eigenkapital ersetzen kann.ausgesprochen hat, sind die im deutschen Recht zu Paragraph 32, a dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen auch im österreichischen Recht anwendbar. Mit diesen Darlehen versuchen Gesellschafter eine notleidend gewordene Gesellschaft dadurch am Leben zu erhalten, daß sie, anstatt das zur Sanierung notwendige Eigenkapital zuzuführen, Darlehen gewähren, die sie dann vor dem endgültigen Zusammenbruch der Gesellschaft abziehen oder samt allfälligen Sicherheiten im Konkurs der Gesellschaft geltend machen, wodurch der ohnehin schon unzureichende Haftungsfonds für die Gläubiger zu deren Lasten noch weiter geschmälert wird. Damit wälzen die Gesellschafter das Finanzierungsrisiko insbesondere bei der Gesellschaft mbH über das bei dieser Gesellschaftform ohnehin nicht unerhebliche Gläubigerrisiko hinaus auf die Gläubiger ab. Zur Darlehensfinanzierung sind sie in derartigen durch Eigenkapitalmangel und hohes Finanzierungsrisiko gekennzeichneten Fällen regelmäßig nur bereit, wenn sie sich davon Vorteile für das im eigenen Interesse betriebene Unternehmen versprechen; gleichwohl möchten sie das Risiko aus der Zuführung neuer Mittel soweit wie möglich auf die Fremdengläubiger überwälzen und wählen daher die Darlehensform (siehe Ostheim, Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise, GesRZ 1988, 122 f, 173 f). Wie der BGH in BGHZ 90, 381 zum Ausdruck gebracht hat, verstößt ein derartiges Verhalten des Gesellschafters gegen seine Verantwortung für eine ordnungsgemäße Unternehmensfinanzierung. Diese Verantwortung verpflichte den Gesellschafter zwar nicht, in der Krise fehlendes Kapital aus seinem Vermögen nachzuschießen; er könne sich jedoch dieser Verantwortung nicht dadurch zum Nachteil der Gläubiger entziehen, daß er bei einer tatsächlich beabsichtigten Finanzierungshilfe, anstatt sie durch die objektiv gebotene Einbringung haftenden Eigenkapitals zu leisten, auf eine andere, ihm weniger riskant erscheinende Finanzierungsform ausweiche. Darunter ist nicht nur die Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft durch den Gesellschafter zu verstehen, sondern gemäß Paragraph 32, a Absatz 3, dGmbHG auch eine andere Rechtshandlung des Gesellschafters, die der Darlehensgewährung wirtschaftlich entspricht. Wie Ostheim (aaO 132) zutreffend dargelegt hat, bestehen keine Bedenken, auch diese Regelung der dGmbH-Novelle, die nur eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage brachte, im österreichischen Rechtsbereich anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Entscheidung des BGH BGHZ 67, 171 zu verweisen, wonach auch ein im Interesse der Gesellschaft einem Dritten gewährtes Darlehen Eigenkapital ersetzen kann.
Das Verhalten des Geschäftsführers der I*****gesellschaft mbH geht über eine solche Beeinträchtigung der Gesamtgläubigerschaft noch hinaus; statt der insolventen Gesellschaft mbH das zur Unternehmensfortführung - insbesondere zur Entgeltzahlung an die Dienstnehmer - notwendige Eigenkapital zuzuführen, entschied sich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer zur Gewährung eines Kredites in der ungefähren Höhe des von der Gesellschaft geschuldeten Entgeltes an die Klägerin in der auch in der festgestellten Vereinbarung deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, das Risiko im Insolvenzfall nicht, wie dies bei einer ordnungsgemäßen Finanzierung durch Zuführung von Eigenkapital der Fall wäre, selbst zu tragen, sondern es allein auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds - zu überwälzen.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung RdW 1991, 333 = WBl
1991, 328 = ecolex 1991, 636 dargelegt hat, ist das durch das IESG
versicherte Risiko im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes der unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. Hingegen ist es nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmens aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen, so daß die vorliegende Vereinbarung, jedenfalls soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig ist.versicherte Risiko im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes der unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. Hingegen ist es nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmens aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen, so daß die vorliegende Vereinbarung, jedenfalls soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig ist.
Der Revision war daher im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.