Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger auf Grund einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 1 Abs 3 Z 4 IESG ein höherer Nettobetrag an Insolvenz-Ausfallgeld gebührt als im § 1 Abs 4 IESG vorgesehen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger auf Grund einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG ein höherer Nettobetrag an Insolvenz-Ausfallgeld gebührt als im Paragraph eins, Absatz 4, IESG vorgesehen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge des Klägers entgegenzuhalten, daß er nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er darauf beharrt, daß eine schriftliche "Betriebsvereinbarung" über eine überkollektivvertragliche Entlohnung vorgelegen sei. Abgesehen davon, daß die Vereinbarung einer ständigen überkollektivvertraglichen Überzahlung nach der Rechtslage des Arbeitsverfassungsgesetzes kein zulässiger Regelungsgegenstand einer Betriebsvereinbarung ist (vgl. Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 388 ff;Ergänzend ist der Rechtsrüge des Klägers entgegenzuhalten, daß er nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er darauf beharrt, daß eine schriftliche "Betriebsvereinbarung" über eine überkollektivvertragliche Entlohnung vorgelegen sei. Abgesehen davon, daß die Vereinbarung einer ständigen überkollektivvertraglichen Überzahlung nach der Rechtslage des Arbeitsverfassungsgesetzes kein zulässiger Regelungsgegenstand einer Betriebsvereinbarung ist vergleiche Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 388 ff;
Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 102; Cerny, Entgeltregelungen in Betriebsvereinbarungen, FS Strasser 487 ff, 489 ff, 510;
9 Ob A 101/89 = Arb 10.806; 9 Ob A 131/88), ist nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, daß zwar schon vor dem Jahre 1974 eine schriftlich festgehaltene Vereinbarung über die Entlohnung zwischen dem Betriebsinhaber und seinen Arbeitnehmern getroffen wurde, eine Hinterlegung dieses Schriftstückes beim Einigungsamt aber nie erfolgte (§§ 2 Abs 2, 7 Abs 1 KollVG; Arb 8.534). Weder das Datum dieser Vereinbarung noch die daran beteiligten Personen oder der exakte Inhalt der Regelung ist feststellbar. Der Betriebsinhaber gab vielmehr je nach Zufriedenheit mit der Leistung der Arbeitnehmer jeweils Anweisungen über die Höhe ihres Entgelts an die Lohnverrechnung. Mangels Feststellbarkeit des Inhalts und der Parteien dieser Vereinbarung erübrigt sich damit auch eine Erörterung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes.9 Ob A 101/89 = Arb 10.806; 9 Ob A 131/88), ist nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, daß zwar schon vor dem Jahre 1974 eine schriftlich festgehaltene Vereinbarung über die Entlohnung zwischen dem Betriebsinhaber und seinen Arbeitnehmern getroffen wurde, eine Hinterlegung dieses Schriftstückes beim Einigungsamt aber nie erfolgte (Paragraphen 2, Absatz 2, 7, Absatz eins, KollVG; Arb 8.534). Weder das Datum dieser Vereinbarung noch die daran beteiligten Personen oder der exakte Inhalt der Regelung ist feststellbar. Der Betriebsinhaber gab vielmehr je nach Zufriedenheit mit der Leistung der Arbeitnehmer jeweils Anweisungen über die Höhe ihres Entgelts an die Lohnverrechnung. Mangels Feststellbarkeit des Inhalts und der Parteien dieser Vereinbarung erübrigt sich damit auch eine Erörterung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Billigkeitsgründe, die zu einem ausnahmsweisen Kostenzuspruch an den Kläger führen könnten, wurden nicht vorgebracht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Billigkeitsgründe, die zu einem ausnahmsweisen Kostenzuspruch an den Kläger führen könnten, wurden nicht vorgebracht.