Lediglich die Revision der Klägerin ist berechtigt. Richtig ist, daß die in diesem Verfahren für erheblich angesehene Rechtsfrage, welche Rechtslage - insbesondere im Hinblick auf die sofortige Fälligkeit der Kündigungsentschädigung für die ersten drei Monate - gegeben ist, wenn die Klägerin im Zeitpunkt ihres vorzeitigen Austritts noch Entgeltfortzahlungsansprüche hatte, diese aber in der Folge durch Fristablauf nach § 8 Abs. 1 AngG noch während der Frist des § 29 Abs. 1 AngG geringer wurden und weggefallen sind (vgl. Arb. 10.041) vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde. Insoferne handelt es sich, da dieser Frage zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 46 Abs. 2 Z 1 ASGG). Dazu ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der Revisionswerber nicht Stellung zu nehmen.Lediglich die Revision der Klägerin ist berechtigt. Richtig ist, daß die in diesem Verfahren für erheblich angesehene Rechtsfrage, welche Rechtslage - insbesondere im Hinblick auf die sofortige Fälligkeit der Kündigungsentschädigung für die ersten drei Monate - gegeben ist, wenn die Klägerin im Zeitpunkt ihres vorzeitigen Austritts noch Entgeltfortzahlungsansprüche hatte, diese aber in der Folge durch Fristablauf nach Paragraph 8, Absatz eins, AngG noch während der Frist des Paragraph 29, Absatz eins, AngG geringer wurden und weggefallen sind vergleiche Arb. 10.041) vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde. Insoferne handelt es sich, da dieser Frage zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG). Dazu ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der Revisionswerber nicht Stellung zu nehmen.
Unbestritten ist, daß die Klägerin ihre Ansprüche auf Kündigungsentschädigung im Konkursverfahren angemeldet hat und diese Ansprüche im Konkurs festgestellt wurden (§ 109 Abs. 1 KO). Gemäß § 7 Abs. 1 IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden. Eine solche Entscheidung liegt zwar hier nicht vor, doch besteht eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung. Das Arbeitsamt hat nämlich, soweit der dritte Satz des § 6 Abs. 5 IESG anzuwenden ist, dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug des Anmeldungsverzeichnisses der gerichtliche Anspruch im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Ist ein Konkursverfahren anhängig und die Forderung Gegenstand der Anmeldung, tritt gemäß § 6 Abs. 5 IESG an die Stelle der befristeten Erklärung (die der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 4 IESG über Aufforderung des Arbeitsamtes zur Richtigkeit jeder Forderung auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld abzugeben hat) die unverzügliche Übersendung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis (§ 108 KO) durch den Masseverwalter. Mit der Bindung an gerichtliche Entscheidungen geht somit eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches Hand in Hand (Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 170). Diese Gleichstellung mit gerichtlichen Entscheidungen in bezug auf die Bindungswirkung entspricht der durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz neu gefaßten Bestimmung des § 60 Abs. 2 Satz 2 KO, die anordnet: "Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, soferne besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden (siehe dazu auch Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch, Rz 1508, 697). Für die Feststellung im Konkurs kommt es darüber hinaus nur darauf an, daß die Forderung vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Gläubiger bestritten worden ist, während eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung für den (Teilnahmeanspruch im) Konkurs keine rechtliche Wirkung hat (§ 109 Abs. 1 und 2 KO). Der gegenteiligen Ansicht von Rechberger (ZAS 1981, 31 ff), der die Neufassung des § 60 Abs. 2 Satz 2 KO noch nicht berücksichtigen konnte, ist nicht zu folgen, weil die gesetzliche Anordnung "hat das Arbeitsamt dem Antrag ohne weitere Prüfung stattzugeben" nicht berücksichtigt wurde.Unbestritten ist, daß die Klägerin ihre Ansprüche auf Kündigungsentschädigung im Konkursverfahren angemeldet hat und diese Ansprüche im Konkurs festgestellt wurden (Paragraph 109, Absatz eins, KO). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden. Eine solche Entscheidung liegt zwar hier nicht vor, doch besteht eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung. Das Arbeitsamt hat nämlich, soweit der dritte Satz des Paragraph 6, Absatz 5, IESG anzuwenden ist, dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug des Anmeldungsverzeichnisses der gerichtliche Anspruch im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Ist ein Konkursverfahren anhängig und die Forderung Gegenstand der Anmeldung, tritt gemäß Paragraph 6, Absatz 5, IESG an die Stelle der befristeten Erklärung (die der Arbeitgeber gemäß Paragraph 6, Absatz 4, IESG über Aufforderung des Arbeitsamtes zur Richtigkeit jeder Forderung auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld abzugeben hat) die unverzügliche Übersendung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis (Paragraph 108, KO) durch den Masseverwalter. Mit der Bindung an gerichtliche Entscheidungen geht somit eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches Hand in Hand (Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 170). Diese Gleichstellung mit gerichtlichen Entscheidungen in bezug auf die Bindungswirkung entspricht der durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz neu gefaßten Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 KO, die anordnet: "Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, soferne besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden (siehe dazu auch Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch, Rz 1508, 697). Für die Feststellung im Konkurs kommt es darüber hinaus nur darauf an, daß die Forderung vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Gläubiger bestritten worden ist, während eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung für den (Teilnahmeanspruch im) Konkurs keine rechtliche Wirkung hat (Paragraph 109, Absatz eins und 2 KO). Der gegenteiligen Ansicht von Rechberger (ZAS 1981, 31 ff), der die Neufassung des Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 KO noch nicht berücksichtigen konnte, ist nicht zu folgen, weil die gesetzliche Anordnung "hat das Arbeitsamt dem Antrag ohne weitere Prüfung stattzugeben" nicht berücksichtigt wurde.
