Der auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich der Sache nach lediglich gegen den zu Punkt A./Der auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich der Sache nach lediglich gegen den zu Punkt A./
des Urteilssatzes ergangenen Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202 Abs. 1 StGB wendet, kommt keine Berechtigung zu.des Urteilssatzes ergangenen Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den Paragraph 15, 202, Absatz eins, StGB wendet, kommt keine Berechtigung zu.
Nach den diesen Punkt des Schuldspruchs betreffenden (kurz zusammengefaßt wiedergegebenen) wesentlichen Urteilsfeststellungen schlich sich der Angeklagte am 31. Juli 1978, nachdem er festgestellt hatte, daß die ihm bekannte, in der Nachbarschaft wohnhafte Edith B allein zu Hause war, in deren Wohnhaus in Sillianberg, setzte dem Mädchen ein Pfandfindermesser an, zerrte es vom Hauseingang in die Küche und warf es dort auf einen Diwan. Nun legte er das Messer beiseite, hielt Edith B auf dem Diwan fest und forderte sie auf, 'die Pappen zu halten' und die Beine auseinanderzugeben, um mit ihr geschlechtlich verkehren zu können. Da sich das Mädchen heftig wehrte und versuchte, dem Angeklagten gut zuzureden, kam dieser jedoch nicht ans Ziel. Schließlich gebrauchte Edith B die Ausrede, daß jemand komme. Der Angeklagte glaubte tatsächlich, ein Geräusch an der Türe zu vernehmen, ließ daher von dem Mädchen ab und begab sich mit Edith B, die er weiterhin an einer Hand festhielt, in den Vorraum. Als er bemerkte, daß Edith B das Haus verlassen wollte, sperrte er die Haustüre ab und nahm den Schlüssel an sich. Den Versuch des Mädchens, nun durch ein Fenster ins Freie zu gelangen, verhinderte er, indem er es wieder zurückriß, wobei Edith B sogar verletzt wurde. Schließlich gelang es der Genannten aber doch, den Angeklagten durch Zureden von seinem erneuten Vorhaben, sie zu einem Geschlechtsverkehr zu nötigen, abzubringen und ihn zu veranlassen, die Türe wieder aufzusperren. In rechtlicher Beziehung vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß dem Angeklagten der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs. 1 StGB nicht zuzubilligen sei, weil er die Tat lediglich wegen des Widerstandes des Mädchens sowie wegen eines vermeintlichen Geräusches an der Türe nicht vollendete, das ihn seine Entdeckung befürchten ließ. Daß er zuletzt von seinem Vorhaben, einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, über Zureden der Edith B Abstand nahm, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil es sich hiebei um einen erneuten Versuch des Angeklagten gehandelt habe, zu seinem Ziel zu kommen.Nach den diesen Punkt des Schuldspruchs betreffenden (kurz zusammengefaßt wiedergegebenen) wesentlichen Urteilsfeststellungen schlich sich der Angeklagte am 31. Juli 1978, nachdem er festgestellt hatte, daß die ihm bekannte, in der Nachbarschaft wohnhafte Edith B allein zu Hause war, in deren Wohnhaus in Sillianberg, setzte dem Mädchen ein Pfandfindermesser an, zerrte es vom Hauseingang in die Küche und warf es dort auf einen Diwan. Nun legte er das Messer beiseite, hielt Edith B auf dem Diwan fest und forderte sie auf, 'die Pappen zu halten' und die Beine auseinanderzugeben, um mit ihr geschlechtlich verkehren zu können. Da sich das Mädchen heftig wehrte und versuchte, dem Angeklagten gut zuzureden, kam dieser jedoch nicht ans Ziel. Schließlich gebrauchte Edith B die Ausrede, daß jemand komme. Der Angeklagte glaubte tatsächlich, ein Geräusch an der Türe zu vernehmen, ließ daher von dem Mädchen ab und begab sich mit Edith B, die er weiterhin an einer Hand festhielt, in den Vorraum. Als er bemerkte, daß Edith B das Haus verlassen wollte, sperrte er die Haustüre ab und nahm den Schlüssel an sich. Den Versuch des Mädchens, nun durch ein Fenster ins Freie zu gelangen, verhinderte er, indem er es wieder zurückriß, wobei Edith B sogar verletzt wurde. Schließlich gelang es der Genannten aber doch, den Angeklagten durch Zureden von seinem erneuten Vorhaben, sie zu einem Geschlechtsverkehr zu nötigen, abzubringen und ihn zu veranlassen, die Türe wieder aufzusperren. In rechtlicher Beziehung vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß dem Angeklagten der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB nicht zuzubilligen sei, weil er die Tat lediglich wegen des Widerstandes des Mädchens sowie wegen eines vermeintlichen Geräusches an der Türe nicht vollendete, das ihn seine Entdeckung befürchten ließ. Daß er zuletzt von seinem Vorhaben, einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, über Zureden der Edith B Abstand nahm, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil es sich hiebei um einen erneuten Versuch des Angeklagten gehandelt habe, zu seinem Ziel zu kommen.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unzulässig, die ihm zur Last liegenden Tathandlungen in zwei voneinander unabhängige Versuche zu zerlegen.
