Der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung, daß die Frage des Bestehens der begehrten Leistung lediglich ausgehend von der am 1. Jänner 1985 bestehenden Sachlage zu prüfen sei, kann nicht beigetreten werden.
Gemäß § 406 ZPO im Zusammenhang mit § 179 ZPO ist der Zeitpunkt, auf den sich die Entscheidung zu beziehen hat, der Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (SZ 26/298). Der Entscheidung des Gerichtes ist also das Parteienvorbringen, wie es sich aufgrund von (zulässigen) Änderungen und Ergänzungen in diesem Zeitpunkt darstellt, und die Sachlage, wie sie in diesem Zeitpunkt feststeht, zugrundezulegen (Fasching III, 659). Das Schiedsgericht der Sozialversicherung hatte (ebenso wie nunmehr die Gerichtshöfe in erster Instanz in Arbeits- und Sozialrechtssachen) im Rahmen der sukzessiven Kompetenz keine Überprüfung des angefochtenen Bescheides durchzuführen. Durch die Einbringung der Klage trat gemäß § 384 ASVG der angefochtene Bescheid außer Kraft; das Schiedsgericht der Sozialversicherung hatte ein völlig neues Verfahren durchzuführen und gemäß § 406 ZPO die Entscheidung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu treffen.Gemäß Paragraph 406, ZPO im Zusammenhang mit Paragraph 179, ZPO ist der Zeitpunkt, auf den sich die Entscheidung zu beziehen hat, der Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (SZ 26/298). Der Entscheidung des Gerichtes ist also das Parteienvorbringen, wie es sich aufgrund von (zulässigen) Änderungen und Ergänzungen in diesem Zeitpunkt darstellt, und die Sachlage, wie sie in diesem Zeitpunkt feststeht, zugrundezulegen (Fasching römisch drei, 659). Das Schiedsgericht der Sozialversicherung hatte (ebenso wie nunmehr die Gerichtshöfe in erster Instanz in Arbeits- und Sozialrechtssachen) im Rahmen der sukzessiven Kompetenz keine Überprüfung des angefochtenen Bescheides durchzuführen. Durch die Einbringung der Klage trat gemäß Paragraph 384, ASVG der angefochtene Bescheid außer Kraft; das Schiedsgericht der Sozialversicherung hatte ein völlig neues Verfahren durchzuführen und gemäß Paragraph 406, ZPO die Entscheidung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu treffen.
§ 183 Abs. 1 ASVG normiert, daß bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgeblich waren, der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen hat. § 183 ASVG enthält in dem Bereich, in dem er die Voraussetzungen für die Neufeststellung der Rente normiert, materiellrechtliche Bestimmungen, soweit er den Vorgang bei der Neufeststellung anordnet, formellrechtliche Bestimmungen. Voraussetzung der Anwendbarkeit der formellen Bestimmungen ist, daß eine Rentenfeststellung (Dauerrente) mit Bescheid, Urteil oder Vergleich für die Zukunft erfolgte. Nur wenn eine derartige Grundlage besteht, kommt eine bescheidmäßige Neufeststellung in Frage. Die Bestimmung stellt darauf ab, daß in einem bestehenden Bezug eine Änderung eintritt. Diese Voraussetzung trifft hier aber nicht zu.Paragraph 183, Absatz eins, ASVG normiert, daß bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgeblich waren, der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen hat. Paragraph 183, ASVG enthält in dem Bereich, in dem er die Voraussetzungen für die Neufeststellung der Rente normiert, materiellrechtliche Bestimmungen, soweit er den Vorgang bei der Neufeststellung anordnet, formellrechtliche Bestimmungen. Voraussetzung der Anwendbarkeit der formellen Bestimmungen ist, daß eine Rentenfeststellung (Dauerrente) mit Bescheid, Urteil oder Vergleich für die Zukunft erfolgte. Nur wenn eine derartige Grundlage besteht, kommt eine bescheidmäßige Neufeststellung in Frage. Die Bestimmung stellt darauf ab, daß in einem bestehenden Bezug eine Änderung eintritt. Diese Voraussetzung trifft hier aber nicht zu.
