Entscheidungsgründe:
Der am 13.Oktober 1987 beim A*** V***
eingelangte Antrag des Klägers auf Insolvenzausfallgeld wurde von der beklagten Partei mit Bescheid vom 11.Dezember 1987 zurückgewiesen, weil zu diesem Zeitpunkt die viermonatige Antragsfrist ab Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des früheren Arbeitgebers des Klägers P*** & P*** Baugesellschaft mbH mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.Mai 1987 bereits abgelaufen war.
Daraufhin brachte der Kläger fristgerecht die auf Zahlung von 22.100 S gerichtete Klage ein. Er habe erst nach Ablauf der viermonatigen Antragsfrist von der Konkurseröffnung erfahren. Die beklagte Partei beantragte Zurückweisung der Klage mangels Parteifähigkeit der beklagten Partei in eventu Abweisung der Klage. Der Kläger habe bereits einem ihm am 25.August 1987 zugestellten Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien entnehmen können, daß über das Vermögen seines früheren Arbeitgebers am 21.Mai 1987 der Konkurs eröffnet worden sei. Die Unkenntnis von der Antragsfrist und die Rechtsunkundigkeit seien nicht als berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 6 Abs 1 IESG anzusehen. Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden Partei- und Prozeßfähigkeit der beklagten Partei und gab der Klage statt.Daraufhin brachte der Kläger fristgerecht die auf Zahlung von 22.100 S gerichtete Klage ein. Er habe erst nach Ablauf der viermonatigen Antragsfrist von der Konkurseröffnung erfahren. Die beklagte Partei beantragte Zurückweisung der Klage mangels Parteifähigkeit der beklagten Partei in eventu Abweisung der Klage. Der Kläger habe bereits einem ihm am 25.August 1987 zugestellten Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien entnehmen können, daß über das Vermögen seines früheren Arbeitgebers am 21.Mai 1987 der Konkurs eröffnet worden sei. Die Unkenntnis von der Antragsfrist und die Rechtsunkundigkeit seien nicht als berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG anzusehen. Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden Partei- und Prozeßfähigkeit der beklagten Partei und gab der Klage statt.
Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Am 17.Februar 1987 machte der Kläger einen Lohnrückstand von 21.000 S netto gegen seinen früheren Arbeitgeber, die P*** & P*** Baugesellschaft mbH, beim Arbeitsund Sozialgericht Wien geltend. Die vom Kläger auf Grund des vollstreckbaren Zahlungsbefehles vom 18. Februar 1987 am 29.Mai 1987 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien beantragte Fahrnisexekution wurde mit Beschluß vom selben Tag bewilligt. Mit Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. August 1987 wurde die Exekution für nichtig erklärt, weil sich herausgestellt hatte, daß die unter Angabe einer anderen Anschrift geklagte P*** & P*** Baugesellschaft mbH ident mit dem in Wien 3, Adamsgasse 7/2, betriebenen Unternehmen gleichen Namens war, über dessen Vermögen am 21.Mai 1987 der Konkurs eröffnet worden war. Dieser Beschluß wurde dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung an die Mitbewohnerin Herta C*** am 25.August 1987 zugestellt. Herta C***, die ebenso wie der Kläger rechtsunkundig war, hatte es übernommen, für ihn die Behördenwege zu erledigen. Sie erhielt Anfang September 1987 beim Handelsgericht Wien vier Bogen des Formulars "Forderungsanmeldung". Ferner wurde sie dort darüber informiert, daß sie zum Arbeitsamt gehen solle; daß dies bald oder innerhalb einer bestimmten Frist zu geschehen habe, wurde ihr nicht gesagt. Am 8. September 1987 langte daraufhin die vom Kläger unterfertigte Anmeldung einer Forderung von 21.000 S beim Konkursgericht ein. