Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber bekämpft die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß eine Beschädigtenrente nach dem KOVG nicht als Rentenleistung nach § 205 Abs 4 ASVG anzusehen und daher eine Zusammenrechnung mit nach dem ASVG gewährten Versehrtenrenten nicht möglich sei. Nach der inneren Logik und Systematik des ASVG spreche alles dafür, daß Folgen einer Kriegsverletzung bei Zusammentreffen mit Folgen eines Unfalles, die zu einer Berentung nach dem ASVG führten, mit diesen gemeinsam zu betrachten und einzuschätzen seien. Die unterschiedliche Textierung der Bestimmungen des § 205 Abs 4 ASVG und des § 210 ASVG spreche nicht für ein differentes Regelungsziel, sondern sei nur das Ergebnis einer historischen Entwicklung; der genauen Ausformulierung des § 205 Abs 4 ASVG sei offenbar vom Gesetzgeber nicht diesselbe Aufmerksamkeit zuteilgeworden wie der Fassung des § 210 ASVG.Der Revisionswerber bekämpft die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß eine Beschädigtenrente nach dem KOVG nicht als Rentenleistung nach Paragraph 205, Absatz 4, ASVG anzusehen und daher eine Zusammenrechnung mit nach dem ASVG gewährten Versehrtenrenten nicht möglich sei. Nach der inneren Logik und Systematik des ASVG spreche alles dafür, daß Folgen einer Kriegsverletzung bei Zusammentreffen mit Folgen eines Unfalles, die zu einer Berentung nach dem ASVG führten, mit diesen gemeinsam zu betrachten und einzuschätzen seien. Die unterschiedliche Textierung der Bestimmungen des Paragraph 205, Absatz 4, ASVG und des Paragraph 210, ASVG spreche nicht für ein differentes Regelungsziel, sondern sei nur das Ergebnis einer historischen Entwicklung; der genauen Ausformulierung des Paragraph 205, Absatz 4, ASVG sei offenbar vom Gesetzgeber nicht diesselbe Aufmerksamkeit zuteilgeworden wie der Fassung des Paragraph 210, ASVG.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. In der Stammfassung hatte § 205 Abs 4 ASVG folgende Fassung: "Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 v.H. oder auf mehrere Versehrtenrenten haben, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte." Eine Berücksichtigung mehrerer Renten bei Prüfung der Schwerversehrteneigenschaft war nach dieser im ASVG getroffenen Bestimmung, die eine Grundlage für die Berücksichtigung von Versehrtenrenten nach anderen Gesetzen nicht enthielt, nur möglich, wenn es sich um mehrere Versehrtenrenten nach dem ASVG - etwa mehrere Versehrtenrenten in der Zeit vor der Gesamtrentenbildung (§ 210 Abs 2 ASVG) handelte.Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. In der Stammfassung hatte Paragraph 205, Absatz 4, ASVG folgende Fassung: "Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 v.H. oder auf mehrere Versehrtenrenten haben, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte." Eine Berücksichtigung mehrerer Renten bei Prüfung der Schwerversehrteneigenschaft war nach dieser im ASVG getroffenen Bestimmung, die eine Grundlage für die Berücksichtigung von Versehrtenrenten nach anderen Gesetzen nicht enthielt, nur möglich, wenn es sich um mehrere Versehrtenrenten nach dem ASVG - etwa mehrere Versehrtenrenten in der Zeit vor der Gesamtrentenbildung (Paragraph 210, Absatz 2, ASVG) handelte.
Die Neufassung des § 205 Abs 4 ASVG durch die 41. ASVG-Novelle hatte den Zweck, im Rahmen der Feststellung der Schwerversehrteneigenschaft in Analogie zu § 103 Abs 3 B-KuVG auch auf Versehrtenrenten nach dem B-KuVG Bedacht zu nehmen (774 BlgNr. XVI GP, 40). Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung ist daher eine nach dem B-KuVG gewährte Versehrtenrente im Fall des § 205 Abs 4 ASVG in die Zusammenrechnung einzubeziehen und daher bei der Prüfung der Schwerversehrteneigenschaft zu berücksichtigen. Wohl wird im § 205 Abs 4 ASVG nF das B-KuVG nicht ausdrücklich genannt - das Gesetz spricht nur von einer Versehrtenrente nach einem anderen Bundesgesetz -, doch ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien deutlich, daß nur dieser Regelungsinhalt angestrebt wurde.Die Neufassung des Paragraph 205, Absatz 4, ASVG durch die 41. ASVG-Novelle hatte den Zweck, im Rahmen der Feststellung der Schwerversehrteneigenschaft in Analogie zu Paragraph 103, Absatz 3, B-KuVG auch auf Versehrtenrenten nach dem B-KuVG Bedacht zu nehmen (774 BlgNr. römisch sechzehn GP, 40). Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung ist daher eine nach dem B-KuVG gewährte Versehrtenrente im Fall des Paragraph 205, Absatz 4, ASVG in die Zusammenrechnung einzubeziehen und daher bei der Prüfung der Schwerversehrteneigenschaft zu berücksichtigen. Wohl wird im Paragraph 205, Absatz 4, ASVG nF das B-KuVG nicht ausdrücklich genannt - das Gesetz spricht nur von einer Versehrtenrente nach einem anderen Bundesgesetz -, doch ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien deutlich, daß nur dieser Regelungsinhalt angestrebt wurde.
