Die Revision ist berechtigt.
Die Vorinstanzen haben das von ihnen gewonnene Ergebnis vor allem darauf gestützt, daß im Fall eines Insolvenzverfahrens die Sonderstellung eines Betriebsratsmitgliedes bezüglich des Kündigungsschutzes bei der Prüfung von Ansprüchen aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses außer Betracht zu bleiben habe. Die Kritik Spielbüchlers (ZAS 1986, 128 ff) an der dort besprochenen Entscheidung kann im vorliegenden Fall die Begründung der Vorinstanzen schon deshalb nicht stützen, weil die Klägerinnen nicht gemäß § 25 Abs 1 KO ausgetreten sind. Der Arbeitgeber hat den Klägerinnen vielmehr mehrere Wochen vor Eröffnung des Konkursverfahrens die Lohnzahlung ungebührlich vorenthalten, worauf die Klägerinnen ihren (gerechtfertigten) vorzeitigen Austritt erklärt haben. Damit liegt kein Fall des § 25 Abs 1 KO vor (idS auch 9 Ob A 43, 72/88).Die Vorinstanzen haben das von ihnen gewonnene Ergebnis vor allem darauf gestützt, daß im Fall eines Insolvenzverfahrens die Sonderstellung eines Betriebsratsmitgliedes bezüglich des Kündigungsschutzes bei der Prüfung von Ansprüchen aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses außer Betracht zu bleiben habe. Die Kritik Spielbüchlers (ZAS 1986, 128 ff) an der dort besprochenen Entscheidung kann im vorliegenden Fall die Begründung der Vorinstanzen schon deshalb nicht stützen, weil die Klägerinnen nicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO ausgetreten sind. Der Arbeitgeber hat den Klägerinnen vielmehr mehrere Wochen vor Eröffnung des Konkursverfahrens die Lohnzahlung ungebührlich vorenthalten, worauf die Klägerinnen ihren (gerechtfertigten) vorzeitigen Austritt erklärt haben. Damit liegt kein Fall des Paragraph 25, Absatz eins, KO vor (idS auch 9 Ob A 43, 72/88).
Für den Fall des vom Arbeitgeber verschuldeten vorzeitigen Austrittes vertritt jedoch im übrigen auch Spielbüchler (aaO 132) die Ansicht, daß dem Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitgliedes sehr wohl Bedeutung zukomme. Solle das Betriebsratsmitglied vor Benachteiligung durch den Arbeitgeber geschützt werden - und das sei das erklärte Ziel des ArbVG (§ 115 Abs 3) - müsse nicht nur die unbegründete Entlassung unwirksam sein, sondern auch die Provokation des Austrittes dermaßen erschwert werden, daß dem Arbeitgeber "die Lust dazu vergehe". Solchermaßen spreche auch der Zweck dieses Kündigungs- und Entlassungsschutzes für die Zuerkennung der Entgeltansprüche unter Einrechnung der gesamten vom Kündigungsschutz nach § 120 ArbVG erfaßten Zeit. Das Verschulden des Arbeitgebers - dieses liegt hier im Vorenthalten des Entgeltes - am Austritt erlaube es, die Abfertigung unter Einrechnung des gesamten Zeitraumes zu berechnen, während dessen eine Kündigung wegen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes unzulässig sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes vermögen im übrigen das Vorliegen einer Regelungslücke, die die von ihm vorgenommene teleologische Reduktion rechtfertigen könnte, nicht offenzulegen. Bereits in der Entscheidung WBl 1988, 123, wurde ausgesprochen, daß die Besserstellung von Betriebsratsmitgliedern den Vorwurf einer Planwidrigkeit nicht zu begründen vermöge, zumal sich auch außerhalb der Sonderregelungen für Betriebsratsmitglieder im bestehenden österreichischen Arbeitsrecht ganz unterschiedliche Kündigungsfristen und damit für verschiedene Berufszweige ungleich hohe Ansprüche ergeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht geeignet, diese Argumentation zu entkräften. Geht man von der 14tägigen Kündigungsfrist des § 1159 c ABGB aus, so ergibt sich bei Gegenüberstellung mit der längsten Kündigungsfrist des § 20 Abs 1 AngG (nach Vollendung des 25. Dienstjahres) von 5 Monaten ein Verhältnis, das über die Relation von 1 : 10 liegt. Dies entspricht aber der vom Berufungsgericht dargestellten Relation bei Gegenüberstellung der Kündigungsfristen für Betriebsratsmitglieder und Angestellten im