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, gemäß § 6 Abs 1 IESG seien die Folgen der Fristversäumung nachzusehen, weil weder der Kläger noch seine Vertreterin Herta C*** Informationen über die Antragsfrist erhalten hätten und rechtsunkundigen und im Umgang mit Behörden unerfahrenen Personen nicht zuzumuten sei, nachdrücklich Informationen über eine Frist zu verlangen.Am 17.Februar 1987 machte der Kläger einen Lohnrückstand von 21.000 S netto gegen seinen früheren Arbeitgeber, die P*** & P*** Baugesellschaft mbH, beim Arbeitsund Sozialgericht Wien geltend. Die vom Kläger auf Grund des vollstreckbaren Zahlungsbefehles vom 18. Februar 1987 am 29.Mai 1987 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien beantragte Fahrnisexekution wurde mit Beschluß vom selben Tag bewilligt. Mit Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. August 1987 wurde die Exekution für nichtig erklärt, weil sich herausgestellt hatte, daß die unter Angabe einer anderen Anschrift geklagte P*** & P*** Baugesellschaft mbH ident mit dem in Wien 3, Adamsgasse 7/2, betriebenen Unternehmen gleichen Namens war, über dessen Vermögen am 21.Mai 1987 der Konkurs eröffnet worden war. Dieser Beschluß wurde dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung an die Mitbewohnerin Herta C*** am 25.August 1987 zugestellt. Herta C***, die ebenso wie der Kläger rechtsunkundig war, hatte es übernommen, für ihn die Behördenwege zu erledigen. Sie erhielt Anfang September 1987 beim Handelsgericht Wien vier Bogen des Formulars "Forderungsanmeldung". Ferner wurde sie dort darüber informiert, daß sie zum Arbeitsamt gehen solle; daß dies bald oder innerhalb einer bestimmten Frist zu geschehen habe, wurde ihr nicht gesagt. Am 8. September 1987 langte daraufhin die vom Kläger unterfertigte Anmeldung einer Forderung von 21.000 S beim Konkursgericht ein. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IESG seien die Folgen der Fristversäumung nachzusehen, weil weder der Kläger noch seine Vertreterin Herta C*** Informationen über die Antragsfrist erhalten hätten und rechtsunkundigen und im Umgang mit Behörden unerfahrenen Personen nicht zuzumuten sei, nachdrücklich Informationen über eine Frist zu verlangen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil bezüglich des Zuspruches eines Betrages von 21.000 S, wies das Mehrbegehren von 1.100 S ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, daß im Hinblick darauf, daß keine Belehrung über die viermonatige Antragsfrist erteilt worden sei, die Unkenntnis des der deutschen Sprache nur unzulänglich mächtigen Klägers, der sich durch eine ebenfalls rechtsunkundige Person vertreten lassen mußte, ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 4 Abs 1 IESG sei. Mit der Änderung dieser Bestimmung durch die IESG-Novelle BGBl. 395/1986 sollten die wegen der überaus restriktiven Handhabung der Wiedereinsetzung nach § 71 AVG durch den Verwaltungsgerichtshof auftretenden Härtefälle vermieden werden. Die Kapitalforderung sei daher zuzuerkennen, nicht aber die im Konkurs nicht angemeldete Kostenforderung von 1.100 S.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil bezüglich des Zuspruches eines Betrages von 21.000 S, wies das Mehrbegehren von 1.100 S ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, daß im Hinblick darauf, daß keine Belehrung über die viermonatige Antragsfrist erteilt worden sei, die Unkenntnis des der deutschen Sprache nur unzulänglich mächtigen Klägers, der sich durch eine ebenfalls rechtsunkundige Person vertreten lassen mußte, ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, IESG sei. Mit der Änderung dieser Bestimmung durch die IESG-Novelle Bundesgesetzblatt 395 aus 1986, sollten die wegen der überaus restriktiven Handhabung der Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG durch den Verwaltungsgerichtshof auftretenden Härtefälle vermieden werden. Die Kapitalforderung sei daher zuzuerkennen, nicht aber die im Konkurs nicht angemeldete Kostenforderung von 1.100 S.
Gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abzuändern. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.