Die Revision ist berechtigt.
Bis zur Novelle BGBl 1986/395 gebührte nach § 1 Abs 3 Z 4 IESG Insolvenzausfallgeld für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche insoweit nicht, als der als Insolvenzausfallgeld begehrte Nettobetrag (§ 3 Abs 3 IESG) im Zeitpunkt der Fälligkeit im Tag den zweifachen, in der Woche den vierzehnfachen und im Monat den sechzigfachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 lit b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes BGBl 1955/189 übersteigt, es sei denn, daß nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 ArbVG) ein höherer Nettobetrag gebührt. Die Fassung des § 1 IESG wurde diesbezüglich durch die oben zitierte Novelle verändert. Gemäß § 1 Abs 3 Z 4 IESG gebührt nunmehr Insolvenzausfallgeld für Entgeltansprüche (Abs 2 Z 1) nicht, wenn der als Insolvenzausfallgeld begehrte Nettobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Abs 4 übersteigt, es sei denn, daß nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 ArbVG) ein höherer Nettobetrag gebührt. Gemäß § 1 Abs 4 IESG gilt als Grenzbetrag im Sinne des Abs 3 Z 4 der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 lit. b des ASVG, der bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Entlohnungszeitraumes zu vervielfachen ist (§ 1 Abs 4 Z 1 IESG). Die Gesetzesmaterialien (993 BlgNR 16, 7) führen dazu aus, daß die neue Regelung des § 1 Abs 3 Z 4 der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes folge, nicht nur die nach Zeiträumen bemessenen Ansprüche (zB Lohn, Gehalt), sondern auch diejenigen Ansprüche, die periodisch abgerechnet werden (zB Provisionen), von der in der Gesetzesstelle verfügten Beschränkung zu erfassen. Um dem unterschiedlichen Charakter dieser Ansprüche Rechnung zu tragen, seien in einem neuen Abs 4 des § 1 unter Z 1 die "nach Zeiträumen bemessenen Ansprüche" und unter Z 2 jene Ansprüche erfaßt, die nicht nach Zeiträumen bemessen werden. Hinsichtlich des Berechnungsmodus gibt § 1 Abs 4 Z 1 IESG unmittelbar keinen Aufschluß. Bei isolierter Betrachtung dieser Bestimmung könnte unter dem jeweiligen Entlohnungszeitraum bei Zeitlöhnen mit monatlicher Abrechnung sowohl ein Zeitraum von generell 30 Tagen als auch einer von 31 oder 28 Tagen verstanden werden, je nachdem, für welchen Monat das Entgelt gebührt. Holler (ZAS 1987, 150) vertritt dazu die Ansicht, daß zur Vereinheitlichung oder Vermeidung von zufallsbedingten Differenzierungen bei monatlicher Abrechnung von einem Zeitraum von 30 Tagen auszugehen sei. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Bestimmung des § 1 Abs 4 IESG verweist bezüglich des Grenzbetrages auf § 45 Abs 1 lit b ASVG; dem entspricht nunmehr seit der 45. ASVG-Novelle BGBl 1988/283 die Vorschrift des § 45 Abs 1 ASVG. Nach dieser Bestimmung gilt als Höchstbeitragsgrundlage der gemäß § 108 b ASVG festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat die Beitragspflicht während des ganzen Kalendermonats bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum mit 30 Tagen anzusetzen. Es wäre ein zu enges Verständnis der Verweisung des § 1 Abs 4 IESG, wollte man sie ausschließlich auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Da § 45 Abs 1 ASVG diesbezüglich wieder auf § 108 b Abs 1 ASVG verweist, hätte sich im § 1 Abs 4 IESG eine direkte Verweisung auf diese Norm angeboten. Aus dem an dieser Stelle erfolgten Zitat des § 45 Abs 1 lit b ASVG (nunmehr § 45 Abs 1 ASVG) kann abgeleitet werden, daß damit nicht nur auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage verwiesen werden sollte, sondern daß die Verweisung auch die Regelung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, der die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen von 30 Tagen zugrunde zu legen ist, umfaßt. Bei Anwendung des § 1 Abs 4 Z 1 IESG ist daher zur Ermittlung des monatlichen Grenzbetrages die tägliche Höchstbeitragsgrundlage mit 30 Tagen in Ansatz zu bringen.Bis zur Novelle BGBl 1986/395 gebührte nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG Insolvenzausfallgeld für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche insoweit nicht, als der als Insolvenzausfallgeld begehrte Nettobetrag (Paragraph 3, Absatz 3, IESG) im Zeitpunkt der Fälligkeit im Tag den zweifachen, in der Woche den vierzehnfachen und im Monat den sechzigfachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes BGBl 1955/189 übersteigt, es sei denn, daß nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Absatz eins, ArbVG) ein höherer Nettobetrag gebührt. Die Fassung des Paragraph eins, IESG wurde diesbezüglich durch die oben zitierte Novelle verändert. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG gebührt nunmehr Insolvenzausfallgeld für Entgeltansprüche (Absatz 2, Ziffer eins,) nicht, wenn der als Insolvenzausfallgeld begehrte Nettobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Absatz 4, übersteigt, es sei denn, daß nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Absatz eins, ArbVG) ein höherer Nettobetrag gebührt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG gilt als Grenzbetrag im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4, der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, des ASVG, der bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Entlohnungszeitraumes zu vervielfachen ist (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, IESG). Die Gesetzesmaterialien (993 BlgNR 16, 7) führen dazu aus, daß die neue Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes folge, nicht nur die nach Zeiträumen bemessenen Ansprüche (zB Lohn, Gehalt), sondern auch diejenigen Ansprüche, die periodisch abgerechnet werden (zB Provisionen), von der in der Gesetzesstelle verfügten Beschränkung zu erfassen. Um dem unterschiedlichen Charakter dieser Ansprüche Rechnung zu tragen, seien in einem neuen Absatz 4, des Paragraph eins, unter Ziffer eins, die "nach Zeiträumen bemessenen Ansprüche" und unter Ziffer 2, jene Ansprüche erfaßt, die nicht nach Zeiträumen bemessen werden. Hinsichtlich des Berechnungsmodus gibt Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, IESG unmittelbar keinen Aufschluß. Bei isolierter Betrachtung dieser Bestimmung könnte unter dem jeweiligen Entlohnungszeitraum bei Zeitlöhnen mit monatlicher Abrechnung sowohl ein Zeitraum von generell 30 Tagen als auch einer von 31 oder 28 Tagen verstanden werden, je nachdem, für welchen Monat das Entgelt gebührt. Holler (ZAS 1987, 150) vertritt dazu die Ansicht, daß zur Vereinheitlichung oder Vermeidung von zufallsbedingten Differenzierungen bei monatlicher Abrechnung von einem Zeitraum von 30 Tagen auszugehen sei. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, IESG verweist bezüglich des Grenzbetrages auf Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, ASVG; dem entspricht nunmehr seit der 45. ASVG-Novelle BGBl 1988/283 die Vorschrift des Paragraph 45, Absatz eins, ASVG. Nach dieser Bestimmung gilt als Höchstbeitragsgrundlage der gemäß Paragraph 108, b ASVG festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat die Beitragspflicht während des ganzen Kalendermonats bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum mit 30 Tagen anzusetzen. Es wäre ein zu enges Verständnis der Verweisung des Paragraph eins, Absatz 4, IESG, wollte man sie ausschließlich auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Da Paragraph 45, Absatz eins, ASVG diesbezüglich wieder auf Paragraph 108, b Absatz eins, ASVG verweist, hätte sich im Paragraph eins, Absatz 4, IESG eine direkte Verweisung auf diese Norm angeboten. Aus dem an dieser Stelle erfolgten Zitat des Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, ASVG (nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) kann abgeleitet werden, daß damit nicht nur auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage verwiesen werden sollte, sondern daß die Verweisung auch die Regelung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, der die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen von 30 Tagen zugrunde zu legen ist, umfaßt. Bei Anwendung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, IESG ist daher zur Ermittlung des monatlichen Grenzbetrages die tägliche Höchstbeitragsgrundlage mit 30 Tagen in Ansatz zu bringen.
Da dem Kläger auf dieser Grundlage das Insolvenzausfallgeld für die Abfertigung bescheidmäßig zur Gänze zuerkannt wurde, erweist sich das erhobene Begehren auch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch sind solche auf Grund der Aktenlage erkennbar.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch sind solche auf Grund der Aktenlage erkennbar.