Die Revision ist nicht berechtigt.
In der Stammfassung (BGBl 1977/324) enthielt § 6 Abs 1 Satz 2 IESG nur zwei Gründe, aus denen die Frist von vier Monaten für den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld (§ 6 Abs 1 Satz 1 IESG) neuerlich zu laufen begann, nämlich, wenn der Anschlußkonkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren nach § 56 Abs 6 AO aF eingestellt wurde. Der erste Ausnahmetatbestand wurde in den Materialien (464 BlgNR 14.GP 9) damit begründet, daß mit der Eröffnung des Anschlußkonkurses ein neuer Fristenablauf verbunden werden müsse, weil der Ausgleich uU länger gedauert hat (vgl § 56 a AO aF) als die ursprüngliche 90-Tage-Frist. Von Bedeutung könnte auch gewesen sein, daß sich Arbeitnehmer in der Hoffnung auf das Weiterbestehen des Unternehmens und wegen ihrer damals im Ausgleichsverfahren noch bevorrechteten Forderungen (§ 23 AO aF) zunächst überhaupt nicht an den Fond gewendet haben. Zur ratio des zweiten Ausnahmetatbestandes enthalten die Materialien zu § 6 IESG keinen Hinweis.In der Stammfassung (BGBl 1977/324) enthielt Paragraph 6, Absatz eins, Satz 2 IESG nur zwei Gründe, aus denen die Frist von vier Monaten für den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld (Paragraph 6, Absatz eins, Satz 1 IESG) neuerlich zu laufen begann, nämlich, wenn der Anschlußkonkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 56, Absatz 6, AO aF eingestellt wurde. Der erste Ausnahmetatbestand wurde in den Materialien (464 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 9) damit begründet, daß mit der Eröffnung des Anschlußkonkurses ein neuer Fristenablauf verbunden werden müsse, weil der Ausgleich uU länger gedauert hat vergleiche Paragraph 56, a AO aF) als die ursprüngliche 90-Tage-Frist. Von Bedeutung könnte auch gewesen sein, daß sich Arbeitnehmer in der Hoffnung auf das Weiterbestehen des Unternehmens und wegen ihrer damals im Ausgleichsverfahren noch bevorrechteten Forderungen (Paragraph 23, AO aF) zunächst überhaupt nicht an den Fond gewendet haben. Zur ratio des zweiten Ausnahmetatbestandes enthalten die Materialien zu Paragraph 6, IESG keinen Hinweis.
Eine verwandte Ausnahmeregelung enthält allerdings § 3 Abs 1 IESG schon seit seiner Stammfassung. Nach dieser Bestimmung gebührt Insolvenz-Ausfallgeld grundsätzlich nur für alle gesicherten Ansprüche, die bis zum Ende des dritten Monates entstanden sind, der auf die Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens folgt. Wird aber der Anschlußkonkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs 2 AO (in der Stammfassung: § 56 Abs 6 AO aF) eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monates maßgebend.Eine verwandte Ausnahmeregelung enthält allerdings Paragraph 3, Absatz eins, IESG schon seit seiner Stammfassung. Nach dieser Bestimmung gebührt Insolvenz-Ausfallgeld grundsätzlich nur für alle gesicherten Ansprüche, die bis zum Ende des dritten Monates entstanden sind, der auf die Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens folgt. Wird aber der Anschlußkonkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 69, Absatz 2, AO (in der Stammfassung: Paragraph 56, Absatz 6, AO aF) eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monates maßgebend.
