Da es sich im vorliegenden Fall um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG handelt, sind die Bediensteten von Arbeitsämtern gemäß § 40 Abs 1 Z 4 ASGG zur Vertretung der beklagten Partei vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifiziert. In diesem Sinn hat unter anderem der Bedienstete des Landesarbeitsamtes Wien, Gruppe IV, Abteilung IVc, 1040 Wien, Schwindgasse 5, Ronald RIEGLER, seine Vertretung der beklagten Partei unter Vorlage einer Vollmacht angezeigt und diese auch in der mündlichen Streitverhandlung vertreten.Da es sich im vorliegenden Fall um eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG handelt, sind die Bediensteten von Arbeitsämtern gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG zur Vertretung der beklagten Partei vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifiziert. In diesem Sinn hat unter anderem der Bedienstete des Landesarbeitsamtes Wien, Gruppe römisch vier, Abteilung römisch vier c, 1040 Wien, Schwindgasse 5, Ronald RIEGLER, seine Vertretung der beklagten Partei unter Vorlage einer Vollmacht angezeigt und diese auch in der mündlichen Streitverhandlung vertreten.
Nach dem dem erstgerichtlichen Urteil angehefteten Rückschein sollte das Urteil an "Arbeitsamt-Versicherungsdienste - Ronald RIEGLER - Schwindgasse 5, 1040 Wien" zugestellt werden. An wen und unter welcher Adresse das Urteil aber tatsächlich zugestellt wurde, ist dem Rückschein nicht zweifelsfrei zu entnehmen, da auf ihm - von wem immer - handschriftliche Streichungen und Ergänzungen vorgenommen wurden. So wurde 1040, Schwindgasse 5, gestrichen und statt dessen 1010, Weihburgg. 30 angefügt. Als Übernehmer der Sendung scheint in einer Stampiglie "Landesarbeitsamt Wien" ohne Anschrift auf. Eine Zustellung an der Adresse 1010 Wien, Weihburgg. 30, hätte aber der von den Bevollmächtigten (§ 93 Abs 1 ZPO) bekanntgegebenen Anschrift nicht entsprochen. Sind bei einer Zustellung Mängel unterlaufen, so gilt sie erst in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG).Nach dem dem erstgerichtlichen Urteil angehefteten Rückschein sollte das Urteil an "Arbeitsamt-Versicherungsdienste - Ronald RIEGLER - Schwindgasse 5, 1040 Wien" zugestellt werden. An wen und unter welcher Adresse das Urteil aber tatsächlich zugestellt wurde, ist dem Rückschein nicht zweifelsfrei zu entnehmen, da auf ihm - von wem immer - handschriftliche Streichungen und Ergänzungen vorgenommen wurden. So wurde 1040, Schwindgasse 5, gestrichen und statt dessen 1010, Weihburgg. 30 angefügt. Als Übernehmer der Sendung scheint in einer Stampiglie "Landesarbeitsamt Wien" ohne Anschrift auf. Eine Zustellung an der Adresse 1010 Wien, Weihburgg. 30, hätte aber der von den Bevollmächtigten (Paragraph 93, Absatz eins, ZPO) bekanntgegebenen Anschrift nicht entsprochen. Sind bei einer Zustellung Mängel unterlaufen, so gilt sie erst in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, ZustG).
Da Zustellungsmängel von Amts wegen zu beachten sind, wird das Berufungsgericht daher vorerst ergänzend zu erheben und zu prüfen haben, ob die Zustellung an den Vertreter der beklagten Partei Ronald RIEGLER per Adresse Schwindgasse 5, 1040 Wien, erfolgt ist und verneinendenfalls, wann ihm oder einem der anderen ausgewiesenen Vertreter die Sendung tatsächlich zugekommen ist.