Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gesicherten Ansprüche sind im § 1 Abs 2 Z 1 bis 4 taxativ aufgezählt. Es handelt sich bei den in Z 1 bis 3 genannten Ansprüchen um materielle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Dies ergibt sich vor allem aus dem Wortlaut des § 1 Abs 2 Z 4 IESG in der Stammfassung des Gesetzes ("die notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche entstehen"). Da mit der Novelle BGBl 580/1980 lediglich § 1 Abs 2 Z 4 IESG geändert wurde, weil sich die bisherige Formulierung in der Praxis als unzureichend erwiesen hatte (Regierungsvorlage 446 BlgNR 15. GP, 4 f), kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber damit auch den Inhalt des unverändert gebliebenen Teiles des § 1 Abs 1 IESG (Z 1 bis 3) anders bestimmen wollte. Der gegenständliche Kostenersatzanspruch fällt daher als nicht unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis erwachsener öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht unter die nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesicherten Ansprüche.Die gesicherten Ansprüche sind im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 taxativ aufgezählt. Es handelt sich bei den in Ziffer eins bis 3 genannten Ansprüchen um materielle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Dies ergibt sich vor allem aus dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG in der Stammfassung des Gesetzes ("die notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche entstehen"). Da mit der Novelle Bundesgesetzblatt 580 aus 1980, lediglich Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG geändert wurde, weil sich die bisherige Formulierung in der Praxis als unzureichend erwiesen hatte (Regierungsvorlage 446 BlgNR 15. GP, 4 f), kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber damit auch den Inhalt des unverändert gebliebenen Teiles des Paragraph eins, Absatz eins, IESG (Ziffer eins bis 3) anders bestimmen wollte. Der gegenständliche Kostenersatzanspruch fällt daher als nicht unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis erwachsener öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht unter die nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG gesicherten Ansprüche.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die Kosten der Abwehr des vom Arbeitgeber geltend gemachten Schadenersatzanspruches den in § 1 Abs 2 Z 4 IESG genannten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zugeordnet werden können. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß nach der in Frage kommenden Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesichert sind. Da die Aufzählung der Kosten im § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis f IESG - anders als die übergeordnete Aufzählung der gesicherten Ansprüche im § 1 Abs 2 Z 1 bis 4 dieses Gesetzes - bewußt demonstrativ gestaltet wurde (siehe Ausschußbericht 558 BlgNREs bleibt somit zu prüfen, ob die Kosten der Abwehr des vom Arbeitgeber geltend gemachten Schadenersatzanspruches den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG genannten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zugeordnet werden können. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß nach der in Frage kommenden Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG gesichert sind. Da die Aufzählung der Kosten im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis f IESG - anders als die übergeordnete Aufzählung der gesicherten Ansprüche im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 dieses Gesetzes - bewußt demonstrativ gestaltet wurde (siehe Ausschußbericht 558 BlgNR
15. GP - in der Regierungsvorlage war noch eine taxative Aufzählung vorgesehen), bleibt noch zu prüfen, ob die gegenständlichen Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des ersten Satzes des § 1 Abs 2 Z 4 IESG anzusehen sind. Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, daß dann, wenn Thomas K. die Schadenersatzforderung compensando als Gegenforderung gegen die von der Klägerin geltend gemachten, nach § 1 Abs 2 Z 1 IESG gesicherten Ansprüche eingewendet hätte, allenfalls (bei gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung über Klagsforderung und Gegenforderung) auch die Kosten der Abwehr dieser nicht konnexen15. Gesetzgebungsperiode - in der Regierungsvorlage war noch eine taxative Aufzählung vorgesehen), bleibt noch zu prüfen, ob die gegenständlichen Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des ersten Satzes des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG anzusehen sind. Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, daß dann, wenn Thomas K. die Schadenersatzforderung compensando als Gegenforderung gegen die von der Klägerin geltend gemachten, nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG gesicherten Ansprüche eingewendet hätte, allenfalls (bei gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung über Klagsforderung und Gegenforderung) auch die Kosten der Abwehr dieser nicht konnexen
Gegenforderung - nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG - gesichert wären. Weiters ist der Revisionswerberin zuzugeben, daß es im Belieben des Arbeitgebers steht, ob die Gegenforderung nur compensando einwendet oder sie (auch) selbständig einklagt und damit den Arbeitnehmer, will dieser seine gesicherten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis letztlich durchsetzen, zwingt, die mit Klage geltend gemachten Gegenansprüche ebenso abzuwehren, wie die im Aktivprozeß eingewendete Gegenforderung. Dennoch ist eine Einbeziehung auch der Kosten eines gesonderten Prozesses des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer in den Kreis der gesicherten Kostenansprüche weder sachlich gerechtfertigt, noch ist sie mit den Intentionen des Gesetzgebers vereinbar.Gegenforderung - nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG - gesichert wären. Weiters ist der Revisionswerberin zuzugeben, daß es im Belieben des Arbeitgebers steht, ob die Gegenforderung nur compensando einwendet oder sie (auch) selbständig einklagt und damit den Arbeitnehmer, will dieser seine gesicherten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis letztlich durchsetzen, zwingt, die mit Klage geltend gemachten Gegenansprüche ebenso abzuwehren, wie die im Aktivprozeß eingewendete Gegenforderung. Dennoch ist eine Einbeziehung auch der Kosten eines gesonderten Prozesses des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer in den Kreis der gesicherten Kostenansprüche weder sachlich gerechtfertigt, noch ist sie mit den Intentionen des Gesetzgebers vereinbar.