Dazu wurde schon in den Materialien zum Stammgesetz (464 BlgNR 14.GP 8) ausgeführt, daß zur Wahrung des Einklangs mit den Schutzprinzipien des Insolvenzrechts für den Fall der Eröffnung des Anschlußkonkurses oder der Einstellung des Ausgleichsverfahrens eine Verlegung des Fristbeginns vorgesehen werden mußte, damit Arbeitnehmer, die bei einer schließlich doch gescheiterten Betriebsfortführung mitgewirkt haben, keinen Nachteil erleiden. Arbeitnehmer, die während eines Ausgleichsverfahrens oder eines Vorverfahrens im Betrieb geblieben sind und auf dessen Sanierung gehofft haben, wären benachteiligt, wenn kein neuer Fristenlauf vorgesehen wäre (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 131). Ähnliche Überlegungen treffen auch für § 6 Abs 1 Z 1 und 2 IESG zu. Durch die fristverlängernden (oder -erneuernden) Tatbestände des Anschlußkonkurses und der Einstellung des Ausgleichsverfahrens sollten die Nachteile des Scheiterns einer Betriebsfortführung für die Arbeiter beseitigt werden.Dazu wurde schon in den Materialien zum Stammgesetz (464 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 8) ausgeführt, daß zur Wahrung des Einklangs mit den Schutzprinzipien des Insolvenzrechts für den Fall der Eröffnung des Anschlußkonkurses oder der Einstellung des Ausgleichsverfahrens eine Verlegung des Fristbeginns vorgesehen werden mußte, damit Arbeitnehmer, die bei einer schließlich doch gescheiterten Betriebsfortführung mitgewirkt haben, keinen Nachteil erleiden. Arbeitnehmer, die während eines Ausgleichsverfahrens oder eines Vorverfahrens im Betrieb geblieben sind und auf dessen Sanierung gehofft haben, wären benachteiligt, wenn kein neuer Fristenlauf vorgesehen wäre (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 131). Ähnliche Überlegungen treffen auch für Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 IESG zu. Durch die fristverlängernden (oder -erneuernden) Tatbestände des Anschlußkonkurses und der Einstellung des Ausgleichsverfahrens sollten die Nachteile des Scheiterns einer Betriebsfortführung für die Arbeiter beseitigt werden.
Die Verweisung auf den Tatbestand der Einstellung des Ausgleichsverfahrens "nach § 56 Abs 6 AO aF" war allerdings undeutlich. § 56 Abs 6 AO aF bestimmt nämlich, daß der Beschluß, womit das Verfahren eingestellt wird, wenn nicht zugleich der Konkurs eröffnet wird, nach Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen ist. Die Einstellungsgründe selbst waren in § 56 Abs 1 bis 3 AO aF geregelt, was darauf schließen läßt, daß Einstellungsbeschlüsse nach diesen Bestimmungen den neuen Fristenlauf auslösen sollten. Soweit aber aufgrund solcher Einstellungsbeschlüsse gemäß § 56 Abs 5 AO aF von Amts wegen darüber zu entscheiden war, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist und tatsächlich in diesem Sinn entschieden wurde, kam ohnehin (auch) der erste Ausnahmefall des § 6 Abs 1 Z 1 IESG in Betracht, so weit der eröffnete Konkurs ein Anschlußkonkurs im Sinne des § 2 Abs 2 und 3 KO aF war.Die Verweisung auf den Tatbestand der Einstellung des Ausgleichsverfahrens "nach Paragraph 56, Absatz 6, AO aF" war allerdings undeutlich. Paragraph 56, Absatz 6, AO aF bestimmt nämlich, daß der Beschluß, womit das Verfahren eingestellt wird, wenn nicht zugleich der Konkurs eröffnet wird, nach Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen ist. Die Einstellungsgründe selbst waren in Paragraph 56, Absatz eins bis 3 AO aF geregelt, was darauf schließen läßt, daß Einstellungsbeschlüsse nach diesen Bestimmungen den neuen Fristenlauf auslösen sollten. Soweit aber aufgrund solcher Einstellungsbeschlüsse gemäß Paragraph 56, Absatz 5, AO aF von Amts wegen darüber zu entscheiden war, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist und tatsächlich in diesem Sinn entschieden wurde, kam ohnehin (auch) der erste Ausnahmefall des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, IESG in Betracht, so weit der eröffnete Konkurs ein Anschlußkonkurs im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 KO aF war.
