Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Begriff, der für die Bemessung der Versehrtenrente in der Unfallversicherung maßgeblichen "Minderung der Erwerbsfähigkeit" wird in den einschlägigen Vorschriften, insbesondere in den §§ 203 ff ASVG nicht definiert. Der Oberste Gerichtshof hat zu diesen Fragen in seiner Entscheidung 9 Ob 23/87 bereits ausführlich Stellung genommen. Mit dem Begriff der Erwerbsfähigkeit wird die Fähigkeit eines Menschen, sich auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einen Verdienst zu verschaffen, umschrieben, wobei grundsätzlich der allgemeine Arbeitsmarkt das Verweisungsfeld auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung bildet. Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dabei regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen, wobei der Gutachter auch über seine Meinung zum Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu befragen ist. Ausgangspunkt dieser Einschätzung sind die in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Unfallverletzten, wie sie etwa in den Tabellen von Mollovitz, Der Unfallmann10, für Österreich in Krösl-Zrubecky, Die Unfallrente3, enthalten sind. Der Einwand, daß damit bloß der Grad der Versehrtheit beurteilt und über die Erwerbsfähigkeit keine Aussagen getroffen werden, geht fehl, weil bei Erstellung dieser Richtlinien den Veränderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und damit der an den arbeitenden Menschen gestellten Anforderungen Rechnung getragen wird. Die ärztliche Einschätzung, die unter Berücksichtigung dieser Komponenten erfolgt, ist aber nicht die alleinige Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Zu prüfen bleibt, ob im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall die Ausbildung und die bisherigen Berufe des Unfallverletzten zur Vermeidung unbilliger Härten zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung, ob ein derartiger Härtefall vorliegt, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung geboten erscheinen läßt, und in welchem Umfang dem bei Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Rechnung getragen werden muß, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.Der Begriff, der für die Bemessung der Versehrtenrente in der Unfallversicherung maßgeblichen "Minderung der Erwerbsfähigkeit" wird in den einschlägigen Vorschriften, insbesondere in den Paragraphen 203, ff ASVG nicht definiert. Der Oberste Gerichtshof hat zu diesen Fragen in seiner Entscheidung 9 Ob 23/87 bereits ausführlich Stellung genommen. Mit dem Begriff der Erwerbsfähigkeit wird die Fähigkeit eines Menschen, sich auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einen Verdienst zu verschaffen, umschrieben, wobei grundsätzlich der allgemeine Arbeitsmarkt das Verweisungsfeld auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung bildet. Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dabei regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen, wobei der Gutachter auch über seine Meinung zum Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu befragen ist. Ausgangspunkt dieser Einschätzung sind die in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Unfallverletzten, wie sie etwa in den Tabellen von Mollovitz, Der Unfallmann10, für Österreich in Krösl-Zrubecky, Die Unfallrente3, enthalten sind. Der Einwand, daß damit bloß der Grad der Versehrtheit beurteilt und über die Erwerbsfähigkeit keine Aussagen getroffen werden, geht fehl, weil bei Erstellung dieser Richtlinien den Veränderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und damit der an den arbeitenden Menschen gestellten Anforderungen Rechnung getragen wird. Die ärztliche Einschätzung, die unter Berücksichtigung dieser Komponenten erfolgt, ist aber nicht die alleinige Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Zu prüfen bleibt, ob im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall die Ausbildung und die bisherigen Berufe des Unfallverletzten zur Vermeidung unbilliger Härten zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung, ob ein derartiger Härtefall vorliegt, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung geboten erscheinen läßt, und in welchem Umfang dem bei Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Rechnung getragen werden muß, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.
Dafür, daß hier ein Härtefall gegeben ist, der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung rechtfertigen würde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der ärztlichen Einschätzung die Versehrtenrente mit 20 v.H. der Vollrente bemessen.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Umstände, die einen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch sind solche Gründe aus dem Akt ersichtlich.Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; Umstände, die einen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch sind solche Gründe aus dem Akt ersichtlich.