Gemäß § 12 Abs. 3 zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen nach dem BSVG alle fachkundigen Laienrichter - dazu gehören auch Rechtsstreitigkeiten über die Unfallversicherung (§ 1 BSVG) - dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. Eine solche Rechtsstreitigkeit liegt hier vor. Eine unrichtige Senatsbesetzung ist ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO (Kuderna, ASGG, 171; Feitzinger-Tades Anm. 4 zu § 37 ASGG). Im § 37 Abs. 1 ASGG wird bestimmt, daß dann, wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die §§ 11 oder 12 Abs. 1 oder Abs. 3 zweiter Halbsatz verstoßen wurde, die Vorschrift des § 260 Abs. 4 ZPO sinngemäß anzuwenden ist, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs. 1 ASGG) vertreten waren. Liegt eine qualifizierte Vertretung vor, so kann die unrichtige Senatsbesetzung nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben. Der Kläger war im Verfahren vor dem Erstgericht qualifiziert vertreten. Er hat den zur Vertretung befugten Angestellten der Landwirtschaftskammer für Tirol, Sektion Dienstgeber, Dr. B*** und OLWR Dr. Josef B*** Vollmacht erteilt und hat die Klage durch diese Vertreter eingebracht, die in der Folge auch noch einen vorbereitenden Schriftsatz erstatteten. In der mündlichen Streitverhandlung ist der Kläger jedoch allein erschienen. Für die Sanierung einer Nichtigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 ASGG (§ 260 Abs. 4 ZPO) ist es erforderlich, daß die qualifizierte Vertretung im Zeitpunkt des Verstoßes gegeben ist. Die qualifizierten Vertreter müssen also in der Tagsatzung anwesend sein. Das Erfordernis der Anwesenheit ergibt sich aus der Überlegung, daß ein im Akt bloß ausgewiesener, in der Verhandlung aber nicht anwesender Vertreter dem Schutzzweck der Norm nicht dienen könnte (Kuderna, ASGG, 174; Feitzinger-Tades, ASGG, Anm. 5 zu § 37 ASGG).Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen nach dem BSVG alle fachkundigen Laienrichter - dazu gehören auch Rechtsstreitigkeiten über die Unfallversicherung (Paragraph eins, BSVG) - dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. Eine solche Rechtsstreitigkeit liegt hier vor. Eine unrichtige Senatsbesetzung ist ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (Kuderna, ASGG, 171; Feitzinger-Tades Anmerkung 4 zu Paragraph 37, ASGG). Im Paragraph 37, Absatz eins, ASGG wird bestimmt, daß dann, wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die Paragraphen 11, oder 12 Absatz eins, oder Absatz 3, zweiter Halbsatz verstoßen wurde, die Vorschrift des Paragraph 260, Absatz 4, ZPO sinngemäß anzuwenden ist, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) vertreten waren. Liegt eine qualifizierte Vertretung vor, so kann die unrichtige Senatsbesetzung nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben. Der Kläger war im Verfahren vor dem Erstgericht qualifiziert vertreten. Er hat den zur Vertretung befugten Angestellten der Landwirtschaftskammer für Tirol, Sektion Dienstgeber, Dr. B*** und OLWR Dr. Josef B*** Vollmacht erteilt und hat die Klage durch diese Vertreter eingebracht, die in der Folge auch noch einen vorbereitenden Schriftsatz erstatteten. In der mündlichen Streitverhandlung ist der Kläger jedoch allein erschienen. Für die Sanierung einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, ASGG (Paragraph 260, Absatz 4, ZPO) ist es erforderlich, daß die qualifizierte Vertretung im Zeitpunkt des Verstoßes gegeben ist. Die qualifizierten Vertreter müssen also in der Tagsatzung anwesend sein. Das Erfordernis der Anwesenheit ergibt sich aus der Überlegung, daß ein im Akt bloß ausgewiesener, in der Verhandlung aber nicht anwesender Vertreter dem Schutzzweck der Norm nicht dienen könnte (Kuderna, ASGG, 174; Feitzinger-Tades, ASGG, Anmerkung 5 zu Paragraph 37, ASGG).
Das Erstgericht war damit in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Mangel der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichtes hat, da eine Heilung nicht eintrat, eine Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO zur Folge, die schon vom Berufungsgericht von Amts wegen aufzugreifen gewesen wäre. Da das Berufungsgericht diese Frage aber unerörtert gelassen hat (ähnlich 1 Ob 3/75; JBl. 1966, 430), mußte der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der nicht unzulässigen Revision die Urteile beider Vorinstanzen, soweit noch nicht Rechtskraft eingetreten war (der abweisende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes blieb unbekämpft), sowie das diesem vorangegangene Verfahren ab Beginn der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung als nichtig aufgehoben werden.Das Erstgericht war damit in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Mangel der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichtes hat, da eine Heilung nicht eintrat, eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zur Folge, die schon vom Berufungsgericht von Amts wegen aufzugreifen gewesen wäre. Da das Berufungsgericht diese Frage aber unerörtert gelassen hat (ähnlich 1 Ob 3/75; JBl. 1966, 430), mußte der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der nicht unzulässigen Revision die Urteile beider Vorinstanzen, soweit noch nicht Rechtskraft eingetreten war (der abweisende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes blieb unbekämpft), sowie das diesem vorangegangene Verfahren ab Beginn der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung als nichtig aufgehoben werden.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.