dargestellten Fall. Ein noch krasseres Verhältnis ergibt sich unter Berücksichtigung von besonderen kollektivvertraglichen Kündigungsfristen, die, worauf die Revision zutreffend verweist, zum Teil erheblich unter 14 Tagen liegen. Im übrigen sind nicht allein Betriebsratsmitglieder von zeitlichen Sonderregelungen betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit die Höhe der sich daraus ergebenden Ansprüche betroffen. Die gleiche Problematik ergibt sich bei allen Fällen des besonderen Kündigungsschutzes der vereinbarten Unkündbarkeit oder eines Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Zeit. Der Oberste Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung von der ständigen Rechtsprechung abzugehen. Die von den Vorinstanzen angenommenen Voraussetzungen für die Vornahme einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor.Für den Fall des vom Arbeitgeber verschuldeten vorzeitigen Austrittes vertritt jedoch im übrigen auch Spielbüchler (aaO 132) die Ansicht, daß dem Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitgliedes sehr wohl Bedeutung zukomme. Solle das Betriebsratsmitglied vor Benachteiligung durch den Arbeitgeber geschützt werden - und das sei das erklärte Ziel des ArbVG (Paragraph 115, Absatz 3,) - müsse nicht nur die unbegründete Entlassung unwirksam sein, sondern auch die Provokation des Austrittes dermaßen erschwert werden, daß dem Arbeitgeber "die Lust dazu vergehe". Solchermaßen spreche auch der Zweck dieses Kündigungs- und Entlassungsschutzes für die Zuerkennung der Entgeltansprüche unter Einrechnung der gesamten vom Kündigungsschutz nach Paragraph 120, ArbVG erfaßten Zeit. Das Verschulden des Arbeitgebers - dieses liegt hier im Vorenthalten des Entgeltes - am Austritt erlaube es, die Abfertigung unter Einrechnung des gesamten Zeitraumes zu berechnen, während dessen eine Kündigung wegen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes unzulässig sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes vermögen im übrigen das Vorliegen einer Regelungslücke, die die von ihm vorgenommene teleologische Reduktion rechtfertigen könnte, nicht offenzulegen. Bereits in der Entscheidung WBl 1988, 123, wurde ausgesprochen, daß die Besserstellung von Betriebsratsmitgliedern den Vorwurf einer Planwidrigkeit nicht zu begründen vermöge, zumal sich auch außerhalb der Sonderregelungen für Betriebsratsmitglieder im bestehenden österreichischen Arbeitsrecht ganz unterschiedliche Kündigungsfristen und damit für verschiedene Berufszweige ungleich hohe Ansprüche ergeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht geeignet, diese Argumentation zu entkräften. Geht man von der 14tägigen Kündigungsfrist des Paragraph 1159, c ABGB aus, so ergibt sich bei Gegenüberstellung mit der längsten Kündigungsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, AngG (nach Vollendung des 25. Dienstjahres) von 5 Monaten ein Verhältnis, das über die Relation von 1 : 10 liegt. Dies entspricht aber der vom Berufungsgericht dargestellten Relation bei Gegenüberstellung der Kündigungsfristen für Betriebsratsmitglieder und Angestellten im dargestellten Fall. Ein noch krasseres Verhältnis ergibt sich unter Berücksichtigung von besonderen kollektivvertraglichen Kündigungsfristen, die, worauf die Revision zutreffend verweist, zum Teil erheblich unter 14 Tagen liegen. Im übrigen sind nicht allein Betriebsratsmitglieder von zeitlichen Sonderregelungen betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit die Höhe der sich daraus ergebenden Ansprüche betroffen. Die gleiche Problematik ergibt sich bei allen Fällen des besonderen Kündigungsschutzes der vereinbarten Unkündbarkeit oder eines Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Zeit. Der Oberste Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung von der ständigen Rechtsprechung abzugehen. Die von den Vorinstanzen angenommenen Voraussetzungen für die Vornahme einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor.
