Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit der Novellierung des § 6 Abs 1 IESG (BGBl 1986/395) sollte die bisher vom Verwaltungsgerichtshof restriktiv gehandhabte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 6 Abs 1 IESG durch die Einführung einer Härteklausel ersetzt werden (SZ 62/50 mwN, Anw 1990, 450; DRdA 1993, 251, 9 Ob S 14/93). Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne dieser Härteklausel, die die Nachsicht von der Fristversäumung rechtfertigen, liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise (dh bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabes an seine Sorgfalt) die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Kenntnis von der Antragsfrist (und ihrer Handhabung) (Anw 1990, 450) nicht zugemutet werden kann, sofern die Antragsfrist letztlich nicht übermäßig hinausgezögert wurde (infas 1993, H 5 25; 9 Ob S 20, 21/89). Auffallende Sorglosigkeit schließt die Nachsicht von der Fristversäumung aus (Anw 1990, 450; infas 1993, H 5 25; 9 Ob S 14/93).Mit der Novellierung des Paragraph 6, Absatz eins, IESG (BGBl 1986/395) sollte die bisher vom Verwaltungsgerichtshof restriktiv gehandhabte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG durch die Einführung einer Härteklausel ersetzt werden (SZ 62/50 mwN, Anw 1990, 450; DRdA 1993, 251, 9 Ob S 14/93). Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne dieser Härteklausel, die die Nachsicht von der Fristversäumung rechtfertigen, liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise (dh bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabes an seine Sorgfalt) die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Kenntnis von der Antragsfrist (und ihrer Handhabung) (Anw 1990, 450) nicht zugemutet werden kann, sofern die Antragsfrist letztlich nicht übermäßig hinausgezögert wurde (infas 1993, H 5 25; 9 Ob S 20, 21/89). Auffallende Sorglosigkeit schließt die Nachsicht von der Fristversäumung aus (Anw 1990, 450; infas 1993, H 5 25; 9 Ob S 14/93).
Rechtsunkundigkeit des Dienstnehmers bildet keinen berücksichtigungswürdigen Grund, weil durschschnittliche Dienstnehmer in der Regel nicht über die Kenntnis aller für sie im Einzelfall wesentlichen arbeits- und sozialrechtlichen Normen verfügen und darauf angewiesen sind, sich entsprechende Informationen zu verschaffen (DRdA 1993, 251).
Auch bei Anlegung eines nicht allzustrengen Maßstabes liegen berücksichtigungwürdige Gründe im Sinne des § 6 Abs 1 IESG nicht vor. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, sich nach der Kenntnis vom drohenden Konkurs seines Dienstgebers (im Spätsommer oder Herbst 1989) beim Klagevertreter über die Rechtsfolgen dieses Sachverhaltes zu informieren und auf Grund dieser Erkundigungen rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld zu stellen. Auch auf den Umstand, daß ihn der Klagevertreter vom Ausgang des Revisionsverfahrens nicht verständigt hat, kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen, weil er sich die auffallende Sorglosigkeit der Kanzleikräfte seines Bevollmächtigten, anrechnen lassen muß (Anw 1990, 450). Auch wenn der Kläger den Klagevertreter nur für das Revisionsverfahren bevollmächtigt hatte, war dieser verpflichtet, seinen Mandanten vom Ausgang dieses Verfahrens ohne unnötigem Aufschub zu verständigen und über die weitere Vorgangsweise bei der Einbringung der Forderung zu belehren.Auch bei Anlegung eines nicht allzustrengen Maßstabes liegen berücksichtigungwürdige Gründe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG nicht vor. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, sich nach der Kenntnis vom drohenden Konkurs seines Dienstgebers (im Spätsommer oder Herbst 1989) beim Klagevertreter über die Rechtsfolgen dieses Sachverhaltes zu informieren und auf Grund dieser Erkundigungen rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld zu stellen. Auch auf den Umstand, daß ihn der Klagevertreter vom Ausgang des Revisionsverfahrens nicht verständigt hat, kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen, weil er sich die auffallende Sorglosigkeit der Kanzleikräfte seines Bevollmächtigten, anrechnen lassen muß (Anw 1990, 450). Auch wenn der Kläger den Klagevertreter nur für das Revisionsverfahren bevollmächtigt hatte, war dieser verpflichtet, seinen Mandanten vom Ausgang dieses Verfahrens ohne unnötigem Aufschub zu verständigen und über die weitere Vorgangsweise bei der Einbringung der Forderung zu belehren.
Der Kläger hatte sich schon bisher bei mehreren Telefonaten mit der Kanzlei des Klagevertreters mit nichtssagenden inhaltsleeren Auskünften zufrieden gegeben; obwohl er wußte, daß die Sache seit etwa Mitte 1988 beim Obersten Gerichtshof anhängig war und "daß vielleicht eine Frist einzuhalten sei", blieb er bis auf mehrere nicht zielführende Telefonate mit Kanzleikräften des Klagevertreters auch dann untätig, als er etwa ein Jahr später von der drohenden Insolvenz seines früheren Dienstgebers erfuhr. Auch an die Interessenvertretung, die ihn in erster und zweiter Instanz vertreten hatte, wendete er sich nicht.
Ein Fall des § 6 Abs 1 Z 4 IESG liegt nicht vor, weil das Gerichtsverfahren über die Ansprüche des Klägers schon ein Jahr vor der Konkurseröffnung beendet war.Ein Fall des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, IESG liegt nicht vor, weil das Gerichtsverfahren über die Ansprüche des Klägers schon ein Jahr vor der Konkurseröffnung beendet war.
Erst etwa Mitte 1992 wendete sich der Kläger wiederum an den Klagevertreter. Infolge dieser ungewöhnlichen Untätigkeit liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund vor, der es rechtfertigt, ihm die Rechtsfolgen der Fristversäumung nachzusehen. Obwohl die Fristversäumung auch durch Fehler in der Kanzlei des Klagevertreters mitverschuldet wurde (auf die sich der Kläger nicht berufen kann), hat er auch selbst auffallend sorglos im Sinne des § 1324 ABGB gehandelt.Erst etwa Mitte 1992 wendete sich der Kläger wiederum an den Klagevertreter. Infolge dieser ungewöhnlichen Untätigkeit liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund vor, der es rechtfertigt, ihm die Rechtsfolgen der Fristversäumung nachzusehen. Obwohl die Fristversäumung auch durch Fehler in der Kanzlei des Klagevertreters mitverschuldet wurde (auf die sich der Kläger nicht berufen kann), hat er auch selbst auffallend sorglos im Sinne des Paragraph 1324, ABGB gehandelt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.