Mit der IESG-Nov BGBl 1980/580 wurde die Liste der Ausnahmetatbestände um zwei weitere - hier nicht interessierende - Fälle (lit c und d = nunmehr § 6 Abs 1 Z 5 und 6 IESG) erweitert. Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) BGBl 1982/370 änderte das IESG nicht unmittelbar ab. Nach Art I § 8 Abs 1 IRÄG erhält jedoch, "soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes". Aufgrund dieser Transformationsklausel trat die Stelle der Verweisung auf § 56 Abs 6 AO aF die Verweisung auf § 69 Abs 2 AO (vgl den Text in Schwarz-Holler-Holzer, aaO, 155), wonach dann, wenn der (Anschluß-)Konkurs eröffnet wird, der Einstellungsbeschluß oder der Versagungsbeschluß gemeinsam mit dem Konkursedikt öffentlich bekanntzumachen ist. Da das IRÄG nur durch diese Transformationsklausel auf das IESG einwirkte, wurde zwangsläufig wiederum auf die Bestimmung verwiesen, die die öffentliche Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses und der allenfalls folgenden Konkurseröffnung nicht aber die Einstellungsgründe selbst betraf, die seit dem IRÄG in § 67 Abs 1 AO geregelt sind.Mit der IESG-Nov BGBl 1980/580 wurde die Liste der Ausnahmetatbestände um zwei weitere - hier nicht interessierende - Fälle (Litera c und d = nunmehr Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 IESG) erweitert. Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) BGBl 1982/370 änderte das IESG nicht unmittelbar ab. Nach Artikel römisch eins, Paragraph 8, Absatz eins, IRÄG erhält jedoch, "soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes". Aufgrund dieser Transformationsklausel trat die Stelle der Verweisung auf Paragraph 56, Absatz 6, AO aF die Verweisung auf Paragraph 69, Absatz 2, AO vergleiche den Text in Schwarz-Holler-Holzer, aaO, 155), wonach dann, wenn der (Anschluß-)Konkurs eröffnet wird, der Einstellungsbeschluß oder der Versagungsbeschluß gemeinsam mit dem Konkursedikt öffentlich bekanntzumachen ist. Da das IRÄG nur durch diese Transformationsklausel auf das IESG einwirkte, wurde zwangsläufig wiederum auf die Bestimmung verwiesen, die die öffentliche Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses und der allenfalls folgenden Konkurseröffnung nicht aber die Einstellungsgründe selbst betraf, die seit dem IRÄG in Paragraph 67, Absatz eins, AO geregelt sind.
Die heutige Fassung erhielt § 6 Abs 1 Satz 2 IESG durch die Nov BGBl 1986/395. Darnach beginnt die Frist des § 6 Abs 1 IESG neuerlich zu laufen, wennDie heutige Fassung erhielt Paragraph 6, Absatz eins, Satz 2 IESG durch die Nov BGBl 1986/395. Darnach beginnt die Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG neuerlich zu laufen, wenn
1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird;
2. das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs 1 AO eingestellt wird;2. das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 69, Absatz eins, AO eingestellt wird;
3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet mit dessen Ende;
4. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens;4. hinsichtlich von Ansprüchen nach Paragraph eins, Absatz 2, ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens;
Die Z 2 verweist damit nunmehr auf § 69 Abs 1 AO, wonach bei Eintritt der Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses nach § 67 oder eines Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden hat, ob der Konkurs zu eröffnen ist. Die Gründe für diese Änderung gehen aus den Materialien (993 BlgNR 16.GP) nicht hervor.Die Ziffer 2, verweist damit nunmehr auf Paragraph 69, Absatz eins, AO, wonach bei Eintritt der Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses nach Paragraph 67, oder eines Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden hat, ob der Konkurs zu eröffnen ist. Die Gründe für diese Änderung gehen aus den Materialien (993 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode nicht hervor.
