Die Revision ist berechtigt.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die beabsichtigte Unternehmensfortführung für drei Monate überhaupt ein Irrtum des Masseverwalters über die Länge der Kündigungsfrist vorliegt oder ob die beklagte Partei in diesem Verfahren einen allfälligen Irrtum des Masseverwalters über die Kündigungsfrist der Klägerin mit Erfolg geltend machen kann (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 394 ff, 397; W.Holzer, Irrtumsanfechtung bei zeitwidriger im Arbeitsverhältnis, JBl 1985, 83 ff, 87 ff; Schrank, Möglichkeiten und Grenzen der einseitigen Berichtigung zeitwidriger Kündigungen, FS Strasser, 309 ff, 326 ff; Kerschner, Zeitwidrige Kündigung-Wissenserklärung, DRdA 1983, 365 ff ua), da bereits der Hinweis der Klägerin auf § 7 Abs 1 IESG zum Erfolg der Revision führen muß.Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die beabsichtigte Unternehmensfortführung für drei Monate überhaupt ein Irrtum des Masseverwalters über die Länge der Kündigungsfrist vorliegt oder ob die beklagte Partei in diesem Verfahren einen allfälligen Irrtum des Masseverwalters über die Kündigungsfrist der Klägerin mit Erfolg geltend machen kann vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 394 ff, 397; W.Holzer, Irrtumsanfechtung bei zeitwidriger im Arbeitsverhältnis, JBl 1985, 83 ff, 87 ff; Schrank, Möglichkeiten und Grenzen der einseitigen Berichtigung zeitwidriger Kündigungen, FS Strasser, 309 ff, 326 ff; Kerschner, Zeitwidrige Kündigung-Wissenserklärung, DRdA 1983, 365 ff ua), da bereits der Hinweis der Klägerin auf Paragraph 7, Absatz eins, IESG zum Erfolg der Revision führen muß.
Gemäß § 7 Abs 1 IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden (vgl. auch §§ 38, 69 Abs 1 lit c AVG). Eine solche Entscheidung liegt zwar hier nicht vor, doch besteht eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung. Das Arbeitsamt hat nämlich, soweit der dritte Satz des § 6 Abs 5 IESG anzuwenden ist, dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug des Anmeldungsverzeichnisses der gerichtliche Anspruch im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Ist ein Konkursverfahren anhängig und die Forderung Gegenstand der Anmeldung (also keine Masseforderung; siehe Arb. 10.098; ZfVB 1984/3/1099 und Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 170 und 454), so tritt gemäß § 6 Abs 5 IESG an die Stelle der befristeten Erklärung (die der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs 4 IESG über Aufforderung des Arbeitsamtes zur Richtigkeit jeder Forderung auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld abzugeben hat) die unverzügliche Übersendung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis (§ 108 KO) durch den Masseverwalter. Mit der Bindung an gerichtliche Entscheidungen geht somit eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches Hand in Hand (Schwarz-Holzer-Holler aaO 170). Diese Gleichstellung mit gerichtlichen Entscheidungen in bezug auf die Bindungswirkung entspricht der durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz neu gefaßten Bestimmung des § 60 Abs 2 Satz 2 KO, die wie folgt lautet: "Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, soferne besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden" (siehe dazu auch Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch, Rz 1508, 697). Für die Feststellung im Konkurs kommt es darüber hinaus nur darauf an, daß die Forderung vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Gläubiger bestritten worden ist, während eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung für den (Teilnahmeanspruch im) Konkurs keine rechtliche Wirkung hat (§ 109 Abs 1 und 2 KO). Der gegenteiligen Ansicht von Rechberger (ZAS 1981/31 ff), der die Neufassung des § 60 Abs 2 Satz 2 KO noch nicht berücksichtigen konnte, ist nicht zu folgen, weil damit die gesetzliche Anordnung "hat das Arbeitsamt dem Antrag ohne weitere Prüfung stattzugeben" einfach nicht berücksichtigt wird. Soweit diese Feststellungswirkung reicht, ist eine eigene Beurteilung durch das Arbeitsamt nicht zulässig; dieses ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage bzw. die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches seiner Entscheidung zugrundezulegen (Schwarz-Holzer-Holler aaO 169; Arb. 10.098). DerGemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden vergleiche auch Paragraphen 38, 69, Absatz eins, Litera c, AVG). Eine solche Entscheidung liegt zwar hier nicht vor, doch besteht eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung. Das Arbeitsamt hat nämlich, soweit der dritte Satz des Paragraph 6, Absatz 5, IESG anzuwenden ist, dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug des Anmeldungsverzeichnisses der gerichtliche Anspruch im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Ist ein Konkursverfahren anhängig und die Forderung Gegenstand der Anmeldung (also keine Masseforderung; siehe Arb. 10.098; ZfVB 1984/3/1099 und Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 170 und 454), so tritt gemäß Paragraph 6, Absatz 5, IESG an die Stelle der befristeten Erklärung (die der Arbeitgeber gemäß Paragraph 6, Absatz 4, IESG über Aufforderung des Arbeitsamtes zur Richtigkeit jeder Forderung auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld abzugeben hat) die unverzügliche Übersendung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis (Paragraph 108, KO) durch den Masseverwalter. Mit der Bindung an gerichtliche Entscheidungen geht somit eine Bindung an die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches Hand in Hand (Schwarz-Holzer-Holler aaO 170). Diese Gleichstellung mit gerichtlichen Entscheidungen in bezug auf die Bindungswirkung entspricht der durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz neu gefaßten Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 KO, die wie folgt lautet: "Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, soferne besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden" (siehe dazu auch Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch, Rz 1508, 697). Für die Feststellung im Konkurs kommt es darüber hinaus nur darauf an, daß die Forderung vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Gläubiger bestritten worden ist, während eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung für den (Teilnahmeanspruch im) Konkurs keine rechtliche Wirkung hat (Paragraph 109, Absatz eins und 2 KO). Der gegenteiligen Ansicht von Rechberger (ZAS 1981/31 ff), der die Neufassung des Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 KO noch nicht berücksichtigen konnte, ist nicht zu folgen, weil damit die gesetzliche Anordnung "hat das Arbeitsamt dem Antrag ohne weitere Prüfung stattzugeben" einfach nicht berücksichtigt wird. Soweit diese Feststellungswirkung reicht, ist eine eigene Beurteilung durch das Arbeitsamt nicht zulässig; dieses ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage bzw. die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches seiner Entscheidung zugrundezulegen (Schwarz-Holzer-Holler aaO 169; Arb. 10.098). Der
gegenteiligen - vor dem Inkrafttreten des IRÄG
ergangenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1979 (Arb. 9.876), wonach für den Bereich des IESG davon auszugehen sei, daß einerseits gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage allein die Parteiendisposition ist (zB also Versäumungs- und Anerkenntnisurteile) hinsichtlich der Qualifizierung eines Anspruchs als gesicherten ebenso wenig bindend seien als Parteierklärungen im Konkursverfahren, selbst wenn sie kraft positiver Bestimmung der Konkursordnung teils im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO), teils außerhalb des Konkurses (§ 61 KO) bestimmte rechtskraftähnliche Wirkung haben und daher die Verwaltungsbehörde aus eigenem zu prüfen habe, ob ein gesicherter Anspruch vorliegt, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen, weil der Gesetzgeber in § 7 IESG in Einklang mit der (späteren) allgemeinen Regel des § 60 Abs 2 Satz 1 KO ausdrücklich das Gegenteil angeordnet und insbesondere bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht hat, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist und solchen, die auf der amtswegigen Prüfung des Sachverhalts beruhen (auch Rechberger aaO 33).ergangenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1979 (Arb. 9.876), wonach für den Bereich des IESG davon auszugehen sei, daß einerseits gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage allein die Parteiendisposition ist (zB also Versäumungs- und Anerkenntnisurteile) hinsichtlich der Qualifizierung eines Anspruchs als gesicherten ebenso wenig bindend seien als Parteierklärungen im Konkursverfahren, selbst wenn sie kraft positiver Bestimmung der Konkursordnung teils im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO), teils außerhalb des Konkurses (Paragraph 61, KO) bestimmte rechtskraftähnliche Wirkung haben und daher die Verwaltungsbehörde aus eigenem zu prüfen habe, ob ein gesicherter Anspruch vorliegt, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen, weil der Gesetzgeber in Paragraph 7, IESG in Einklang mit der (späteren) allgemeinen Regel des Paragraph 60, Absatz 2, Satz 1 KO ausdrücklich das Gegenteil angeordnet und insbesondere bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht hat, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist und solchen, die auf der amtswegigen Prüfung des Sachverhalts beruhen (auch Rechberger aaO 33).
Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist daher die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw. die Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw. der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört (ähnlich ZfVB 1987/1/190). In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die in gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei (9 Ob S 15/88). Derartige Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse liegen aber nicht vor.Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist daher die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw. die Feststellung im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw. der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (Paragraph eins, Absatz 2, IESG) zu den gesicherten gehört (ähnlich ZfVB 1987/1/190). In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die in gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei (9 Ob S 15/88). Derartige Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse liegen aber nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG begründet.