Daraus ergibt sich, daß den Klägerinnen grundsätzlich die geltend gemachten Ansprüche aus ihren Arbeitsverhältnissen bis 29. Mai 1989 zustehen und der Ermittlung der Abfertigung eine Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt zugrundezulegen ist. Die geltend gemachten Beträge sind der Höhe nach nicht bestritten. Die von der Erst-, Dritt- und Viertklägerin jeweils zu Punkt a) ihres Begehrens erhobenen Zahlungsbegehren sind daher spruchreif.
Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs 1 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche - hiezu zählen die hier von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche - ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs 1 IESG. Grundsätzlich gebührt daher Insolvenzausfallgeld auch für Verzugszinsen, die für Entgelt-, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche entstehen, wobei der Zeitraum, für den Insolvenzausfallgeld für Zinsen zuerkannt wird (gegenüber den Bestimmungen der Konkursordnung), gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG erweitert ist. Er ist von der jeweiligen Fälligkeit der gesicherten Ansprüche bis zum Ablauf der Frist zur Antragstellung auf Insolvenzausfallgeld zu bemessen. Diese Frist beträgt 4 Monate ab Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 6 Abs 1 IESG). Im vorliegenden Fall wurde das Konkursverfahren am 25. Februar 1987 eröffnet. Die Frist für die Antragstellung auf Insolvenzausfallgeld endete dementsprechend am 25. Juni 1987. Mit diesem Zeitpunkt ist auch der Anspruch der Klägerinnen auf Zinsen aus den geltend gemachten Forderungen begrenzt. Das darüber hinausgehende Zinsenbegehren war sohin abzuweisen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen für die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche - hiezu zählen die hier von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche - ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG. Grundsätzlich gebührt daher Insolvenzausfallgeld auch für Verzugszinsen, die für Entgelt-, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche entstehen, wobei der Zeitraum, für den Insolvenzausfallgeld für Zinsen zuerkannt wird (gegenüber den Bestimmungen der Konkursordnung), gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG erweitert ist. Er ist von der jeweiligen Fälligkeit der gesicherten Ansprüche bis zum Ablauf der Frist zur Antragstellung auf Insolvenzausfallgeld zu bemessen. Diese Frist beträgt 4 Monate ab Eröffnung des Konkursverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins, IESG). Im vorliegenden Fall wurde das Konkursverfahren am 25. Februar 1987 eröffnet. Die Frist für die Antragstellung auf Insolvenzausfallgeld endete dementsprechend am 25. Juni 1987. Mit diesem Zeitpunkt ist auch der Anspruch der Klägerinnen auf Zinsen aus den geltend gemachten Forderungen begrenzt. Das darüber hinausgehende Zinsenbegehren war sohin abzuweisen.
Auch das Begehren auf Feststellung der Ansprüche der Klägerinnen für den nach Schluß der Verhandlung erster Instanz liegenden Zeitraum ist spruchreif.
Den von den Erst-, Dritt- und Viertklägerinnen zu Punkt b) und von der Zweitklägerin zu Punkt a) des Begehrens erhobenen Zahlungsbegehren fehlt jedoch die Bestimmtheit. Bei Leistungsurteilen muß das Urteil zweifelsfrei und nach objektiv allgemein feststellbaren Merkmalen erkennen lassen, was und wie viel geleistet werden soll; bei Geldbeträgen ist dies die genaue Geldsumme (Fasching, ZPR Rz 1044).
