Die Revision ist nicht berechtigt.
An die Klägerin wurde bisher unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 von 100 eine Rentenleistung erbracht. Seit dem Zeitpunkt der Gewährung dieser Leistung hat sich der Zustand der Klägerin leicht verschlechtert; die Verkalkung im Bereich der Gesäßmuskulatur bedingt für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 5 von 100. Eine Feststellung über die auch unter Einbeziehung dieser Veränderung nunmehr insgesamt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit fehlt. Aber selbst wenn sich das Gesamtmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus einer vollen Summierung der pulmologisch und chirurgisch erhobenen Ergebnisse ergäbe, wären die Voraussetzungen für die neue Feststellung der Rente nicht erfüllt. Auch in diesem Fall betrüge die Veränderung absolut bloß 5 von 100.
Durch Art. III Z 4 SozRÄG 1988 (44. ASVG-Novelle), BGBl. 609/1987, das mangels einer Sonderregelung für diese Bestimmung gemäß Art. 10 Abs 1 am 1. Jänner 1988 in Kraft getreten ist, ist der hier maßgeblichen Norm des § 183 Abs 1 ASVG ein weiterer Satz angefügt worden. Demzufolge gilt als wesentlich eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 von 100 geändert wird, wenn ferner durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs 4). In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, daß sich zu dem Begriff "wesentliche Änderung" eine einheitliche Judikatur entwickelt habe, die den Begriff der Wesentlichkeit genau definiere und für jene Grenzfälle, die an "Schwellwerten liegen", im Sinn der sozialen Rechtsanwendung Klarstellung bringe. Sie solle nunmehr im Gesetzeswortlaut (§ 183 Abs 1 ASVG) Niederschlag finden (324 BlgNR 17.GP, 36). Da im vorliegenden Fall nur eine Verschlechterung von 5 % (in bezug auf die Vollrente) eingetreten ist, muß die Frage, ob das Gesetz in der neuen Fassung bei der Entscheidung über die Revision bereits Berücksichtigung zu finden hat, geprüft werden.Durch Artikel römisch drei, Ziffer 4, SozRÄG 1988 (44. ASVG-Novelle), Bundesgesetzblatt 609 aus 1987,, das mangels einer Sonderregelung für diese Bestimmung gemäß Artikel 10, Absatz eins, am 1. Jänner 1988 in Kraft getreten ist, ist der hier maßgeblichen Norm des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG ein weiterer Satz angefügt worden. Demzufolge gilt als wesentlich eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 von 100 geändert wird, wenn ferner durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 203, 210, Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 205, Absatz 4,). In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt, daß sich zu dem Begriff "wesentliche Änderung" eine einheitliche Judikatur entwickelt habe, die den Begriff der Wesentlichkeit genau definiere und für jene Grenzfälle, die an "Schwellwerten liegen", im Sinn der sozialen Rechtsanwendung Klarstellung bringe. Sie solle nunmehr im Gesetzeswortlaut (Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) Niederschlag finden (324 BlgNR 17.GP, 36). Da im vorliegenden Fall nur eine Verschlechterung von 5 % (in bezug auf die Vollrente) eingetreten ist, muß die Frage, ob das Gesetz in der neuen Fassung bei der Entscheidung über die Revision bereits Berücksichtigung zu finden hat, geprüft werden.
Judikatur und Lehre vertreten weitgehend übereinstimmend die Auffassung, daß mangels gegenteiliger Anordnungen des Gesetzgebers die Entscheidung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zu ergehen habe (Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht, Erkenntnisverfahren 175). Auf Rechtsänderungen nach diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen (JBl 1975, 485 u.a.; nunmehr auch Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1456). Ausnahmen erachtete der Oberste Gerichtshof dort für gerechtfertigt, wo auf rückwirkend angeordnetes zwingendes Recht - wie zB die rückwirkende Außerkraftsetzung typisch nationalsozialistischer Vorschriften (Ehrenzweig2 I/1, 88; vgl. auch Wolff in Klang2 I/1 74 f) - Bedacht zu nehmen ist (JBl 1947, 243) oder wenn - wie bei Unterhaltsansprüchen - auch über solche Ansprüche für die Zukunft und damit für die Zeit nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes abzusprechen ist (EvBl 1977/67 mwH). Abweichendes gilt allerdings auch für Fälle, in denen durch das Gesetz keine neue Rechtslage geschaffen wurde, sondern bloß eine Auslegung einer bereits zuvor bestandenen Norm durch den Gesetzgeber erfolgt. Die Vorschrift des § 8 ABGB regelt die authentische Interpretation. Darnach steht nur dem Gesetzgeber die Macht zu, ein Gesetz auf allgemein verbindliche Art zu klären; eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle angewendet werden, sofern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstand haben, nicht bezogen werden soll. Diese Vorschrift hat deshalb eine über den Bereich des Privatrechts hinausreichende Bedeutung, weil sie eine Festlegung der Bedeutung einer authentischen Interpretation enthält, so daß anzunehmen ist, daß jede authentische Interpretation des Gesetzesgebers - sofern nicht Besonderes verfügt wurde - in diesem Sinn zu verstehen ist (Robert Walter ÖJZ 1966, 6). Von einer authentischen Interpretation spricht man sohin, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn sie zu verstehen sei. Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung (Bydlinski in Rummel ABGB Rz 1 zu § 8; Koziol-Welser8 I 20; Walter Mayer Grundriß des österreichischen Verfassungsrechtes4, 40; Walter Österreichisches Bundesverfassungsrecht 82 f; GesRZ 1985, 38).Judikatur und Lehre vertreten weitgehend übereinstimmend die Auffassung, daß mangels gegenteiliger Anordnungen des Gesetzgebers die Entscheidung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zu ergehen habe (Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht, Erkenntnisverfahren 175). Auf Rechtsänderungen nach diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen (JBl 1975, 485 u.a.; nunmehr auch Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1456). Ausnahmen erachtete der Oberste Gerichtshof dort für gerechtfertigt, wo auf rückwirkend angeordnetes zwingendes Recht - wie zB die rückwirkende Außerkraftsetzung typisch nationalsozialistischer Vorschriften (Ehrenzweig2 I/1, 88; vergleiche auch Wolff in Klang2 I/1 74 f) - Bedacht zu nehmen ist (JBl 1947, 243) oder wenn - wie bei Unterhaltsansprüchen - auch über solche Ansprüche für die Zukunft und damit für die Zeit nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes abzusprechen ist (EvBl 1977/67 mwH). Abweichendes gilt allerdings auch für Fälle, in denen durch das Gesetz keine neue Rechtslage geschaffen wurde, sondern bloß eine Auslegung einer bereits zuvor bestandenen Norm durch den Gesetzgeber erfolgt. Die Vorschrift des Paragraph 8, ABGB regelt die authentische Interpretation. Darnach steht nur dem Gesetzgeber die Macht zu, ein Gesetz auf allgemein verbindliche Art zu klären; eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle angewendet werden, sofern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstand haben, nicht bezogen werden soll. Diese Vorschrift hat deshalb eine über den Bereich des Privatrechts hinausreichende Bedeutung, weil sie eine Festlegung der Bedeutung einer authentischen Interpretation enthält, so daß anzunehmen ist, daß jede authentische Interpretation des Gesetzesgebers - sofern nicht Besonderes verfügt wurde - in diesem Sinn zu verstehen ist (Robert Walter ÖJZ 1966, 6). Von einer authentischen Interpretation spricht man sohin, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn sie zu verstehen sei. Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung (Bydlinski in Rummel ABGB Rz 1 zu Paragraph 8,; Koziol-Welser8 römisch eins 20; Walter Mayer Grundriß des österreichischen Verfassungsrechtes4, 40; Walter Österreichisches Bundesverfassungsrecht 82 f; GesRZ 1985, 38).
Für den vorliegenden Fall weisen sowohl der Wortlaut des Art. III Z 4 SozRÄG 1988, BGBl. 609/87, wie auch die Gesetzesmaterialien deutlich darauf hin, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nicht neues Recht schuf, sondern eine authentische Interpretation des bisher im Gesetz nicht näher definierten Begriffes der wesentlichen Änderung nach den Grundsätzen der in den Gesetzesmaterialien erwähnten Judikatur vornahm. Diese authentische Interpretation ist zufolge der Bestimmung des § 8 ABGB auch auf die in der Rechtsmittelinstanz anhängigen Fälle anzuwenden (3 Ob 346/56). Auf dieser Grundlage ist aber die Verschlimmerung der Unfallsfolgen des Klägers keine wesentliche Änderung im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG nF, so daß die Voraussetzungen für eine Neufeststellung der Rente nicht erfüllt sind.Für den vorliegenden Fall weisen sowohl der Wortlaut des Artikel römisch drei, Ziffer 4, SozRÄG 1988, BGBl. 609/87, wie auch die Gesetzesmaterialien deutlich darauf hin, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nicht neues Recht schuf, sondern eine authentische Interpretation des bisher im Gesetz nicht näher definierten Begriffes der wesentlichen Änderung nach den Grundsätzen der in den Gesetzesmaterialien erwähnten Judikatur vornahm. Diese authentische Interpretation ist zufolge der Bestimmung des Paragraph 8, ABGB auch auf die in der Rechtsmittelinstanz anhängigen Fälle anzuwenden (3 Ob 346/56). Auf dieser Grundlage ist aber die Verschlimmerung der Unfallsfolgen des Klägers keine wesentliche Änderung im Sinn des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG nF, so daß die Voraussetzungen für eine Neufeststellung der Rente nicht erfüllt sind.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.