Auf den ersten Blick könnte diese Zitierung als bloßes Redaktionsversehen gedeutet werden, weil die Gesetzesverfasser in den Materialien die alte Fassung mit "§ 56 Abs 6 AO" (also ohne Berücksichtigung der Transformationsklausel nach Art XI § 8 Abs 1 IRÄG) zitiert und ihr in der neuen Fassung das Zitat "§ 69 Abs 1 AO" gegenübergestellt haben. Gegen ein bloßes Redaktionsversehen spricht aber die Zielsetzung dieser Novelle, eine weitere Verbesserung des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld unter anderem durch Einbeziehen weiterer Insolvenztatbestände und Vermeidung von Härten bei der Antragstellung herbeizuführen. Dazu kommt, daß auch die ursprüngliche Verweisung nicht aussagekräftig war, weil sie sich nicht unmittelbar auf die Einstellungsfälle, sondern auf die öffentliche Bekanntmachung bezog und ein Bedürfnis für den Beginn einer neuen Antragsfrist nur dann besteht, wenn aufgrund des Einstellungsbeschlusses nach § 69 AO ein weiterer Beschluß ergeht, daß das Konkursverfahren nicht eröffnet wird. Es ist daher anzunehmen, daß der Gesetzgeber die bisher unklare Verweisung verdeutlichen wollte.Auf den ersten Blick könnte diese Zitierung als bloßes Redaktionsversehen gedeutet werden, weil die Gesetzesverfasser in den Materialien die alte Fassung mit "§ 56 Absatz 6, AO" (also ohne Berücksichtigung der Transformationsklausel nach Artikel römisch elf, Paragraph 8, Absatz eins, IRÄG) zitiert und ihr in der neuen Fassung das Zitat "§ 69 Absatz eins, AO" gegenübergestellt haben. Gegen ein bloßes Redaktionsversehen spricht aber die Zielsetzung dieser Novelle, eine weitere Verbesserung des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld unter anderem durch Einbeziehen weiterer Insolvenztatbestände und Vermeidung von Härten bei der Antragstellung herbeizuführen. Dazu kommt, daß auch die ursprüngliche Verweisung nicht aussagekräftig war, weil sie sich nicht unmittelbar auf die Einstellungsfälle, sondern auf die öffentliche Bekanntmachung bezog und ein Bedürfnis für den Beginn einer neuen Antragsfrist nur dann besteht, wenn aufgrund des Einstellungsbeschlusses nach Paragraph 69, AO ein weiterer Beschluß ergeht, daß das Konkursverfahren nicht eröffnet wird. Es ist daher anzunehmen, daß der Gesetzgeber die bisher unklare Verweisung verdeutlichen wollte.
Eine Einstellung des Ausgleichsverfahrens fand schon vor dem IRÄG immer dann statt, wenn das Ausgleichsverfahren mißlungen ist, sei es daß es zu keiner Ausgleichsbestätigung kommt oder daß im Nachverfahren die Überwachung nach Verfahrensaufhebung und Bestätigung des Ausgleichs nicht zur Ausgleichserfüllung geführt hat (Bartsch-Pollak3 II 451 f). Nunmehr regelt § 69 Abs 1 AO iVm § 67 AO (und §§ 50, 51 AO die Folgen eines mißlungenen Ausgleichs. Um einen mißlungenen Ausgleich geht es aber auch im Fall des § 64 Abs 2 Z 3 AO, wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung des Ausgleichsverfahrens führen wird. Diese Neuregelung umfaßt auch den schon in der Regierungsvorlage zum IRÄG (3 BlgNR 15. GP 8, 44) vorgeschlagenen Einstellungsgrund der nicht zu einer Beendigung des Ausgleichs führenden (erfolglosen) Überwachung durch den Sachwalter (1147 BlgNR 15.GP 15), der insbesondere im Fall eines mißlungenen Liquidationsausgleichs von Bedeutung ist. Auch im Fall der Einstellung der Überwachung durch den Sachwalter hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist. Auf einen solchen Beschluß ist gemäß § 64 Abs 5 AO § 69 Abs 1 bis 4 AO anzuwenden. Das Gesetz stellt sohin diesen Einstellungsfall in den § 67 AO angeführten Einstellungsfällen gleich.Eine Einstellung des Ausgleichsverfahrens fand schon vor dem IRÄG immer dann statt, wenn das Ausgleichsverfahren mißlungen ist, sei es daß es zu keiner Ausgleichsbestätigung kommt oder daß im Nachverfahren die Überwachung nach Verfahrensaufhebung und Bestätigung des Ausgleichs nicht zur Ausgleichserfüllung geführt hat (Bartsch-Pollak3 römisch zwei 451 f). Nunmehr regelt Paragraph 69, Absatz eins, AO in Verbindung mit Paragraph 67, AO (und Paragraphen 50, 51, AO die Folgen eines mißlungenen Ausgleichs. Um einen mißlungenen Ausgleich geht es aber auch im Fall des Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, AO, wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung des Ausgleichsverfahrens führen wird. Diese Neuregelung umfaßt auch den schon in der Regierungsvorlage zum IRÄG (3 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 8, 44) vorgeschlagenen Einstellungsgrund der nicht zu einer Beendigung des Ausgleichs führenden (erfolglosen) Überwachung durch den Sachwalter (1147 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 15), der insbesondere im Fall eines mißlungenen Liquidationsausgleichs von Bedeutung ist. Auch im Fall der Einstellung der Überwachung durch den Sachwalter hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist. Auf einen solchen Beschluß ist gemäß Paragraph 64, Absatz 5, AO Paragraph 69, Absatz eins bis 4 AO anzuwenden. Das Gesetz stellt sohin diesen Einstellungsfall in den Paragraph 67, AO angeführten Einstellungsfällen gleich.
