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Entscheidung 9 ObS 22/93×

Entscheidung 9 ObS 22/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObS22/93

Entscheidungsdatum

29.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael M*****, Vertreter, ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Versicherungsdienste, Wien 4, Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 178.419 S netto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Mai 1993, GZ 33 Rs 11/93-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Oktober 1992, GZ 5 Cgs 703/92-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Qualifikation der entsprechend der Bezahlung der Waren durch die Kunden vom Dienstgeber des Klägers monatlich abgerechneten Provisionsansprüche als nicht nach Zeiträumen bemessenes und daher der Anspruchsbegrenzung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, IESG unterliegendes Entgelt zutrifft (siehe EB zur Regierungsvorlage der IESG-Novelle BGBl 1986/395, 993 BlgNR 16.GP; siehe auch Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 106 f sowie Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 ff [149 f]; vergleiche ARD 4310/4/91), genügt es, auf die Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers zu erwidern, daß mit dieser Neuregelung dem Erkenntnis VfSlg 10.623 Rechnung getragen wurde, nach dem es sachlich nicht gerechtfertigt war, nach anderen Kriterien als nach Zeiträumen bemessenes Entgelt von der damals in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG enthaltenen Limitierung auszunehmen vergleiche 9 Ob S 1,2/90). Diese Limitierung entspricht dem Gesetzeszweck, die Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Arbeitgebers gegen das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung ihres und des Lebensunterhaltes ihrer Angehörigen angewiesen sind, zu sichern, aber andererseits den Fonds durch Begrenzung der Basisgröße vor übermäßiger Inanspruchnahme zu bewahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, ASGG, zumal der Kläger keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.

Anmerkung

E33832

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBS00022.93.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19931029_OGH0002_009OBS00022_9300000_000