Nach der aus der demonstrativen Aufzählung des § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis f IESG erschließbaren Absicht des Gesetzgebers sollten nur die unmittelbar mit der Durchsetzung der Ansprüche nach Z 1 bis 3 dieser Bestimmung verbundenen akzessorischen Kostenansprüche erfaßt sein und daher grundsätzlich nur der auf die Beurteilung der gesicherten Forderung entfallende Prozeßkostenaufwand gleich dieser gesichert sein. Wird der Gegenanspruch des Arbeitgebers lediglich als Gegenforderung eingewendet, handelt es sich um eine bloße Eventualeinrede für den Fall, daß das Gericht die Klagsforderung für ganz oder teilweise berechtigt ansieht und damit - ebenso wie bei jedem anderen Einwand gegen die Klagsforderung - um ein reines Verteidigungsmittel, das nie zu einem selbständigen Zuspruch der Gegenforderung, sondern lediglich zu einer Verminderung oder Abweisung der Klagsforderung führen kann. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß zwar auch eine nicht konnexe Gegenforderung mit Aufrechnungseinrede eingewendet werden kann, daß aber § 391 Abs 3 ZPO für diesen Fall die Möglichkeit eines selbständig anfechtbaren und auch vollstreckbaren Teilurteils über die Klagsforderung einräumt. Der im folgenden Verfahren nur auf die Abwehr der nicht konnexen Gegenforderung entfallende Prozeßkostenaufwand kann aber bei Bedachtnahme auf die oben dargelegten Intentionen des Gesetzgebers nicht den zur Durchsetzung der gesicherten Klagsforderung notwendigen Kosten im Sinn des § 1 Abs 2 Z 4 IESG zugezählt werden. Der Umstand allein, daß es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, im Falle einer gemeinsamen Verhandlung über Klagsforderung und nicht konnexe Gegenforderung den Prozeßaufwand zuzuordnen, so daß in diesem Fall auch der auf die Abwehr der Gegenforderung entfallende Aufwand nicht aus den nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG gesicherten Kosten ausgeschieden werden kann, führt nicht dazu, diese sich aus den prozessualen Möglichkeiten der Bekämpfung der Klagsforderung und der Unmöglichkeit der Trennung des Aufwandes ergebende Ausweitung auch auf andere Fälle auszudehnen, in denen dieser Aufwand eindeutig zuzuordnen ist.Nach der aus der demonstrativen Aufzählung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis f IESG erschließbaren Absicht des Gesetzgebers sollten nur die unmittelbar mit der Durchsetzung der Ansprüche nach Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung verbundenen akzessorischen Kostenansprüche erfaßt sein und daher grundsätzlich nur der auf die Beurteilung der gesicherten Forderung entfallende Prozeßkostenaufwand gleich dieser gesichert sein. Wird der Gegenanspruch des Arbeitgebers lediglich als Gegenforderung eingewendet, handelt es sich um eine bloße Eventualeinrede für den Fall, daß das Gericht die Klagsforderung für ganz oder teilweise berechtigt ansieht und damit - ebenso wie bei jedem anderen Einwand gegen die Klagsforderung - um ein reines Verteidigungsmittel, das nie zu einem selbständigen Zuspruch der Gegenforderung, sondern lediglich zu einer Verminderung oder Abweisung der Klagsforderung führen kann. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß zwar auch eine nicht konnexe Gegenforderung mit Aufrechnungseinrede eingewendet werden kann, daß aber Paragraph 391, Absatz 3, ZPO für diesen Fall die Möglichkeit eines selbständig anfechtbaren und auch vollstreckbaren Teilurteils über die Klagsforderung einräumt. Der im folgenden Verfahren nur auf die Abwehr der nicht konnexen Gegenforderung entfallende Prozeßkostenaufwand kann aber bei Bedachtnahme auf die oben dargelegten Intentionen des Gesetzgebers nicht den zur Durchsetzung der gesicherten Klagsforderung notwendigen Kosten im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG zugezählt werden. Der Umstand allein, daß es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, im Falle einer gemeinsamen Verhandlung über Klagsforderung und nicht konnexe Gegenforderung den Prozeßaufwand zuzuordnen, so daß in diesem Fall auch der auf die Abwehr der Gegenforderung entfallende Aufwand nicht aus den nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG gesicherten Kosten ausgeschieden werden kann, führt nicht dazu, diese sich aus den prozessualen Möglichkeiten der Bekämpfung der Klagsforderung und der Unmöglichkeit der Trennung des Aufwandes ergebende Ausweitung auch auf andere Fälle auszudehnen, in denen dieser Aufwand eindeutig zuzuordnen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO; besondere Gründe, die einen Kostenzuspruch an die zur Gänze unterliegende Klägerin im Sinne des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG gerechtfertigt hätten, wurden nicht einmal behauptet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO; besondere Gründe, die einen Kostenzuspruch an die zur Gänze unterliegende Klägerin im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG gerechtfertigt hätten, wurden nicht einmal behauptet.