Die Einstellung des Ausgleichsverfahrens ist zwar von der Einstellung
der Überwachung verschieden (3 BlgNR 15.GP 44), weil hier der
Ausgleich bereits gemäß § 57 Abs 2 AO aufgehoben wurde. Entgegen der
Meinung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk 27.9.1988, Zl 87/11/0147 =
ZfVB 1989/3/897), wonach die Frist des § 6 Abs 1 IESG bei der
Einstellung der Überwachung gemäß § 64 Abs 2 Z 3 IESG infolge der
taxativen Aufzählung der Gründe (Schwarz-Holler-Holzer aaO 157) nicht
neuerlich zu laufen beginnt, weil diese Gründe eine Ausnahme von der
grundsätzlichen Regel des ersten Satzes bilden, die eine Ausdehnung
des Anwendungsbereiches verbietet (ZfVB 1982/2/516; 9 Ob S 5/90), ist
§ 6 Abs 1 Z 2 IESG auch auf diesen Fall anzuwenden. Eine "logische"
oder "echte" Gesetzeslücke liegt zwar nicht vor, weil das Gesetz alle
jene Gründe taxativ aufzählt, die einen neuerlichen Fristenlauf
auslösen sollten. Das schließt aber das Vorliegen einer
"teleologischen" oder "unechten" Lücke, bei der der Gesetzeszweck in
Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der
Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlichen
nicht unmittelbar geregelten Fall fordert (Bydlinski in Rummel, ABGB2
Rz 2 zu § 7; JBl 1953, 129) nicht unter allen Umständen aus. Analogie
ist vielmehr auch bei einer taxativen Aufzählung möglich und geboten,
wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale
der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem
ihren Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert (Wolff in Klang2
I/1, 97 f; Arb 9738; SZ 59/177 = Arb 10.560 = DRdA 1987, 428 [Cerny];
auch SZ 62/184 = EvBl 1990/96).
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Auch das Nachverfahren bis zur Einstellung der Überwachung bzw der Beendigung der Überwachung wegen Erfüllung des Ausgleichs ist noch ein Teil des Ausgleichsverfahrens. Die Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Abs 2, § 8 Abs 2 und 3 AO dauern gemäß § 59 Abs 2 AO fort. Die Überwachung ist in den öffentlichen Büchern und Registern angemerkt. Das Ausgleichsverfahren ist nicht beendet, auch wenn der Ausgleich formell bestätigt und das Ausgleichsverfahren aufgehoben worden ist. Die Einstellung der Überwachung nach § 64 Abs 2 Z 3 AO gründet sich praktisch auf gleichartige Voraussetzungen wie die Einstellung des Verfahrens nach § 67 Abs 1 Z 9 AO ("wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird"). Der Zweck der IESG-Nov 1986/395, eine weitere Verbesserung des Anspruchs auf Insolvenzausfallgeld herbeizuführen und Härten bei der Antragstellung zu vermeiden, sowie die Gleichstellung der Einstellungsbeschlüsse nach § 67 AO und nach § 64 Abs 2 Z 3 AO hinsichtlich der Rechtsfolgen (§ 64 Abs 5 AO; § 69 Abs 1 AO) rechtfertigen es zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches, auch im Fall des § 64 Abs 2 Z 3 AO, insbesondere bei Vorliegen eines mißlungenen Liquidationsausgleiches, den Fristenlauf des § 6 Abs 1 IESG neuerlich beginnen zu lassen.Auch das Nachverfahren bis zur Einstellung der Überwachung bzw der Beendigung der Überwachung wegen Erfüllung des Ausgleichs ist noch ein Teil des Ausgleichsverfahrens. Die Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3 AO dauern gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AO fort. Die Überwachung ist in den öffentlichen Büchern und Registern angemerkt. Das Ausgleichsverfahren ist nicht beendet, auch wenn der Ausgleich formell bestätigt und das Ausgleichsverfahren aufgehoben worden ist. Die Einstellung der Überwachung nach Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, AO gründet sich praktisch auf gleichartige Voraussetzungen wie die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 9, AO ("wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird"). Der Zweck der IESG-Nov 1986/395, eine weitere Verbesserung des Anspruchs auf Insolvenzausfallgeld herbeizuführen und Härten bei der Antragstellung zu vermeiden, sowie die Gleichstellung der Einstellungsbeschlüsse nach Paragraph 67, AO und nach Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, AO hinsichtlich der Rechtsfolgen (Paragraph 64, Absatz 5, AO; Paragraph 69, Absatz eins, AO) rechtfertigen es zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches, auch im Fall des Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, AO, insbesondere bei Vorliegen eines mißlungenen Liquidationsausgleiches, den Fristenlauf des Paragraph 6, Absatz eins, IESG neuerlich beginnen zu lassen.
