Die Revision ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigt.
Gemäß § 6 Abs 5 IESG hat dann, wenn ein Konkursverfahren anhängig ist, der Masseverwalter binnen 14 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung des Arbeitsamtes oder des Gerichts zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe abzugeben. Soweit die Forderung Gegenstand der Anmeldung ist, tritt an die Stelle dieser befristeten Erklärung die unverzügliche Übersendung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis durch den Masseverwalter. Das Arbeitsamt hat gemäß § 7 Abs 1 IESG dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist.Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, IESG hat dann, wenn ein Konkursverfahren anhängig ist, der Masseverwalter binnen 14 Tagen ab Zustellung einer Aufforderung des Arbeitsamtes oder des Gerichts zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe abzugeben. Soweit die Forderung Gegenstand der Anmeldung ist, tritt an die Stelle dieser befristeten Erklärung die unverzügliche Übersendung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis durch den Masseverwalter. Das Arbeitsamt hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs- oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen (DRdA 1989, 214; ZAS 1989, 205 ua) ausgesprochen, daß nach dieser Bestimmung die Feststellung der angemeldeten Forderung im Konkurs auf Grund des Anerkenntnisses des Masseverwalters für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zurgrunde zu legen ist. Dies ergibt sich im übrigen nicht nur aus der zitierten Bestimmung, sondern auch aus § 60 Abs 2 KO idF des IRÄG, wo für Fälle, in denen der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, eine Bindung der Gerichte und - sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen - auch der Verwaltungsbehörden an ihre Feststellung normiert ist. Den von der beklagten Partei gegen diese Auffassung vorgetragenen Argumenten kann nicht beigetreten werden. Schima (ZAS 1989, 206 f Ä208Ü) wendet sich vor allem gegen die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes angenommene Bindungswirkung von Anerkenntnis- und Versäumungsurteilen. Die Frage der Bindung an das Anerkenntnis des Masseverwalters wird nur am Rande erwähnt. Zur Rechtfertigung der von ihm gebilligten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der eine Bindungswirkung verneinte, führt Schima nur ins Treffen, daß diese mit einer teleologischen Reduktion des § 7 Abs 1 IESG begründet werden könne. Die imperative Fassung des § 7 Abs 1 IESG (arg.: "hat") verbietet jedoch eine solche Auslegung; mit einem solchen Ergebnis könnte auch § 60 Abs 2 KO nicht in Einklang gebracht werden. Die Bestimmung, daß das Arbeitsamt an ergangene gerichtliche Entscheidungen und auch an ein Anerkenntnis des Masseverwalters gebunden ist, löst die allenfalls mögliche Kollision im Sinn der Bindung der Verwaltungsbehörde an das Gericht und folgt der mit der Behandlung von sogenannten Vorfragen in der Wissenschaft allgemein als mustergültig anerkannten Regelung des AVG (vgl §§ 38 und 69 Abs 1 lit c AVG). Es könnte sich allerdings die Frage ergeben, ob der Bindungsvorschrift des § 7 Abs 1 IESG nicht eine besondere Bedeutung zukommt, weil die Hervorhebung der Bindung im Hinblick auf die allgemein bestehende Regelung des AVG überflüssig wäre. Dazu ist zu sagen, daß es Sonderbestimmungen in Verwaltungsvorschriften gibt, die hinsichtlich bestimmter Vorfragen eine selbständige Beurteilung durch die Behörde untersagen. Eine solche Regelung ist im § 7 Abs 1 IESG aber nicht enthalten. Dies ergibt sich daraus, daß die Bindung nur an "hierüber ergangene gerichtliche Entscheidungen" vorgeschrieben wird und "im übrigen" auf die §§ 45 bis 55 AVG verwiesen wird. Gleichwohl ist die Bindungsregelung des § 7 Abs 1 IESG nicht überflüssig. Es könnte nämlich fraglich sein, ob ohne die Bindungsregelung die arbeitsrechtlichen oder insolvenzrechtlichen Entscheidungen der Gerichte im gegebenen Zusammenhang solche über Vorfragen im technischen Sinn wären. Diese Zweifel werden durch § 7 Abs 1 IESG ausgeräumt, sodaß kein Grund besteht, die Vorfragenregelung des § 38 AVG nicht heranzuziehen. Es ist daher davon auszugehen, daß durch diese Bestimmung eine Bindung des Arbeitsamtes, sowohl in bezug auf den Grund wie auch auf die Höhe des Anspruches normiert wird (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 168 f). Durch § 7 Abs 1 IESG wird daher die Bindung des Arbeitsamtes an das