Die Revision ist berechtigt.
Hilflosigkeit im Sinn des § 105 a ASVG liegt vor, wenn die betreffende Person ständig der Wartung und Hilfe bedarf. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Ausdrücke Wartung und Hilfe seien nicht gleichzusetzen, sondern stellten Begriffe mit gesondertem Inhalt dar, kann nicht beigetreten werden. Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die Ansicht, daß bei der Auslegung des § 105 a ASVG im Sinn der Ausführungen Kudernas (RdA 1968, 188 f) von den übergeordneten Worten "derart hilflos" in Verbindung mit dem Zweck des Hilflosenzuschusses auszugehen ist und die Wortfolge "Wartung und Hilfe" diesen Begriff nur näher umschreiben soll. Zweck des Hilflosenzuschusses ist es, dem Rentner oder Pensionisten, der infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst zu besorgen, den durch die Inanspruchnahme anderer Personen entstehenden Mehraufwand wenigstens teilweise abzugelten.Hilflosigkeit im Sinn des Paragraph 105, a ASVG liegt vor, wenn die betreffende Person ständig der Wartung und Hilfe bedarf. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Ausdrücke Wartung und Hilfe seien nicht gleichzusetzen, sondern stellten Begriffe mit gesondertem Inhalt dar, kann nicht beigetreten werden. Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die Ansicht, daß bei der Auslegung des Paragraph 105, a ASVG im Sinn der Ausführungen Kudernas (RdA 1968, 188 f) von den übergeordneten Worten "derart hilflos" in Verbindung mit dem Zweck des Hilflosenzuschusses auszugehen ist und die Wortfolge "Wartung und Hilfe" diesen Begriff nur näher umschreiben soll. Zweck des Hilflosenzuschusses ist es, dem Rentner oder Pensionisten, der infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst zu besorgen, den durch die Inanspruchnahme anderer Personen entstehenden Mehraufwand wenigstens teilweise abzugelten.
Für die Entscheidung der Frage, ob eine Person derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, ist es erforderlich, die Verrichtungen, die sie nicht allein auszuführen in der Lage ist, möglichst detailliert zu erheben; es ist klarzustellen, zu welchen lebensnotwendigen Verrichtungen fremde Hilfe erforderlich ist. Die bisher vorliegenden Feststellungen reichen dazu nicht aus.
Das Berufungsgericht begründete seine abweisende Entscheidung vor allem mit dem Hinweis darauf, daß der Kläger einem Einarmigen gleichzuhalten sei; der Verlust eines Armes begründe jedoch keine Hilflosigkeit. Dem ist entgegenzuhalten, daß die beim Kläger bestehenden Behinderungen nicht mit einer Einarmigkeit gleichzusezten sind. Nach den Feststellungen besteht unfallsbedingt eine spastische Halbseitenschwäche links. Es ist daher nicht bloß der linke Arm beeinträchtigt, sondern die Ausfallerscheinungen erstrecken sich auf die gesamte linke Körperseite; dies bedingt auch die festgestellten Gehbehinderungen (der Kläger benötigt zur Stabilisierung beim Gehen einen Stock). Es steht jedoch nicht ausreichend genau fest, in welchem Ausmaß der Kläger hiedurch bei Ausführung der lebensnotwendigen Verrichtungen behindert ist. Festgestellt wurde, daß er in der Lage ist, sich "oberflächlich" zu waschen und einen Wohnraum "oberflächlich" instandzuhalten. Für die Entscheidung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung der ständigen Wartung und Hilfe erfüllt ist, ist es aber erforderlich, die mit diesen Begriffen umschriebenen Einschränkungen näher zu klären. Es wird zu prüfen sein, wie weit eine Einschränkung bei Durchführung der Körperreinigung besteht, insbesonders, ob bei der dem Kläger möglichen Körperreinigung den hygienischen Erfordernissen Rechnung getragen wird. In gleicher Weise ist auch der Umfang der dem Kläger möglichen Verrichtungen beim Instandhalten des Wohnraumes zu klären, welche Verrichtungen er allein ausführen kann und für welche Tätigkeiten er der Hilfe einer anderen Person bedarf. Erst wenn der Umfang der Behinderungen des Klägers bei Ausführung dieser Tätigkeiten und damit der Umfang des Bedürfnisses nach fremder Hilfe feststeht, wird eine Beurteilung der Frage möglich sein, ob die Voraussetzungen des § 105 a ASVG erfüllt sind.Das Berufungsgericht begründete seine abweisende Entscheidung vor allem mit dem Hinweis darauf, daß der Kläger einem Einarmigen gleichzuhalten sei; der Verlust eines Armes begründe jedoch keine Hilflosigkeit. Dem ist entgegenzuhalten, daß die beim Kläger bestehenden Behinderungen nicht mit einer Einarmigkeit gleichzusezten sind. Nach den Feststellungen besteht unfallsbedingt eine spastische Halbseitenschwäche links. Es ist daher nicht bloß der linke Arm beeinträchtigt, sondern die Ausfallerscheinungen erstrecken sich auf die gesamte linke Körperseite; dies bedingt auch die festgestellten Gehbehinderungen (der Kläger