Dabei ist es unerheblich, daß dieser anläßlich der Einstellung eröffnete Konkurs kein Anschlußkonkurs nach § 2 Abs 2 KO, sondern ein Folgekonkurs ist (Buchegger, Der Folgekonkurs, Beitr ZPR II 1 ff).Dabei ist es unerheblich, daß dieser anläßlich der Einstellung eröffnete Konkurs kein Anschlußkonkurs nach Paragraph 2, Absatz 2, KO, sondern ein Folgekonkurs ist (Buchegger, Der Folgekonkurs, Beitr ZPR römisch zwei 1 ff).
Gemäß § 69 Abs 2 AO ist im Fall der Eröffnung des Konkurses der Einstellungsbeschluß gemeinsam mit dem Konkursedikt, wenn aber aus Anlaß der Einstellung der Konkurs nicht eröffnet wird, abgesondert öffentlich bekanntzumachen (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 180). Der neuerliche Fristenlauf nach § 6 Abs 1 IESG wird daher bereits mit der Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses ausgelöst. Die Frist des § 6 Abs 1 IESG ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist (W.Schwarz-Holler-Holzer aaO 159), deren Versäumung den Verlust des Anspruches nach sich zieht (Koziol-Welser9 I 191). Die neuerliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eröffnet daher dem Anspruchsberechtigten nicht die Möglichkeit, sich auf einen Anspruchserwerb nach § 1 Abs 1 IESG zu berufen, weil die ursprünglichen gesicherten Ansprüche durch Verfall untergegangen sind. Für den neuerlichen Anspruchserwerb bedurfte es daher einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung, die aber nur an die besonderen Tatbestände des § 6 Abs 1 Z 1 - 6 IESG anknüpft, die Fälle des § 1 Abs 1 IESG aber nicht erfaßt. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß jede neuerliche Konkurseröffnung zur Geltendmachung der bereits verfristeten Ansprüche berechtigt, ist daher nicht zu folgen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AO ist im Fall der Eröffnung des Konkurses der Einstellungsbeschluß gemeinsam mit dem Konkursedikt, wenn aber aus Anlaß der Einstellung der Konkurs nicht eröffnet wird, abgesondert öffentlich bekanntzumachen (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 180). Der neuerliche Fristenlauf nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG wird daher bereits mit der Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses ausgelöst. Die Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist (W.Schwarz-Holler-Holzer aaO 159), deren Versäumung den Verlust des Anspruches nach sich zieht (Koziol-Welser9 römisch eins 191). Die neuerliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eröffnet daher dem Anspruchsberechtigten nicht die Möglichkeit, sich auf einen Anspruchserwerb nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG zu berufen, weil die ursprünglichen gesicherten Ansprüche durch Verfall untergegangen sind. Für den neuerlichen Anspruchserwerb bedurfte es daher einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung, die aber nur an die besonderen Tatbestände des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, - 6 IESG anknüpft, die Fälle des Paragraph eins, Absatz eins, IESG aber nicht erfaßt. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß jede neuerliche Konkurseröffnung zur Geltendmachung der bereits verfristeten Ansprüche berechtigt, ist daher nicht zu folgen.
Da aber der Kläger den Antrag innerhalb der Frist des - hier sinngemäß anzuwendenden - § 6 Abs 1 Z 2 IESG eingebracht hat, besteht sein Anspruch zu Recht.Da aber der Kläger den Antrag innerhalb der Frist des - hier sinngemäß anzuwendenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, IESG eingebracht hat, besteht sein Anspruch zu Recht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.