Gemäß § 3 Abs 1 IESG sind grundsätzlich nur Ansprüche des Arbeitnehmers gesichert, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf die Konkurseröffnung bzw ein gleichgestelltes Ereignis folgt. Die Ausnahmsbestimmungen des § 3 Abs 2 Z 1 und des § 3 Abs 3 IESG können hier keine Anwendung finden, weil dies zur Voraussetzung hätte, daß innerhalb der Frist des Abs 1 (also hier bis 30.4.1989) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, dessen einvernehmliche Lösung vereinbart oder dessen vorzeitige Auflösung ausgesprochen worde wäre (Abs 2 Z 1), oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder danach gemäß § 25 KO bzw § 20 b oder § 20 c AO gekündigt worden wäre (Abs 3). Nur in diesen Fällen gebührt Insolvenzausfallgeld für gesicherte Ansprüche, die nach dem Ende des dritten auf die Konkurseröffnung folgenden Monats entstanden sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, IESG sind grundsätzlich nur Ansprüche des Arbeitnehmers gesichert, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf die Konkurseröffnung bzw ein gleichgestelltes Ereignis folgt. Die Ausnahmsbestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 3, Absatz 3, IESG können hier keine Anwendung finden, weil dies zur Voraussetzung hätte, daß innerhalb der Frist des Absatz eins, (also hier bis 30.4.1989) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, dessen einvernehmliche Lösung vereinbart oder dessen vorzeitige Auflösung ausgesprochen worde wäre (Absatz 2, Ziffer eins,), oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder danach gemäß Paragraph 25, KO bzw Paragraph 20, b oder Paragraph 20, c AO gekündigt worden wäre (Absatz 3,). Nur in diesen Fällen gebührt Insolvenzausfallgeld für gesicherte Ansprüche, die nach dem Ende des dritten auf die Konkurseröffnung folgenden Monats entstanden sind.
Dies triftt aber beim Kläger nicht zu. Die Konkurseröffnung erfolgte am 9.1.1989; das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand dessen ungeachtet fort und wurde durch den Masseverwalter erst mit Wirkung vom 3.9.1989 aufgelöst. Der Anspruch auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung entstand erst mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Daß Umstände vorgelegen wären, denen zufolge der Anspruch auf die geltend gemachte Jahresremuneration auch nur teilweise vor dem 30.4.1989 entstanden wäre, wurde nicht vorgebracht.
Es ergibt sich daher, daß für die Forderungen des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis schon gemäß § 3 IESG kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld besteht, weil alle diese Ansprüche erst nach Ablauf des dritten auf die Konkurseröffnung folgenden Monats entstanden sind. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann daher unerörtert bleiben.Es ergibt sich daher, daß für die Forderungen des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis schon gemäß Paragraph 3, IESG kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld besteht, weil alle diese Ansprüche erst nach Ablauf des dritten auf die Konkurseröffnung folgenden Monats entstanden sind. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann daher unerörtert bleiben.
Die Kostentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.Die Kostentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.