Ist im gerichtlichen Verfahren ein in der Vergangenheit liegender Sachverhalt zu beurteilen, ist eine Änderung des Sachverhaltes, die sich nach dem Zeitpunkt, auf den der angefochtene Bescheid abgestellt war, ereignet, und die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintritt, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei unterliegt der Prüfung durch das Gericht auch die Frage, ob ein zu Beginn des Zeitraumes bestehender Anspruch wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung eine Veränderung erfahren hat. Das Gericht hat sohin die bis zum Schluß der Verhandlung eintretenden Änderungen der Anspruchsgrundlage unter Anlegung der im § 183 ASVG normierten materiellrechtlichen Kriterien zu prüfen, allfällige bis zu diesem Zeitpunt eingetretene Sachverhaltsänderungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen und eine Beurteilung hinsichtlich des gesamten der Entscheidung unterliegenden Zeitraumes vorzunehmen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, daß die Entscheidung, die unter anderem die Grundlage für spätere Neufeststellungsbescheide bildet, der Sach- und Rechtslage in dem für die Urteilsfällung maßgeblichen Zeitpunkt entspricht. Für eine Entscheidung durch den Sozialversicherungsträger im Sinn des § 183 Abs. 1 ASVG besteht in dem Umfang, in dem die Sache Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, keine Grundlage. Eine bescheidmäßige Neufeststellung nach dieser Gesetzesstelle hat eine vorhergehende Feststellung der Versehrtenrente zur Voraussetzung. Eine solche Feststellung liegt jedoch nach der Klageerhebung nicht vor, weil der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch die Klage außer Kraft getreten ist. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 30. Juni 1986 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin von 20 v.H. bestand. Ab 1. Jänner 1986 ist die MdE unter den rentenfähigen Wert des § 203 ASVG gesunken. Zutreffend sind die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß ab 1. Juli 1985 ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der begehrten Leistung nicht mehr besteht und haben diese wesentliche Änderung der Verhältnisse bei der Entscheidung berücksichtigt.Ist im gerichtlichen Verfahren ein in der Vergangenheit liegender Sachverhalt zu beurteilen, ist eine Änderung des Sachverhaltes, die sich nach dem Zeitpunkt, auf den der angefochtene Bescheid abgestellt war, ereignet, und die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintritt, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei unterliegt der Prüfung durch das Gericht auch die Frage, ob ein zu Beginn des Zeitraumes bestehender Anspruch wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung eine Veränderung erfahren hat. Das Gericht hat sohin die bis zum Schluß der Verhandlung eintretenden Änderungen der Anspruchsgrundlage unter Anlegung der im Paragraph 183, ASVG normierten materiellrechtlichen Kriterien zu prüfen, allfällige bis zu diesem Zeitpunt eingetretene Sachverhaltsänderungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen und eine Beurteilung hinsichtlich des gesamten der Entscheidung unterliegenden Zeitraumes vorzunehmen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, daß die Entscheidung, die unter anderem die Grundlage für spätere Neufeststellungsbescheide bildet, der Sach- und Rechtslage in dem für die Urteilsfällung maßgeblichen Zeitpunkt entspricht. Für eine Entscheidung durch den Sozialversicherungsträger im Sinn des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG besteht in dem Umfang, in dem die Sache Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, keine Grundlage. Eine bescheidmäßige Neufeststellung nach dieser Gesetzesstelle hat eine vorhergehende Feststellung der Versehrtenrente zur Voraussetzung. Eine solche Feststellung liegt jedoch nach der Klageerhebung nicht vor, weil der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch die Klage außer Kraft getreten ist. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 30. Juni 1986 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin von 20 v.H. bestand. Ab 1. Jänner 1986 ist die MdE unter den rentenfähigen Wert des Paragraph 203, ASVG gesunken. Zutreffend sind die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß ab 1. Juli 1985 ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der begehrten Leistung nicht mehr besteht und haben diese wesentliche Änderung der Verhältnisse bei der Entscheidung berücksichtigt.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG; Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinn dieser Gesetzesstelle rechtfertigen könnten, wurden weder bescheinigt noch ergeben sich solche Gründe aus der Aktenlage.Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinn dieser Gesetzesstelle rechtfertigen könnten, wurden weder bescheinigt noch ergeben sich solche Gründe aus der Aktenlage.