Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs. 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen, wobei gemäß § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs. 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeit ereignen. Danach kann grundsätzlich nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. Benützt der Versicherte für den Weg zum Arbeitsplatz ein Kraftfahrzeug, so kann nicht generell davon ausgegangen werden, daß die Beschaffung der Betriebsmittel ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen Sektor zuzurechnen sei. Wird das Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstätte notwendig und fährt der Versicherte deshalb zu einer unmittelbar am Weg liegenden Tankstelle, um seine Fahrt dann fortsetzen zu können, so handelt es sich um eine so geringe Einschiebung in den Versicherungsweg, daß ihr rechtliche Bedeutung nicht zukommt. Das Auftanken des für die Fahrt zum Arbeitsplatz benützten Fahrzeuges steht in diesem Fall in einem so engen inneren Zusammenhang mit der Zurücklegung des Arbeitsweges, daß diese Tätigkeit keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zur Folge hat. Voraussetzung ist, daß zum Tanken kein relevanter Umweg in Kauf genommen wird - dies ist bei der Zufahrt zu einer unmittelbar neben dem Weg liegenden Tankstelle nicht der Fall - und daß das Tanken nicht durch irgendwelche anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Tätigkeiten verlängert wird (in diesem Sinne bei gleicher Rechtslage Bundessozialgericht Kassel v. 14.12.1978, 2 Ru 59/78; Lauterbach, Unfallversicherung3, 43 Lfg, 269/1).Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen, wobei gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeit ereignen. Danach kann grundsätzlich nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. Benützt der Versicherte für den Weg zum Arbeitsplatz ein Kraftfahrzeug, so kann nicht generell davon ausgegangen werden, daß die Beschaffung der Betriebsmittel ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen Sektor zuzurechnen sei. Wird das Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstätte notwendig und fährt der Versicherte deshalb zu einer unmittelbar am Weg liegenden Tankstelle, um seine Fahrt dann fortsetzen zu können, so handelt es sich um eine so geringe Einschiebung in den Versicherungsweg, daß ihr rechtliche Bedeutung nicht zukommt. Das Auftanken des für die Fahrt zum Arbeitsplatz benützten Fahrzeuges steht in diesem Fall in einem so engen inneren Zusammenhang mit der Zurücklegung des Arbeitsweges, daß diese Tätigkeit keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zur Folge hat. Voraussetzung ist, daß zum Tanken kein relevanter Umweg in Kauf genommen wird - dies ist bei der Zufahrt zu einer unmittelbar neben dem Weg liegenden Tankstelle nicht der Fall - und daß das Tanken nicht durch irgendwelche anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Tätigkeiten verlängert wird (in diesem Sinne bei gleicher Rechtslage Bundessozialgericht Kassel v. 14.12.1978, 2 Ru 59/78; Lauterbach, Unfallversicherung3, 43 Lfg, 269/1).
Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Ohne Bedeutung ist, daß der Kläger sich entgegen seiner ursprünglichen Absicht entschloß, bereits auf dem Hinweg zum Arbeitsplatz zu tanken, weil damit feststeht, daß die Zufahrt zur Tankstelle jedenfalls am Arbeitsweg - wenn auch allenfalls auf der Rückfahrt von der Arbeitsstelle - erforderlich gewesen wäre und weil er mit dem Tanken nicht bis zum Verbrauch des gesamten im Tank befindlichen Treibstoffes zuwarten mußte.
Die bisher vom Oberlandesgericht Wien als Höchstgericht in Leistungsstreitsachen vertretene Judikatur, auf die der Rekurs Bezug nimmt, steht mit diesem Ergebnis nicht im Widerspruch. Der Sachverhalt, der der zitierten Entscheidung SVSlg. 27.210 zugrunde lag, war insofern anders gelagert, als der Versicherte von seinem Arbeitsweg in die Gegenrichtung abwich, um zu einer Tankstelle zuzufahren. Der Entscheidung SSV 18/112 lag ein Unfall zugrunde, der sich ereignete, als der Versicherte außerhalb des Arbeitsweges zu einer Tankstelle fuhr, um sein Fahrzeug für den Arbeitsweg betriebsbereit zu machen, wogegen hier der Kläger im Zug des Arbeitsweges eine direkt im Verlauf dieses Weges liegende Tankstelle aufsuchte.
Die Vorinstanzen haben daher mit Recht das Bestehen des Versicherungsschutzes bejaht und das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Unzulässigkeit des Zwischenurteiles hingewiesen, so daß dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.