Da sein Verhalten von einem ununterbrochenen Tatvorsatz getragen gewesen sei und er die Ausführung seines Vorhabens - wenn auch über Bitten und Zureden des Opfers -
letztlich doch freiwillig aufgegeben habe, lägen vielmehr sämtliche Voraussetzungen eines strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch vor. Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer lediglich, daß für einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB allenfalls auch äußere Umstände, wie etwa ein Apell des Opfers, mitbestimmend sein können.letztlich doch freiwillig aufgegeben habe, lägen vielmehr sämtliche Voraussetzungen eines strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch vor. Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer lediglich, daß für einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, StGB allenfalls auch äußere Umstände, wie etwa ein Apell des Opfers, mitbestimmend sein können.
Dies aber immer nur dann, wenn sich der Täter sagt, er könnte zwar die Tat vollenden, wolle es aber überhaupt oder wenigstens jetzt nicht mehr. Nimmt der Täter hingegen ein der Deliktsausführung entgegenstehendes Hindernis auch nur irrig als vorhanden an und wähnt er sich deshalb außerstande, sein Ziel zu erreichen, liegt ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nicht vor (EvBl. 1976/98 u.a.). Ein solcher ist auch auszuschließen, wenn der Täter nach einem wegen Unvermögenheit bereits fehlgeschlagenen Versuch neuerlich unternommene Anstrengungen, (auf diese oder eine andere Weise) doch noch zum Erfolg zu gelangen, obzwar über Drängen seines Opfers, aber doch freiwillig wieder aufgibt; denn durch den Rücktritt von einem weiteren Versuch wird die bereits eingetretene Strafbarkeit der vorangegangenen abgeschlossenen deliktischen Handlung nicht aufgehoben (vgl. SSt 38/3; ähnlich auch JBl. 1977 327 sowie Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 150 f).Dies aber immer nur dann, wenn sich der Täter sagt, er könnte zwar die Tat vollenden, wolle es aber überhaupt oder wenigstens jetzt nicht mehr. Nimmt der Täter hingegen ein der Deliktsausführung entgegenstehendes Hindernis auch nur irrig als vorhanden an und wähnt er sich deshalb außerstande, sein Ziel zu erreichen, liegt ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nicht vor (EvBl. 1976/98 u.a.). Ein solcher ist auch auszuschließen, wenn der Täter nach einem wegen Unvermögenheit bereits fehlgeschlagenen Versuch neuerlich unternommene Anstrengungen, (auf diese oder eine andere Weise) doch noch zum Erfolg zu gelangen, obzwar über Drängen seines Opfers, aber doch freiwillig wieder aufgibt; denn durch den Rücktritt von einem weiteren Versuch wird die bereits eingetretene Strafbarkeit der vorangegangenen abgeschlossenen deliktischen Handlung nicht aufgehoben vergleiche SSt 38/3; ähnlich auch JBl. 1977 327 sowie Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 150 f).