Diesen Voraussetzungen werden die oben angeführten Leistungsbegehren nicht gerecht. Die genaue Höhe des zu leistenden Geldbetrages ergibt sich aus dem Klagebegehren nicht, da die Verpflichtung zur Leistung eines ziffernmäßig nicht benannten Teilbetrages eines der Höhe nach angeführten Gesamtbetrages begehrt wird, von dem nach der Fassung des Begehrens noch Abzüge vorzunehmen sind, deren Höhe sich aus dem Klagebegehren nicht ergibt. Dies wird mit den klagenden Parteien zu erörtern und auf die Fassung eines der Prozeßordnung entsprechenden bestimmten Begehrens zu dringen sein (Fasching aaO Rz 1049). Bei der Entscheidung über das verbesserte Zahlungsbegehren wird bezüglich der erhobenen Zinsenforderung § 3 Abs 2 Z 2 IESG zu beachten und darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Entscheidung über das noch offene Zahlungsbegehren den Zeitraum bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - im Begehren wurde demgegenüber der Zeitpunkt der Urteilsfällung genannt - zu umfassen hat.Diesen Voraussetzungen werden die oben angeführten Leistungsbegehren nicht gerecht. Die genaue Höhe des zu leistenden Geldbetrages ergibt sich aus dem Klagebegehren nicht, da die Verpflichtung zur Leistung eines ziffernmäßig nicht benannten Teilbetrages eines der Höhe nach angeführten Gesamtbetrages begehrt wird, von dem nach der Fassung des Begehrens noch Abzüge vorzunehmen sind, deren Höhe sich aus dem Klagebegehren nicht ergibt. Dies wird mit den klagenden Parteien zu erörtern und auf die Fassung eines der Prozeßordnung entsprechenden bestimmten Begehrens zu dringen sein (Fasching aaO Rz 1049). Bei der Entscheidung über das verbesserte Zahlungsbegehren wird bezüglich der erhobenen Zinsenforderung Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG zu beachten und darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Entscheidung über das noch offene Zahlungsbegehren den Zeitraum bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - im Begehren wurde demgegenüber der Zeitpunkt der Urteilsfällung genannt - zu umfassen hat.
Soweit die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung meint, das Gericht dürfte das Insolvenzausfallgeld nur "zuerkennen", verkennt sie den Begriff der sukzessiven Kompetenz (vgl. Kuderna, ASGG § 65 Erl. 2 und 11, § 97 Erl. 4; Holler in ZAS 1987, 156). Es entspricht vielmehr dem Wesen des streitigen Zweiparteienverfahrens des ASGG, mit welchem die Parteirolle nicht dem Bund, sondern der beklagten Partei kraft Gesetzes zugewiesen wurde (§ 66 ASGG; § 10 IESG), einen exekutionsfähigen Titel zu schaffen. Insoweit kommt der beklagten Partei im sozialgerichtlichen Verfahren die gesetzliche Prozeßstandschaft zu (vgl. Fasching, ZPR Rz 340), da sie als gesetzliche Vertreterin des gemäß § 13 Abs 1 IESG mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tätig wird. Über gegen das Arbeitsamt gerichtete Begehren auf Zahlung von Insolvenzausfallgeld hat daher ein verurteilender Leistungsbefehl (vgl. etwa zum Masseverwalter: Heller-Berger-Stix I 223) zu ergehen (9 Ob S 7/88).Soweit die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung meint, das Gericht dürfte das Insolvenzausfallgeld nur "zuerkennen", verkennt sie den Begriff der sukzessiven Kompetenz vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 65, Erl. 2 und 11, Paragraph 97, Erl. 4; Holler in ZAS 1987, 156). Es entspricht vielmehr dem Wesen des streitigen Zweiparteienverfahrens des ASGG, mit welchem die Parteirolle nicht dem Bund, sondern der beklagten Partei kraft Gesetzes zugewiesen wurde (Paragraph 66, ASGG; Paragraph 10, IESG), einen exekutionsfähigen Titel zu schaffen. Insoweit kommt der beklagten Partei im sozialgerichtlichen Verfahren die gesetzliche Prozeßstandschaft zu vergleiche Fasching, ZPR Rz 340), da sie als gesetzliche Vertreterin des gemäß Paragraph 13, Absatz eins, IESG mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tätig wird. Über gegen das Arbeitsamt gerichtete Begehren auf Zahlung von Insolvenzausfallgeld hat daher ein verurteilender Leistungsbefehl vergleiche etwa zum Masseverwalter: Heller-Berger-Stix römisch eins 223) zu ergehen (9 Ob S 7/88).
Der Kostenvorbehalt stützt sich bezüglich des Teilurteils auf § 92 Abs 2, im übrigen auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich bezüglich des Teilurteils auf Paragraph 92, Absatz 2,, im übrigen auf Paragraph 52, ZPO.