Anerkenntnis des Masseverwalters ausdrücklich angeordnet. Die teleologische Reduktion verschafft die ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, daß eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und daß sie sich von den "eigentlich gemeinten" Fallgruppen so weit unterscheidet, daß die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (Bydlinski in Rummel2 Rz 7 zu § 7 ABGB). Es ist jedoch nicht zulässig, durch teleologische Reduktion eine gesetzliche Vorschrift zur Gänze ihres Inhaltes zu entkleiden. Dies wäre aber das Ergebnis, würde man ungeachtet der Bestimmung, die eine Bindung der Arbeitsämter an gerichtliche Entscheidungen und das Anerkenntnis des Masseverwalters anordnet, dem Arbeitsamt bei seiner Entscheidung freistellen, dem Inhalt eines bereits vorliegenden Titels zu folgen oder die Frage des Bestehens des Anspruches selbständig zu beurteilen. Ausgehend von der Bestimmung des § 7 Abs 1 IESG hat das Arbeitsamt vielmehr das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens oder das Anerkenntnis des Masseverwalters zugrunde zu legen und es steht nur mehr die Prüfung offen, ob dieser Anspruch auch nach den Bestimmungen des IESG gesichert ist.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen (DRdA 1989, 214; ZAS 1989, 205 ua) ausgesprochen, daß nach dieser Bestimmung die Feststellung der angemeldeten Forderung im Konkurs auf Grund des Anerkenntnisses des Masseverwalters für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zurgrunde zu legen ist. Dies ergibt sich im übrigen nicht nur aus der zitierten Bestimmung, sondern auch aus Paragraph 60, Absatz 2, KO in der Fassung des IRÄG, wo für Fälle, in denen der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, eine Bindung der Gerichte und - sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen - auch der Verwaltungsbehörden an ihre Feststellung normiert ist. Den von der beklagten Partei gegen diese Auffassung vorgetragenen Argumenten kann nicht beigetreten werden. Schima (ZAS 1989, 206 f Ä208Ü) wendet sich vor allem gegen die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes angenommene Bindungswirkung von Anerkenntnis- und Versäumungsurteilen. Die Frage der Bindung an das Anerkenntnis des Masseverwalters wird nur am Rande erwähnt. Zur Rechtfertigung der von ihm gebilligten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der eine Bindungswirkung verneinte, führt Schima nur ins Treffen, daß diese mit einer teleologischen Reduktion des Paragraph 7, Absatz eins, IESG begründet werden könne. Die imperative Fassung des Paragraph 7, Absatz eins, IESG (arg.: "hat") verbietet jedoch eine solche Auslegung; mit einem solchen Ergebnis könnte auch Paragraph 60, Absatz 2, KO nicht in Einklang gebracht werden. Die Bestimmung, daß das Arbeitsamt an ergangene gerichtliche Entscheidungen und auch an ein Anerkenntnis des Masseverwalters gebunden ist, löst die allenfalls mögliche Kollision im Sinn der Bindung der Verwaltungsbehörde an das Gericht und folgt der mit der Behandlung von sogenannten Vorfragen in der Wissenschaft allgemein als mustergültig anerkannten Regelung des AVG vergleiche Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Litera c, AVG). Es könnte sich allerdings die Frage ergeben, ob der Bindungsvorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, IESG nicht eine besondere Bedeutung zukommt, weil die Hervorhebung der Bindung im Hinblick auf die allgemein bestehende Regelung des AVG überflüssig wäre. Dazu ist zu sagen, daß es Sonderbestimmungen in Verwaltungsvorschriften gibt, die hinsichtlich bestimmter Vorfragen eine selbständige Beurteilung durch die Behörde untersagen. Eine solche Regelung ist im Paragraph 7, Absatz eins, IESG aber nicht enthalten. Dies ergibt sich daraus, daß die Bindung nur an "hierüber ergangene gerichtliche Entscheidungen" vorgeschrieben wird und "im übrigen" auf die Paragraphen 45 bis 55 AVG verwiesen wird. Gleichwohl ist die Bindungsregelung des Paragraph 7, Absatz eins, IESG nicht überflüssig. Es könnte nämlich fraglich sein, ob ohne die Bindungsregelung die arbeitsrechtlichen oder insolvenzrechtlichen Entscheidungen der Gerichte im gegebenen Zusammenhang solche über Vorfragen im technischen Sinn wären. Diese Zweifel werden durch Paragraph 7, Absatz eins, IESG ausgeräumt, sodaß kein Grund besteht, die Vorfragenregelung des Paragraph 38, AVG nicht heranzuziehen. Es ist daher davon auszugehen, daß durch diese Bestimmung eine Bindung des Arbeitsamtes, sowohl in bezug