Soweit diese Feststellungswirkung reicht, ist eine eigene Beurteilung durch das Arbeitsamt nicht zulässig; dieses ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage "bzw. die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches" seiner Entscheidung zugrundezulegen (Schwarz-Holzer-Holler aaO 169; VwGH 16. März 1982, Arb. 10.098). Der gegenteiligen - vor dem Inkrafttreten des IRÄG ergangenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.Dezember 1979 (Arb. 9.876), wonach für den Bereich des IESG davon auszugehen sei, daß einerseits gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage allein die Parteiendisposition ist (zB also Versäumungs- und Anerkenntnisurteile) hinsichtlich der Qualifizierung eines Anspruchs als gesicherten ebenso wenig bindend seien (in diesem Sinn auch ZfVB 1986/1/194 mwH - aM Rechberger aaO 33) als Parteierklärungen im Konkursverfahren, selbst wenn sie kraft positiver Bestimmung der Konkursordnung teils im Konkurs (§ 109 Abs. 1 KO), teils außerhalb des Konkurses (§ 61 KO) bestimmte rechtskraftähnliche Wirkung haben, und daher die Verwaltungsbehörde aus eigenem zu prüfen habe, ob ein gesicherter Anspruch vorliege, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen, weil der Gesetzgeber im § 7 IESG im Einklang mit der (späteren) allgemeinen Regel des § 60 Abs. 2 Satz 1 KO ausdrücklich das Gegenteil angeordnet und insbesondere bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht hat, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist, und solchen, die auf der amtswegigen Prüfung des Sachverhalts beruhen (9 Ob S 15/88).Soweit diese Feststellungswirkung reicht, ist eine eigene Beurteilung durch das Arbeitsamt nicht zulässig; dieses ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage "bzw. die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches" seiner Entscheidung zugrundezulegen (Schwarz-Holzer-Holler aaO 169; VwGH 16. März 1982, Arb. 10.098). Der gegenteiligen - vor dem Inkrafttreten des IRÄG ergangenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.Dezember 1979 (Arb. 9.876), wonach für den Bereich des IESG davon auszugehen sei, daß einerseits gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage allein die Parteiendisposition ist (zB also Versäumungs- und Anerkenntnisurteile) hinsichtlich der Qualifizierung eines Anspruchs als gesicherten ebenso wenig bindend seien (in diesem Sinn auch ZfVB 1986/1/194 mwH - aM Rechberger aaO 33) als Parteierklärungen im Konkursverfahren, selbst wenn sie kraft positiver Bestimmung der Konkursordnung teils im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO), teils außerhalb des Konkurses (Paragraph 61, KO) bestimmte rechtskraftähnliche Wirkung haben, und daher die Verwaltungsbehörde aus eigenem zu prüfen habe, ob ein gesicherter Anspruch vorliege, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen, weil der Gesetzgeber im Paragraph 7, IESG im Einklang mit der (späteren) allgemeinen Regel des Paragraph 60, Absatz 2, Satz 1 KO ausdrücklich das Gegenteil angeordnet und insbesondere bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht hat, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist, und solchen, die auf der amtswegigen Prüfung des Sachverhalts beruhen (9 Ob S 15/88).
Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist daher die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw. die Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs. 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw. der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs. 2 IESG) zu den gesicherten gehört. In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die in gerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Das gilt insbesondere auch für die Anspruchsbegrenzung des § 1 Abs. 3 Z 3 IESG, also für die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsentschädigung anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Diesbezüglich sind aber den Verfahrensergebnissen keine Beschränkungen zu entnehmen. Der Klägerin stehen daher ihre auf § 1 Abs. 2 Z 1 IESG gegründeten Entgeltansprüche in der im Konkurs festgestellten Höhe zu, wobei jedoch zu beachten ist, daß sie die erstgerichtliche Teilabweisung ihres Begehrens unbekämpft gelassen hat.Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist daher die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw. die Feststellung im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw. der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (Paragraph eins, Absatz 2, IESG) zu den gesicherten gehört. In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die in gerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Das gilt insbesondere auch für die Anspruchsbegrenzung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG, also für die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsentschädigung anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Diesbezüglich sind aber den Verfahrensergebnissen keine Beschränkungen zu entnehmen. Der Klägerin stehen daher ihre auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG gegründeten Entgeltansprüche in der im Konkurs festgestellten Höhe zu, wobei jedoch zu beachten ist, daß sie die erstgerichtliche Teilabweisung ihres Begehrens unbekämpft gelassen hat.
Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG begründet.