Der vom Rekurswerber gar nicht bekämpften Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Rechtsweg ausschließlich für Begehren auf gesetzliche Pflichtleistungen offenstehe, ist beizutreten. Gemäß § 371 ASVG waren die Schiedsgerichte der Sozialversicherung ausschließlich zuständig zur Entscheidung über Streitigkeiten in Leistungssachen gemäß § 354 ASVG und in Verfahrenskostensachen gemäß § 359 Abs 2 und 4 ASVG. Der Begriff der Leistungssachen ist in § 354 ASVG definiert. Leistungssachen sind nach der Z 1 dieser Norm Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung handelt, soweit nicht eine der in dieser Bestimmung dargestellten Vorfragen in Frage steht. Ein Anspruch auf eine Leistung besteht nur in Fällen, in denen das Gesetz bei Erfüllung der im Einzelfall angeordneten Voraussetzungen eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers statuiert. Es sind daher ausschließlich Angelegenheiten, die gesetzliche Pflichtleistungen betreffen, Leistungssachen nach § 354 Z 1 ASVG. Diesbezüglich hat sich durch das Inkrafttreten des ASGG keine Änderung ergeben, zumal die Definition der Sozialrechtssachen in § 65 Abs 1 Z 1 in dem hier wesentlichen Punkt wörtlich mit § 354 Z 1 ASVG übereinstimmt. Für Begehren, die nicht Ansprüche auf gesetzliche Pflichtleistungen zum Gegenstand haben, war der Rechtsweg in Leistungsstreitsachen ausgeschlossen und es steht für derartige Begehren auch der Rechtsweg in Sozialrechtssachen nicht offen (Kuderna, ASGG § 65 Erl 3 mwH).Der vom Rekurswerber gar nicht bekämpften Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Rechtsweg ausschließlich für Begehren auf gesetzliche Pflichtleistungen offenstehe, ist beizutreten. Gemäß Paragraph 371, ASVG waren die Schiedsgerichte der Sozialversicherung ausschließlich zuständig zur Entscheidung über Streitigkeiten in Leistungssachen gemäß Paragraph 354, ASVG und in Verfahrenskostensachen gemäß Paragraph 359, Absatz 2 und 4 ASVG. Der Begriff der Leistungssachen ist in Paragraph 354, ASVG definiert. Leistungssachen sind nach der Ziffer eins, dieser Norm Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung handelt, soweit nicht eine der in dieser Bestimmung dargestellten Vorfragen in Frage steht. Ein Anspruch auf eine Leistung besteht nur in Fällen, in denen das Gesetz bei Erfüllung der im Einzelfall angeordneten Voraussetzungen eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers statuiert. Es sind daher ausschließlich Angelegenheiten, die gesetzliche Pflichtleistungen betreffen, Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG. Diesbezüglich hat sich durch das Inkrafttreten des ASGG keine Änderung ergeben, zumal die Definition der Sozialrechtssachen in Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, in dem hier wesentlichen Punkt wörtlich mit Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG übereinstimmt. Für Begehren, die nicht Ansprüche auf gesetzliche Pflichtleistungen zum Gegenstand haben, war der Rechtsweg in Leistungsstreitsachen ausgeschlossen und es steht für derartige Begehren auch der Rechtsweg in Sozialrechtssachen nicht offen (Kuderna, ASGG Paragraph 65, Erl 3 mwH).
Zu prüfen ist daher, ob das erhobene Begehren auf eine gesetzliche Pflichtleistung gerichtet ist. Den Ausführungen des Rekurses, die diesen Standpunkt vertreten, kann nicht beigestimmt werden.
§ 172 Abs 1 ASVG, die einleitende Bestimmung des Abschnittes I des Dritten Teiles des ASVG, ist, was auch in der Überschrift zum Ausdruck kommt, eine programmatische Erklärung über die Aufgaben, die der Gesetzgeber der gesetzlichen Unfallversicherung überträgt.Paragraph 172, Absatz eins, ASVG, die einleitende Bestimmung des Abschnittes römisch eins des Dritten Teiles des ASVG, ist, was auch in der Überschrift zum Ausdruck kommt, eine programmatische Erklärung über die Aufgaben, die der Gesetzgeber der gesetzlichen Unfallversicherung überträgt.
