Die Revision ist berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Arbeitsamt bei der Beurteilung der Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch gesichert ist, mit Bindungswirkung nur davon auszugehen, ob dieser Anspruch nach den Feststellungen eines darüber ergangenen Urteils seiner Art nach zu den gesicherten gehört. Die Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren etwa mangels Einwendung nicht geprüft wurden, hat die Behörde aber selbst vorzunehmen (vgl 9 Ob S 15/88 = SZ 62/16 = RdW 1989, 310; 9 Ob S 17/91; 9 Ob S 3/92; 9 Ob S 18/93 ua). Dieser vorerst für die Fälle des § 1 Abs 3 IESG entwickelte Grundsatz gilt aber auch dann, wenn ein für die Qualifikation eines Anspruches als "gesicherter" Anspruch im Sinne des IESG maßgeblicher Umstand im gerichtlichen Verfahren überhaupt ungeprüft blieb, da kein diesbezüglicher Einwand erhoben wurde und keine amtswegige Wahrnehmung erfolgen konnte (9 Ob S 11/91; 9 Ob S 12/91; 9 Ob S 17/91; 9 Ob S 3/92 ua). Das Arbeitsamt hat demnach nicht nur von Amts wegen zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch im Sinne des § 1 Abs 3 IESG ausgeschlossen ist, sondern auch - soweit diese Frage im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb -, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt (zu allem: 9 Ob S 23/92).Nach ständiger Rechtsprechung hat das Arbeitsamt bei der Beurteilung der Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch gesichert ist, mit Bindungswirkung nur davon auszugehen, ob dieser Anspruch nach den Feststellungen eines darüber ergangenen Urteils seiner Art nach zu den gesicherten gehört. Die Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren etwa mangels Einwendung nicht geprüft wurden, hat die Behörde aber selbst vorzunehmen vergleiche 9 Ob S 15/88 = SZ 62/16 = RdW 1989, 310; 9 Ob S 17/91; 9 Ob S 3/92; 9 Ob S 18/93 ua). Dieser vorerst für die Fälle des Paragraph eins, Absatz 3, IESG entwickelte Grundsatz gilt aber auch dann, wenn ein für die Qualifikation eines Anspruches als "gesicherter" Anspruch im Sinne des IESG maßgeblicher Umstand im gerichtlichen Verfahren überhaupt ungeprüft blieb, da kein diesbezüglicher Einwand erhoben wurde und keine amtswegige Wahrnehmung erfolgen konnte (9 Ob S 11/91; 9 Ob S 12/91; 9 Ob S 17/91; 9 Ob S 3/92 ua). Das Arbeitsamt hat demnach nicht nur von Amts wegen zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, IESG ausgeschlossen ist, sondern auch - soweit diese Frage im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb -, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt (zu allem: 9 Ob S 23/92).
Gemäß § 1 Abs 2 IESG sind ausdrücklich nur aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche (Abs 3) aus dem Arbeitsverhältnis gesichert. Damit wird einerseits eine amtswegige Wahrnehmung der Verjährung oder des Verfalls von Ansprüchen ermöglicht, die ansonsten nur auf Einwendung erfolgen könnte (§ 1501 ABGB; Arb 10.097 ua), und andererseits die Prüfung der Anspruchsqualifikation als "gesichert" auch bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht ausgeschlossen (§ 7 Abs 1 IESG). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits hinsichtlich einer Kündigungsentschädigung entschieden, daß der Anspruch seiner Art nach zwar zu den gesicherten Ansprüchen gehöre und daß diesbezüglich eine Bindungswirkung eingetreten sei, daß aber dem im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemachten Einwand des Verfalls Beachtlichkeit zukomme (9 Ob S 23/92). Dieselben Grundsätze müssen auch für die hier entscheidende Frage der Verjährung gelten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage allein die Parteiendisposition ist, hinsichtlich der Qualifikation eines Anspruches als gesicherten an sich bindend sind (vgl etwa die Entscheidungen des VwGH in Feil, IESG, § 7 Anm 89 ff; aber 9 Ob S 15/88 ua). Darauf, daß bloße Mahnschreiben die Verjährung nicht unterbrechen können, hat bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen. Ebenso trifft es entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu, daß Versäumungsurteile einen Verjährungsverzicht des Beklagten enthalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, IESG sind ausdrücklich nur aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche (Absatz 3,) aus dem Arbeitsverhältnis gesichert. Damit wird einerseits eine amtswegige Wahrnehmung der Verjährung oder des Verfalls von Ansprüchen ermöglicht, die ansonsten nur auf Einwendung erfolgen könnte (Paragraph 1501, ABGB; Arb 10.097 ua), und andererseits die Prüfung der Anspruchsqualifikation als "gesichert" auch bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht ausgeschlossen (Paragraph 7, Absatz eins, IESG). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits hinsichtlich einer Kündigungsentschädigung entschieden, daß der Anspruch seiner Art nach zwar zu den gesicherten Ansprüchen gehöre und daß diesbezüglich eine Bindungswirkung eingetreten sei, daß aber dem im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemachten Einwand des Verfalls Beachtlichkeit zukomme (9 Ob S 23/92). Dieselben Grundsätze müssen auch für die hier entscheidende Frage der Verjährung gelten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage allein die Parteiendisposition ist, hinsichtlich der Qualifikation eines Anspruches als gesicherten an sich bindend sind vergleiche etwa die Entscheidungen des VwGH in Feil, IESG, Paragraph 7, Anmerkung 89 ff; aber 9 Ob S 15/88 ua). Darauf, daß bloße Mahnschreiben die Verjährung nicht unterbrechen können, hat bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen. Ebenso trifft es entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu, daß Versäumungsurteile einen Verjährungsverzicht des Beklagten enthalten.
Die Kostenentscheidung ist in dem § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG begründet. Der Kläger hat Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen, nicht einmal behauptet.Die Kostenentscheidung ist in dem Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG begründet. Der Kläger hat Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen, nicht einmal behauptet.