Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Gemäß § 2 Abs 1 ASGG sind auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden, sofern nichts anderes angeordnet ist. § 47 Abs 1 ASGG normiert für das Rekursverfahren Ausnahmen lediglich bezüglich der Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 1 und 5 ZPO. Daraus folgt, daß die übrigen Rekursbeschränkungen dieser Gesetzesstelle auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden sind. Gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO ist ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Kostenpunkt ist daher auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen unzulässig. In diesem Umfang war das Rechtsmittel zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG sind auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden, sofern nichts anderes angeordnet ist. Paragraph 47, Absatz eins, ASGG normiert für das Rekursverfahren Ausnahmen lediglich bezüglich der Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ZPO. Daraus folgt, daß die übrigen Rekursbeschränkungen dieser Gesetzesstelle auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Kostenpunkt ist daher auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen unzulässig. In diesem Umfang war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Im übrigen kommt der Revision Berechtigung nicht zu. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen kommt der Revision Berechtigung nicht zu. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Entscheidend ist nicht, ob der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit einer inhalativen Staubbelastung ausgesetzt war - von dieser Feststellung sind auch die Vorinstanzen ausgegangen -, sondern ob zwischen einer derartigen Exposition und dem bestehenden Leidenszustand ein kausaler Zusammenhang besteht. Soweit der Kläger in seinen Ausführungen davon ausgeht, daß dieser Zusammenhang bestehe, weicht er von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils ab. Das Erstgericht hat, wie bereits oben dargestellt, die auch vom Berufungsgericht übernommene Feststellung getroffen, daß ein Zusammenhang zwischen dem Leidenszustand und der beruflichen Staubbelastung nicht herzustellen. Das erhobene Begehren besteht daher nicht zu Recht, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG; Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder bescheinigt noch ergeben sich Hinweise auf solche Umstände aus dem Akteninhalt.Entscheidend ist nicht, ob der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit einer inhalativen Staubbelastung ausgesetzt war - von dieser Feststellung sind auch die Vorinstanzen ausgegangen -, sondern ob zwischen einer derartigen Exposition und dem bestehenden Leidenszustand ein kausaler Zusammenhang besteht. Soweit der Kläger in seinen Ausführungen davon ausgeht, daß dieser Zusammenhang bestehe, weicht er von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils ab. Das Erstgericht hat, wie bereits oben dargestellt, die auch vom Berufungsgericht übernommene Feststellung getroffen, daß ein Zusammenhang zwischen dem Leidenszustand und der beruflichen Staubbelastung nicht herzustellen. Das erhobene Begehren besteht daher nicht zu Recht, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder bescheinigt noch ergeben sich Hinweise auf solche Umstände aus dem Akteninhalt.