Die Revision ist nicht berechtigt.
Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.
Gemäß § 87 Abs 5 ASGG darf zum Sachverständigen nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger bestellt wird. Diese Bestimmung soll einer Befangenheit vorbeugen. Wird entgegen dieser Bestimmung eine Person vom Sachverständigen bestellt, für die die dort genannten Umstände zutreffen, so begründet dies keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel. Dieser Umstand muß, damit er wahrgenommen werden kann, im Verfahren als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden. Die Ablehnung richtet sich nach den §§ 355, 356 ZPO (Kuderna ASGG, 441). Gemäß § 355 Abs 2 ZPO ist die Ablehnungserklärung bei dem Prozeßgericht - die anderen dort genannten Fälle kommen hier nicht in Betracht - vor dem Beginn der Beweisaufnahmen und bei schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens mittels Schriftsatzes oder mündlich anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Gemäß Paragraph 87, Absatz 5, ASGG darf zum Sachverständigen nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger bestellt wird. Diese Bestimmung soll einer Befangenheit vorbeugen. Wird entgegen dieser Bestimmung eine Person vom Sachverständigen bestellt, für die die dort genannten Umstände zutreffen, so begründet dies keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel. Dieser Umstand muß, damit er wahrgenommen werden kann, im Verfahren als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden. Die Ablehnung richtet sich nach den Paragraphen 355, 356, ZPO (Kuderna ASGG, 441). Gemäß Paragraph 355, Absatz 2, ZPO ist die Ablehnungserklärung bei dem Prozeßgericht - die anderen dort genannten Fälle kommen hier nicht in Betracht - vor dem Beginn der Beweisaufnahmen und bei schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens mittels Schriftsatzes oder mündlich anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Eine Ablehnung der Sachverständigen ist im vorliegenden Fall beim Prozeßgericht nicht erfolgt. Die klagende Partei hat die von ihr geltend gemachten Umstände erstmalig in der Berufungsschrift vorgebracht, ohne jedoch auch nur zu behaupten, daß sie vorher nicht in der Lage gewesen wäre, den Befangenheitsgrund geltend zu machen. Schon aus diesem Grund konnte eine Wahrnehmung dieser Umstände durch das Berufungsgericht nicht erfolgen.
Auch die übrigen geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch die übrigen geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge läßt außer acht, daß nach dem den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrundeliegenden Sachverhalt keinerlei Folgen des Arbeitsunfalles feststellbar sind. Eine durch den Arbeitsunfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt daher nicht vor. Auch der Umstand, daß die Klägerin sich allenfalls im Zeitpunkt des Unfalles in einer besonderen Gefahrensituation befunden hat, könnte an diesem Ergebnis nichts ändern. Den Revisionsausführungen, die sich mit dem Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit und ihrer Feststellung auseinandersetzen, ist damit der Boden entzogen. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die trotz Unterliegens der Klägerin einen Kostenzuspruch an sie rechtfertigen könnten, wurden weder bescheinigt noch sind solche Gründe aus dem Akt ersichtlich.Die Rechtsrüge läßt außer acht, daß nach dem den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrundeliegenden Sachverhalt keinerlei Folgen des Arbeitsunfalles feststellbar sind. Eine durch den Arbeitsunfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt daher nicht vor. Auch der Umstand, daß die Klägerin sich allenfalls im Zeitpunkt des Unfalles in einer besonderen Gefahrensituation befunden hat, könnte an diesem Ergebnis nichts ändern. Den Revisionsausführungen, die sich mit dem Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit und ihrer Feststellung auseinandersetzen, ist damit der Boden entzogen. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die trotz Unterliegens der Klägerin einen Kostenzuspruch an sie rechtfertigen könnten, wurden weder bescheinigt noch sind solche Gründe aus dem Akt ersichtlich.