benötigt zur Stabilisierung beim Gehen einen Stock). Es steht jedoch nicht ausreichend genau fest, in welchem Ausmaß der Kläger hiedurch bei Ausführung der lebensnotwendigen Verrichtungen behindert ist. Festgestellt wurde, daß er in der Lage ist, sich "oberflächlich" zu waschen und einen Wohnraum "oberflächlich" instandzuhalten. Für die Entscheidung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung der ständigen Wartung und Hilfe erfüllt ist, ist es aber erforderlich, die mit diesen Begriffen umschriebenen Einschränkungen näher zu klären. Es wird zu prüfen sein, wie weit eine Einschränkung bei Durchführung der Körperreinigung besteht, insbesonders, ob bei der dem Kläger möglichen Körperreinigung den hygienischen Erfordernissen Rechnung getragen wird. In gleicher Weise ist auch der Umfang der dem Kläger möglichen Verrichtungen beim Instandhalten des Wohnraumes zu klären, welche Verrichtungen er allein ausführen kann und für welche Tätigkeiten er der Hilfe einer anderen Person bedarf. Erst wenn der Umfang der Behinderungen des Klägers bei Ausführung dieser Tätigkeiten und damit der Umfang des Bedürfnisses nach fremder Hilfe feststeht, wird eine Beurteilung der Frage möglich sein, ob die Voraussetzungen des Paragraph 105, a ASVG erfüllt sind.
Aber selbst wenn nach den derzeitigen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nicht gegeben wären, wäre die Sache nicht im Sinne einer Klageabweisung spruchreif. Mit dem angefochtenen Urteil wurde dem Kläger der Hilflosenzuschuß zur Versehrtenrente entzogen. Gegenstand des Verfahrens ist daher nicht allein - wovon offenbar das Berufungsgericht ausgegangen ist - die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses vorliegen, sondern insbesonders auch, ob die Voraussetzungen für die Entziehung des Leistungsanspruches erfüllt sind.
Nach § 99 ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches nicht mehr gegeben sind. Die Worte "nicht mehr" setzen voraus, daß zwischen den für die Gewährung - hier des Hilflosenzuschusses - maßgeblichen und den im Zeitpunkt der Entziehung gegebenen Umständen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Grundlage für die Entscheidung, ob eine Besserung eingetreten ist, die eine Entziehung der Leistung rechtfertigt, sind Feststellungen über den Leidenszustand und die dadurch bedingten Einschränkungen in dem für die Gewährung maßgeblichen Zeitpunkt, die weitere medizinische Entwicklung und den nunmehrigen Zustand des Anspruchswerbers. Es ist klarzustellen, von welchen Verrichtungen der Kläger in dem für die Gewährung maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschlossen war und welche Tätigkeiten er nunmehr zufolge einer Besserung seines Zustandes oder allenfalls eingetretener Anpassung und Gewöhnung zu verrichten imstande ist. Die bisher vorliegenden Feststellungen enthalten keine ausreichende Grundlage zur Entscheidung dieser Fragen. Es wird wohl eine Besserung erwähnt, doch läßt sich aus den Feststellungen nicht entnehmen, ob und welche Tätigkeiten, von denen er im Zeitpunkt der Gewährung ausgeschlossen war, der Kläger nunmehr zu verrichten imstande ist.Nach Paragraph 99, ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches nicht mehr gegeben sind. Die Worte "nicht mehr" setzen voraus, daß zwischen den für die Gewährung - hier des Hilflosenzuschusses - maßgeblichen und den im Zeitpunkt der Entziehung gegebenen Umständen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Grundlage für die Entscheidung, ob eine Besserung eingetreten ist, die eine Entziehung der Leistung rechtfertigt, sind Feststellungen über den Leidenszustand und die dadurch bedingten Einschränkungen in dem für die Gewährung maßgeblichen Zeitpunkt, die weitere medizinische Entwicklung und den nunmehrigen Zustand des Anspruchswerbers. Es ist klarzustellen, von welchen Verrichtungen der Kläger in dem für die Gewährung maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschlossen war und welche Tätigkeiten er nunmehr zufolge einer Besserung seines Zustandes oder allenfalls eingetretener Anpassung und Gewöhnung zu verrichten imstande ist. Die bisher vorliegenden Feststellungen enthalten keine ausreichende Grundlage zur Entscheidung dieser Fragen. Es wird wohl eine Besserung erwähnt, doch läßt sich aus den Feststellungen nicht entnehmen, ob und welche Tätigkeiten, von denen er im Zeitpunkt der Gewährung ausgeschlossen war, der Kläger nunmehr zu verrichten imstande ist.
Sollten die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nicht aufgrund des bestehenden Zustandes bereits vorliegen, so wären Feststellungen in diesem Sinn nachzutragen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung des Leistungsanspruches gegeben sind.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.