Die Grundlage für die Gewährung von Rentenleistungen nach dem ASVG wie auch dem B-KuVG bilden die Folgen von
Arbeitsunfällen - nach dem B-KuVG Dienstunfällen - sowie von gleichgestellten Unfällen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Rentenleistungen sind im ASVG und im B-KuVG im wesentlichen gleich (§§ 203 - 210 ASVG, §§ 101 - 108 B-KuVG). Das B-KuVG sieht für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden, sowie die sonst im § 1 dieses Gesetzes genannten Personen Leistungen aus der Unfallversicherung unter im wesentlichen völlig gleichen Bedingungen vor, wie das ASVG für Personen, die in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen sind. Beide Gesetze enthalten diesbezüglich fast durchwegs idente Regelungen und unterscheiden sich nur durch den Kreis der betroffenen Personen. Das KOVG unterscheidet sich wesentlich von den beiden oben genannten Gesetzen. Abgesehen davon, daß bereits der Zweck der gesetzlichen Regelung von der des ASVG und des KOVG verschieden ist, weicht auch der Leistungskatalog beträchtlich ab. Die Feststellung des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 7 KOVG), die Festlegung der Höhe der Rentenleistung (§ 11 KOVG) - teilweise auch Altersstaffelung (§ 11 Abs 3 KOVG) -, und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11 a KOVG) unterliegen ganz anderen Grundsätzen als sie für Leistungen nach dem ASVG und B-KuVG gelten.Arbeitsunfällen - nach dem B-KuVG Dienstunfällen - sowie von gleichgestellten Unfällen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Rentenleistungen sind im ASVG und im B-KuVG im wesentlichen gleich (Paragraphen 203, - 210 ASVG, Paragraphen 101, - 108 B-KuVG). Das B-KuVG sieht für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden, sowie die sonst im Paragraph eins, dieses Gesetzes genannten Personen Leistungen aus der Unfallversicherung unter im wesentlichen völlig gleichen Bedingungen vor, wie das ASVG für Personen, die in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen sind. Beide Gesetze enthalten diesbezüglich fast durchwegs idente Regelungen und unterscheiden sich nur durch den Kreis der betroffenen Personen. Das KOVG unterscheidet sich wesentlich von den beiden oben genannten Gesetzen. Abgesehen davon, daß bereits der Zweck der gesetzlichen Regelung von der des ASVG und des KOVG verschieden ist, weicht auch der Leistungskatalog beträchtlich ab. Die Feststellung des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 7, KOVG), die Festlegung der Höhe der Rentenleistung (Paragraph 11, KOVG) - teilweise auch Altersstaffelung (Paragraph 11, Absatz 3, KOVG) -, und die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11, a KOVG) unterliegen ganz anderen Grundsätzen als sie für Leistungen nach dem ASVG und B-KuVG gelten.
Nach dem KOVG sind nicht Versehrtenrenten sondern Beschädigtenrenten zu leisten. Bereits diese Begriffsverschiedenheit spricht ebenso wie die sowohl dem Zweck wie der inneren Ausgestaltung nach von den Bestimmungen des ASVG und des B-KuVG abweichende Regelung des KOVG gegen eine Auslegung des § 205 Abs 4 ASVG - diese Bestimmung spricht nur von Versehrtenrenten - in dem vom Revisionswerber gewünschten Sinn. Der Regelungsinhalt des § 205 Abs 4 ASVG bezieht sich nach dem Inhalt der Gesetzesmaterialien ausschließlich auf das B-KuVG. Nach diesem Gesetz werden sie dargestellt unter, im wesentlichen gleichen Voraussetzungen, im Bereich der Unfallversicherung Leistungen erbracht wie nach dem ASVG. Dies bildet auch den teleologischen Hintergrund der Bestimmung des § 205 Abs 4 ASVG in der neuen Fassung.Nach dem KOVG sind nicht Versehrtenrenten sondern Beschädigtenrenten zu leisten. Bereits diese Begriffsverschiedenheit spricht ebenso wie die sowohl dem Zweck wie der inneren Ausgestaltung nach von den Bestimmungen des ASVG und des B-KuVG abweichende Regelung des KOVG gegen eine Auslegung des Paragraph 205, Absatz 4, ASVG - diese Bestimmung spricht nur von Versehrtenrenten - in dem vom Revisionswerber gewünschten Sinn. Der Regelungsinhalt des Paragraph 205, Absatz 4, ASVG bezieht sich nach dem Inhalt der Gesetzesmaterialien ausschließlich auf das B-KuVG. Nach diesem Gesetz werden sie dargestellt unter, im wesentlichen gleichen Voraussetzungen, im Bereich der Unfallversicherung Leistungen erbracht wie nach dem ASVG. Dies bildet auch den teleologischen Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 205, Absatz 4, ASVG in der neuen Fassung.
Zutreffend sind die Vorinstanzen daher zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des Schwerversehrtenzuschlages nicht vorliegen.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit b ASGG; Umstände die einen Anspruch auf Kostenzuspruch trotz Unterliegen rechtfertigen können, wurden weder geltend gemacht noch sind solche Umstände aus dem Akteninhalt ersichtlich.Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Litera b, ASGG; Umstände die einen Anspruch auf Kostenzuspruch trotz Unterliegen rechtfertigen können, wurden weder geltend gemacht noch sind solche Umstände aus dem Akteninhalt ersichtlich.