Das bezeichnete Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien steht, wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß § 33 Abs.2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Das bezeichnete Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien steht, wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Im Falle eines in Form eines Vermerkes gemäß § 458 Abs.2 StPO beurkundeten Urteils ergeben sich die Feststellungen, die das Gericht seinem Schulderkenntnis zugrundegelegt hat, allein aus der im Urteilsspruch enthaltenen Beschreibung der Tat, deren der Beschuldigte schuldig befunden wurde (§ 260 Abs.1 Z 1 StPO). Welche strafbare Handlung durch die solcherart als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, ist somit ausschließlich nach dem Inhalt des Urteilstenors zu beurteilen. Darnach hat aber vorliegend der Beschuldigte aus Unbesonnenheit eine Sache geringen Wertes einem anderen zu entziehen versucht. Eine solche Tat erfüllt in rechtlicher Beziehung alle Voraussetzungen des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141Im Falle eines in Form eines Vermerkes gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO beurkundeten Urteils ergeben sich die Feststellungen, die das Gericht seinem Schulderkenntnis zugrundegelegt hat, allein aus der im Urteilsspruch enthaltenen Beschreibung der Tat, deren der Beschuldigte schuldig befunden wurde (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Welche strafbare Handlung durch die solcherart als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, ist somit ausschließlich nach dem Inhalt des Urteilstenors zu beurteilen. Darnach hat aber vorliegend der Beschuldigte aus Unbesonnenheit eine Sache geringen Wertes einem anderen zu entziehen versucht. Eine solche Tat erfüllt in rechtlicher Beziehung alle Voraussetzungen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141
StGB, sodaß deren Beurteilung als Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs.1 StGB rechtsirrig erfolgte. Insoweit ist das angefochtene Urteil also mit einer Nichtigkeit im Sinne der Z 10 des § 281 Abs.1 StPO behaftet.StGB, sodaß deren Beurteilung als Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, StGB rechtsirrig erfolgte. Insoweit ist das angefochtene Urteil also mit einer Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet.
Für eine Verurteilung des Helmut A wegen Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 StGB fehlt es zudem an der hiefür erforderlichen Ermächtigung des Verletzten (§ 141 Abs.2 StGB), weil eine solche nach der Aktenlage bis zum Beginn der Hauptverhandlung (§ 2 Abs.5 vorletzter Satz StPO) nicht erteilt worden ist (§ 281 Abs.1 Z 9Für eine Verurteilung des Helmut A wegen Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, StGB fehlt es zudem an der hiefür erforderlichen Ermächtigung des Verletzten (Paragraph 141, Absatz 2, StGB), weil eine solche nach der Aktenlage bis zum Beginn der Hauptverhandlung (Paragraph 2, Absatz 5, vorletzter Satz StPO) nicht erteilt worden ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit.b StPO;Litera b, StPO;
vgl. ÖJZ-LSK 1976/134; 10 Os 184/81 ua).vergleiche ÖJZ-LSK 1976/134; 10 Os 184/81 ua).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.