auf den Grund wie auch auf die Höhe des Anspruches normiert wird (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 168 f). Durch Paragraph 7, Absatz eins, IESG wird daher die Bindung des Arbeitsamtes an das Anerkenntnis des Masseverwalters ausdrücklich angeordnet. Die teleologische Reduktion verschafft die ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, daß eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und daß sie sich von den "eigentlich gemeinten" Fallgruppen so weit unterscheidet, daß die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (Bydlinski in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 7, ABGB). Es ist jedoch nicht zulässig, durch teleologische Reduktion eine gesetzliche Vorschrift zur Gänze ihres Inhaltes zu entkleiden. Dies wäre aber das Ergebnis, würde man ungeachtet der Bestimmung, die eine Bindung der Arbeitsämter an gerichtliche Entscheidungen und das Anerkenntnis des Masseverwalters anordnet, dem Arbeitsamt bei seiner Entscheidung freistellen, dem Inhalt eines bereits vorliegenden Titels zu folgen oder die Frage des Bestehens des Anspruches selbständig zu beurteilen. Ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, IESG hat das Arbeitsamt vielmehr das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens oder das Anerkenntnis des Masseverwalters zugrunde zu legen und es steht nur mehr die Prüfung offen, ob dieser Anspruch auch nach den Bestimmungen des IESG gesichert ist.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung des § 7 Abs 1 IESG nicht. Die Fallgestaltung ist von der in der Revision erörterten Frage der Bindungswirkung des § 268 ZPO grundsätzlich verschieden. In der Begründung zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens (RdW 1989, 388) werden die Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Norm mit Art 6 Abs 1 MRK vor allem darauf gestützt, daß nach § 268 ZPO einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei nicht äußern konnte; dies sei aber der Fall, wenn sie am Strafverfahren nicht beteiligt gewesen sei.Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, IESG nicht. Die Fallgestaltung ist von der in der Revision erörterten Frage der Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO grundsätzlich verschieden. In der Begründung zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens (RdW 1989, 388) werden die Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Norm mit Artikel 6, Absatz eins, MRK vor allem darauf gestützt, daß nach Paragraph 268, ZPO einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei nicht äußern konnte; dies sei aber der Fall, wenn sie am Strafverfahren nicht beteiligt gewesen sei.
Die beklagte Partei entscheidet jedoch, auch wenn ihr im folgenden Verfahren in Sozialrechtssachen durch den Gesetzgeber (§ 66 ASGG) die Stellung einer Partei eingeräumt wird, über Anträge nach dem IESG als Verwaltungsbehörde. Die Bindung der Verwaltungsbehörde an gerichtliche Entscheidungen über zivilrechtliche Fragen ergibt sich bereits aus der Kompetenzverteilung im Rahmen der Gewaltentrennung. Auch der VwGH (14.6.1973, 2203/71) hat eine solche bindende Wirkung in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung schon aus der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte abgeleitet (Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 204). Gegen die Bindung von Verwaltungsbehörden an die Entscheidungen von Gerichten, aber auch an das Anerkenntnis des Masseverwalters betreffend zivilrechtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bestehen daher keine Bedenken.Die beklagte Partei entscheidet jedoch, auch wenn ihr im folgenden Verfahren in Sozialrechtssachen durch den Gesetzgeber (Paragraph 66, ASGG) die Stellung einer Partei eingeräumt wird, über Anträge nach dem IESG als Verwaltungsbehörde. Die Bindung der Verwaltungsbehörde an gerichtliche Entscheidungen über zivilrechtliche Fragen ergibt sich bereits aus der Kompetenzverteilung im Rahmen der Gewaltentrennung. Auch der VwGH (14.6.1973, 2203/71) hat eine solche bindende Wirkung in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung schon aus der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte abgeleitet (Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 204). Gegen die Bindung von Verwaltungsbehörden an die Entscheidungen von Gerichten, aber auch an das Anerkenntnis des Masseverwalters betreffend zivilrechtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bestehen daher keine Bedenken.