§ 173 ASVG enthält den Katalog der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die im Abschnitt III ihre Individualisierung finden, wobei jeweils auch die Voraussetzungen für die im einzelnen bezeichneten Ansprüche normiert werden. § 172 Abs 1 ASVG ist daher keine Rechtsquelle, aus der unmittelbar ein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vielmehr nur dann, wenn die Voraussetzungen der §§ 189 ff ASVG erfüllt sind, soweit jeweils auch eine Leistungspflicht der beklagten Partei vorgesehen ist. Ob eine bestimmte Maßnahme aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist, muß bei Prüfung der Frage, ob eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Erbringung einer Leistung besteht, außer Betracht bleiben. Es ist ausschließlich Sache des Gesetzgebers, der den vorhandenen Leistungskatalog statuiert hat, solchen Überlegungen Rechnung zu tragen und ihn allenfalls zu erweitern. Der erschöpfende Charakter des Kataloges verbietet eine extensive Interpretation in dem Sinn, daß die Leistungspflicht durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen auf Leistungen ausgedehnt würde, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind.Paragraph 173, ASVG enthält den Katalog der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die im Abschnitt römisch drei ihre Individualisierung finden, wobei jeweils auch die Voraussetzungen für die im einzelnen bezeichneten Ansprüche normiert werden. Paragraph 172, Absatz eins, ASVG ist daher keine Rechtsquelle, aus der unmittelbar ein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vielmehr nur dann, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 189, ff ASVG erfüllt sind, soweit jeweils auch eine Leistungspflicht der beklagten Partei vorgesehen ist. Ob eine bestimmte Maßnahme aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist, muß bei Prüfung der Frage, ob eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Erbringung einer Leistung besteht, außer Betracht bleiben. Es ist ausschließlich Sache des Gesetzgebers, der den vorhandenen Leistungskatalog statuiert hat, solchen Überlegungen Rechnung zu tragen und ihn allenfalls zu erweitern. Der erschöpfende Charakter des Kataloges verbietet eine extensive Interpretation in dem Sinn, daß die Leistungspflicht durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen auf Leistungen ausgedehnt würde, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Eine gesundheitliche Schädigung des Klägers ist unbestritten nicht eingetreten. Das Begehren auf Kostenübernahme wird für eine Maßnahme begehrt, der ausschließlich vorbeugender Charakter zukommt. Damit kann aus den Vorschriften der §§ 189 ff ASVG, die Leistungen ausschließlich für den Fall einer körperlichen Schädigung des Versicherten (Überschrift des 1.Unterabschnittes des Abschnittes III) oder des Todes des Versicherten (Überschrift des 2. Unterabschnittes des Abschnittes III) vorsehen, der geltend gemachte Anspruch nicht abgeleitet werden. Die Bestimmungen über die Unfallverhütung finden sich im Abschnitt II des Dritten Teiles des ASVG (§§ 185 bis 188 a). Auch diese Normen enthalten keine Grundlage für die Verpflichtung der beklagten Partei zur Übernahme der Kosten der streitgegenständlichen Impfung. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine durch einen Zeckenbiß hervorgerufene Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren wäre, für die allein die Vorschrift des § 188 a ASVG vorbeugende Maßnahmen vorsieht. Die zitierte Gesetzesstelle stellt die Erbringung von Leistungen der dort beschriebenen Art in das Ermessen des Versicherungsträgers. Es handelt sich sohin um eine freiwillige Leistung, auf deren Erbringung der Versicherte keinen subjektiven Anspruch hat.Eine gesundheitliche Schädigung des Klägers ist unbestritten nicht eingetreten. Das Begehren auf Kostenübernahme wird für eine Maßnahme begehrt, der ausschließlich vorbeugender Charakter zukommt. Damit kann aus den Vorschriften der Paragraphen 189, ff ASVG, die Leistungen ausschließlich für den Fall einer körperlichen Schädigung des Versicherten (Überschrift des 1.Unterabschnittes des Abschnittes römisch drei) oder des Todes des Versicherten (Überschrift des 2. Unterabschnittes des Abschnittes römisch drei) vorsehen, der geltend gemachte Anspruch nicht abgeleitet werden. Die Bestimmungen über die Unfallverhütung finden sich im Abschnitt römisch zwei des Dritten Teiles des ASVG (Paragraphen 185 bis 188 a). Auch diese Normen enthalten keine Grundlage für die Verpflichtung der beklagten Partei zur Übernahme der Kosten der streitgegenständlichen Impfung. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine durch einen Zeckenbiß hervorgerufene Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren wäre, für die allein die Vorschrift des Paragraph 188, a ASVG vorbeugende Maßnahmen vorsieht. Die zitierte Gesetzesstelle stellt die Erbringung von Leistungen der dort beschriebenen Art in das Ermessen des Versicherungsträgers. Es handelt sich sohin um eine freiwillige Leistung, auf deren Erbringung der Versicherte keinen subjektiven Anspruch hat.
Mangels jeglicher Grundlage für eine Pflicht der beklagten Partei zur Erbringung der begehrten Leistung ist der Rechtsweg ausgeschlossen, so daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit dem Gesetz in Einklang steht. Damit erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob im Hinblick auf das Schreiben vom 19.11.1984 die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumnisklage vorliegen. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch des Klägers gemäß § 77 Abs 1 lit b ASGG trotz Erfolglosigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen könnten, wurden weder bescheinigt noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akteninhalt.Mangels jeglicher Grundlage für eine Pflicht der beklagten Partei zur Erbringung der begehrten Leistung ist der Rechtsweg ausgeschlossen, so daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit dem Gesetz in Einklang steht. Damit erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob im Hinblick auf das Schreiben vom 19.11.1984 die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumnisklage vorliegen. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch des Klägers gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera b, ASGG trotz Erfolglosigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen könnten, wurden weder bescheinigt noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akteninhalt.