Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die kollektivvertragliche Verfallsfrist im Sinne des § 1497 ABGB unterbrochen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die kollektivvertragliche Verfallsfrist im Sinne des Paragraph 1497, ABGB unterbrochen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß das zusätzliche Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung der Entgeltforderungen und der Umstand, daß im § 19 Z 4 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe ein Anerkenntnis nicht vorgesehen sei, zur Folge hätten, daß die Ansprüche des Klägers verfallen seien, entgegenzuhalten:Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß das zusätzliche Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung der Entgeltforderungen und der Umstand, daß im Paragraph 19, Ziffer 4, des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe ein Anerkenntnis nicht vorgesehen sei, zur Folge hätten, daß die Ansprüche des Klägers verfallen seien, entgegenzuhalten:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Regelung des § 1497 ABGB analog auf die Ausschlußfristen des Arbeitsrechts, sohin auch auf kollektivvertragliche Verfallsfristen anzuwenden (vgl Kocevar,Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Regelung des Paragraph 1497, ABGB analog auf die Ausschlußfristen des Arbeitsrechts, sohin auch auf kollektivvertragliche Verfallsfristen anzuwenden vergleiche Kocevar,
Die Verfallsklauseln in Kollektivverträgen, DRdA 1977, 222 ff, 225; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 123; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 279; Arb 9834, 9514 ua). Den kollektivvertraglichen Verfallsklauseln liegt insofern eine ähnliche Zielsetzung wie den Bestimmungen über die Verjährung zugrunde (vgl Koziol-Welser, Grundriß8 I 176; Arb 10.819). Demnach unterbricht ein Anerkenntnis des Schuldners auch eine kollektivvertragliche Fallfrist (vgl Schubert in Rummel, ABGB § 1497 Rz 2; Arb 10.448 ua). Dazu ist es ohne Bedeutung, ob der vorliegende Kollektivvertrag zusätzlich zur außergerichtlichen überdies noch eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche vorsieht, da es sich dabei nur um eine qualifizierte Form der weiteren Geltendmachung handelt, die eben dann erforderlich wird, wenn kein Fall des § 1497 ABGB eintritt (vgl zur Unterbrechung Arb 10.174, 9702, 8871; SZ 58/58 ua). Da der Arbeitgeber des Klägers dessen Ansprüche aber auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiederholt vorbehaltlos anerkannte und Zahlung zusicherte, ist die Klageforderung nicht verfallen.Die Verfallsklauseln in Kollektivverträgen, DRdA 1977, 222 ff, 225; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 123; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 279; Arb 9834, 9514 ua). Den kollektivvertraglichen Verfallsklauseln liegt insofern eine ähnliche Zielsetzung wie den Bestimmungen über die Verjährung zugrunde vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 176; Arb 10.819). Demnach unterbricht ein Anerkenntnis des Schuldners auch eine kollektivvertragliche Fallfrist vergleiche Schubert in Rummel, ABGB Paragraph 1497, Rz 2; Arb 10.448 ua). Dazu ist es ohne Bedeutung, ob der vorliegende Kollektivvertrag zusätzlich zur außergerichtlichen überdies noch eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche vorsieht, da es sich dabei nur um eine qualifizierte Form der weiteren Geltendmachung handelt, die eben dann erforderlich wird, wenn kein Fall des Paragraph 1497, ABGB eintritt vergleiche zur Unterbrechung Arb 10.174, 9702, 8871; SZ 58/58 ua). Da der Arbeitgeber des Klägers dessen Ansprüche aber auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiederholt vorbehaltlos anerkannte und Zahlung zusicherte, ist die Klageforderung nicht verfallen.
Die Kostenentscheidung ist im § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG begründet.