Der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansicht, daß ein Anspruch des Klägers auf Insolvenzausfallgeld für den Fall seiner Feststellung im Konkursverfahren gesichert wäre, ist beizupflichten. Aus der Überschrift und dem Inhalt des § 3 IESG ergibt sich, daß mit dieser Bestimmung keine Anspruchstatbestände geschaffen, sondern nur Ansprüche, die auf Grund des § 1 Abs 2 IESG zustehen, beschränkt werden. Aus der einleitenden Wendung des § 3 Abs 5 IESG kann daher für den Standpunkt der beklagten Partei nichts abgeleitet werden. Bei dem Anspruch auf Betriebspension handelt es sich, gleichgültig, ob man ihn der Z 1 oder Z 3 des § 1 Abs 2 IESG unterstellt, um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 3 Abs 5 IESG werden Ansprüche von bereits zum Stichtag entstandenen Ruhegenüssen für die Zeit nach dem Stichtag lediglich auf die Summe von 12 Monatsbeträgen (Ruhegenußabschlagszahlung) begrenzt (Schwarz-Holler-Holzer aaO 146). Der Anspruch auf Betriebspension wird nach dem Pensionsstatut grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand erworben. Trotz des Ruhens für die Zeit des Bezuges der Abfertigung bleibt der Anspruch auf die Leistung bestehen; es wird lediglich die Zahlungspflicht des Arbeitgebers sistiert. Der Anspruch bestand daher bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und zählt gemäß § 1 Abs 2 IESG mit den durch § 3 Abs 5 IESG normierten Beschränkungen zu den gesicherten Ansprüchen.Der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansicht, daß ein Anspruch des Klägers auf Insolvenzausfallgeld für den Fall seiner Feststellung im Konkursverfahren gesichert wäre, ist beizupflichten. Aus der Überschrift und dem Inhalt des Paragraph 3, IESG ergibt sich, daß mit dieser Bestimmung keine Anspruchstatbestände geschaffen, sondern nur Ansprüche, die auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, IESG zustehen, beschränkt werden. Aus der einleitenden Wendung des Paragraph 3, Absatz 5, IESG kann daher für den Standpunkt der beklagten Partei nichts abgeleitet werden. Bei dem Anspruch auf Betriebspension handelt es sich, gleichgültig, ob man ihn der Ziffer eins, oder Ziffer 3, des Paragraph eins, Absatz 2, IESG unterstellt, um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IESG werden Ansprüche von bereits zum Stichtag entstandenen Ruhegenüssen für die Zeit nach dem Stichtag lediglich auf die Summe von 12 Monatsbeträgen (Ruhegenußabschlagszahlung) begrenzt (Schwarz-Holler-Holzer aaO 146). Der Anspruch auf Betriebspension wird nach dem Pensionsstatut grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand erworben. Trotz des Ruhens für die Zeit des Bezuges der Abfertigung bleibt der Anspruch auf die Leistung bestehen; es wird lediglich die Zahlungspflicht des Arbeitgebers sistiert. Der Anspruch bestand daher bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und zählt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, IESG mit den durch Paragraph 3, Absatz 5, IESG normierten Beschränkungen zu den gesicherten Ansprüchen.
Die Sache ist allerdings noch nicht spruchreif, da nicht feststeht, ob die Forderung im Konkursverfahren festgestellt wurde. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, daß sich der Masseverwalter in einem gerichtlichen Vergleich zur Rücknahme der Bestreitung der Forderung des Klägers hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche des Klägers verpflichtet hat. Die Wirkung der Feststellung kommt allerdings nur der tatsächlichen Rücknahme der Bestreitung und damit der Feststellung im Konkursverfahren zu. Ob diese erfolgt ist, ist bisher ungeprüft geblieben. Im weiteren Verfahren wird daher vom Berufungsgericht zu klären sein, ob die hier erhobene Forderung im Konkursverfahren festgestellt wurde. Bezüglich des Zinsenbegehrens wird die Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 IESG zu beachten sein. Die Fälligkeit des gemäß § 3 Abs 5 IESG limitierten Anspruches des Klägers konnte nicht vor dem Zeitpunkt eintreten, ab dem die Auszahlung der Pensionsansprüche durch das insolvente Unternehmen fällig war. Die Zahlungspflicht der V*** G*** Gesellschaft mbH bestand daher erst am 1.6.1988. Dieser Zeitpunkt lag jedoch außerhalb der Frist des § 3 Abs 2 Z 2 IESG.Die Sache ist allerdings noch nicht spruchreif, da nicht feststeht, ob die Forderung im Konkursverfahren festgestellt wurde. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, daß sich der Masseverwalter in einem gerichtlichen Vergleich zur Rücknahme der Bestreitung der Forderung des Klägers hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche des Klägers verpflichtet hat. Die Wirkung der Feststellung kommt allerdings nur der tatsächlichen Rücknahme der Bestreitung und damit der Feststellung im Konkursverfahren zu. Ob diese erfolgt ist, ist bisher ungeprüft geblieben. Im weiteren Verfahren wird daher vom Berufungsgericht zu klären sein, ob die hier erhobene Forderung im Konkursverfahren festgestellt wurde. Bezüglich des Zinsenbegehrens wird die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG zu beachten sein. Die Fälligkeit des gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IESG limitierten Anspruches des Klägers konnte nicht vor dem Zeitpunkt eintreten, ab dem die Auszahlung der Pensionsansprüche durch das insolvente Unternehmen fällig war. Die Zahlungspflicht der V*** G*** Gesellschaft mbH bestand daher erst am 1.6.1988. Dieser Zeitpunkt lag jedoch außerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die §§ 50, 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die Paragraphen 50, 52, ZPO.