Im vorliegenden Fall gelang es dem Beschwerdeführer mit den zunächst im Sinne seines Tatplanes (vgl. S. 64 in ON 8 d. A) gesetzten Tathandlungen nicht, sein Vorhaben, Edith B zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, auszuführen. Es schlug vielmehr sein Versuch, den Willen des Mädchens mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu beugen, infolge der Standhaftigkeit und Gegenwehr des Opfers fehl, wozu noch kam, daß der Angeklagte irrig (wegen eines vermeintlichen Geräusches an der Türe) das Vorliegen eines weiteren der Tatausführung entgegenstehenden Hindernisses annahm und deswegen seine Anstrengungen, das Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, als zumindest derzeit nicht verwirklichbar einstellte. Wurde von ihm aber solcherart die Vorstellung aufgegeben, daß eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat noch möglich sei, dann vermochte der spätere (freiwillige) Verzicht des Angeklagten auf den Einsatz weiterer Tatausführungsmittel - die im übrigen angesichts des bis dahin erfolgreichen Widerstandes des Mädchens wohl nur im Falle gesteigerter Intensität und Brutalität Erfolgschancen gehabt hättenIm vorliegenden Fall gelang es dem Beschwerdeführer mit den zunächst im Sinne seines Tatplanes vergleiche S. 64 in ON 8 d. A) gesetzten Tathandlungen nicht, sein Vorhaben, Edith B zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, auszuführen. Es schlug vielmehr sein Versuch, den Willen des Mädchens mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu beugen, infolge der Standhaftigkeit und Gegenwehr des Opfers fehl, wozu noch kam, daß der Angeklagte irrig (wegen eines vermeintlichen Geräusches an der Türe) das Vorliegen eines weiteren der Tatausführung entgegenstehenden Hindernisses annahm und deswegen seine Anstrengungen, das Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, als zumindest derzeit nicht verwirklichbar einstellte. Wurde von ihm aber solcherart die Vorstellung aufgegeben, daß eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat noch möglich sei, dann vermochte der spätere (freiwillige) Verzicht des Angeklagten auf den Einsatz weiterer Tatausführungsmittel - die im übrigen angesichts des bis dahin erfolgreichen Widerstandes des Mädchens wohl nur im Falle gesteigerter Intensität und Brutalität Erfolgschancen gehabt hätten
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die Gesamttat nicht mehr straflos zu machen (SSt 38/3, 10 Os 166/76, 12 Os 197/76, JBl. 1977, 327 u.a.).
Das Erstgericht hat daher das Tatgeschehen nicht - wie der Beschwerdeführer meint - in unzulässiger Weise in zwei voneinander unabhängige Versuchshandlungen zerlegt, sondern (rechtsrichtig) nur dem Umstand Rechnung getragen, daß das verbrecherische Vorhaben des Angeklagten nach dessen eigener Vorstellung über den Ablauf der Tat infolge des (widerstrebenden) Verhaltens des Opfers und wegen der Furcht des Angeklagten vor einer Entdeckung mißlungen war, sodaß es, nachdem er sich davon überzeugt hatte, daß diese Furcht unbegründet war, eines neuerlichen Entschlusses des Angeklagten bedurfte, zur Erreichung des angestrebten Zieles neue (weitere) Tatausführungshandlungen zu begehen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 202 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und in Anwendung des § 11 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten. Hiebei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und eines Vergehens, die Wiederholung der Desertion, den Rückfall, die brutale Art seines Vorgehens gegen das Mädchen sowie den Umstand, daß dieses dabei auch verletzt wurde; als mildernd nahm es hingegen das umfassende Geständnis, den Umstand, daß es in Ansehung des Sittlichkeitsdeliktes beim Versuch geblieben ist, die Schadensgutmachung bei der Sachbeschädigung und die äußerst ungünstigen familiären Verhältnisse, unter denen der Angeklagte aufwachsen mußte, an.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB und in Anwendung des Paragraph 11, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten. Hiebei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und eines Vergehens, die Wiederholung der Desertion, den Rückfall, die brutale Art seines Vorgehens gegen das Mädchen sowie den Umstand, daß dieses dabei auch verletzt wurde; als mildernd nahm es hingegen das umfassende Geständnis, den Umstand, daß es in Ansehung des Sittlichkeitsdeliktes beim Versuch geblieben ist, die Schadensgutmachung bei der Sachbeschädigung und die äußerst ungünstigen familiären Verhältnisse, unter denen der Angeklagte aufwachsen mußte, an.
In seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen zutreffend festgestellt, jedoch die Erschwerungsgründe offensichtlich überbewertet.
Die von ihm ausgesprochene Strafe ist - vor allem im Hinblick darauf, daß es nicht zur Vollendung des für die Bestimmung des Strafsatzes maßgeblichen Deliktes kam -
etwas überhöht. Es wird vielmehr nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes schon eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten dem Verschulden des Angeklagten gerecht, weshalb die vom Schöffengericht ausgesprochene Freiheitsstrafe auf dieses Maß herabzusetzen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.