Die Rüge ist unbegründet.
Was die subjektive Tatseite dieses Verbrechens anlangt, so muß der Täter zunächst nur wissen (§ 5 Abs. 3 StGB.), daß seine Beschuldigung falsch ist; lediglich insoweit ist 'Wissentlichkeit', also qualifizierter Vorsatz (im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle) erforderlich. Hinsichtlich der sonstigen Tatbestandsmerkmale, in Ansehung deren der Vorsatz jenen Sachverhalt umfassen muß, der ihnen entspricht, genügt einfacher und demnach auch bedingter Vorsatz gemäß § 5 Abs. 1 StGB. Objekt des Vorsatzes sind hienach nicht die abstrakte gesetzliche Umschreibung der Tatbestandsmerkmale oder gar die Strafdrohung, sondern der Unrechtssachverhalt, welcher den dem Verleumdeten vorgeworfenen Deliktstypus und dessen Modalitäten verwirklicht, dieser allerdings in allen seinen strafrechtlich relevanten Einzelheiten. Im von der Beschwerde allein relevierten Belange reicht daher die - vom Erstgericht als erwiesen angenommene - Kenntnis der Tatumstände ('Vergewaltigung' im allgemeinen Sprachgebrauch), die zur strengeren Bestrafung des Opfers (mit einer 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe) führen konnten hin; ob der Angeklagten darüber hinaus die bezügliche gesetzliche Strafdrohung bekannt war oder nicht, ist (für die Anwendung des höheren Strafsatzes) unentscheidend (ÖJZ-LSK. 1976/98 = EvBl. 1976/206). Im Rahmen ihrer Strafberufung bringt Maria A noch vor, sie habe nach Anzeigeerstattung versucht, 'ihre Tat rückgängig zu machen', indem sie der Polizei gegenüber erklärte, sie wolle keine Anzeige mehr machen. Wohl sei zu diesem Zeitpunkt der fälschlich beschuldigte Johann B schon 'ins Wachzimmer gebeten und informativ befragt worden'; zu einer konkreten Verfolgungshandlung sei es aber noch nicht gekommen gewesen. Es hätte daher die Möglichkeit bestanden, die Beschwerdeführerin im Sinn des § 297 Abs. 2 StGB. straflos zu stellen.Was die subjektive Tatseite dieses Verbrechens anlangt, so muß der Täter zunächst nur wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB.), daß seine Beschuldigung falsch ist; lediglich insoweit ist 'Wissentlichkeit', also qualifizierter Vorsatz (im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle) erforderlich. Hinsichtlich der sonstigen Tatbestandsmerkmale, in Ansehung deren der Vorsatz jenen Sachverhalt umfassen muß, der ihnen entspricht, genügt einfacher und demnach auch bedingter Vorsatz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StGB. Objekt des Vorsatzes sind hienach nicht die abstrakte gesetzliche Umschreibung der Tatbestandsmerkmale oder gar die Strafdrohung, sondern der Unrechtssachverhalt, welcher den dem Verleumdeten vorgeworfenen Deliktstypus und dessen Modalitäten verwirklicht, dieser allerdings in allen seinen strafrechtlich relevanten Einzelheiten. Im von der Beschwerde allein relevierten Belange reicht daher die - vom Erstgericht als erwiesen angenommene - Kenntnis der Tatumstände ('Vergewaltigung' im allgemeinen Sprachgebrauch), die zur strengeren Bestrafung des Opfers (mit einer 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe) führen konnten hin; ob der Angeklagten darüber hinaus die bezügliche gesetzliche Strafdrohung bekannt war oder nicht, ist (für die Anwendung des höheren Strafsatzes) unentscheidend (ÖJZ-LSK. 1976/98 = EvBl. 1976/206). Im Rahmen ihrer Strafberufung bringt Maria A noch vor, sie habe nach Anzeigeerstattung versucht, 'ihre Tat rückgängig zu machen', indem sie der Polizei gegenüber erklärte, sie wolle keine Anzeige mehr machen. Wohl sei zu diesem Zeitpunkt der fälschlich beschuldigte Johann B schon 'ins Wachzimmer gebeten und informativ befragt worden'; zu einer konkreten Verfolgungshandlung sei es aber noch nicht gekommen gewesen. Es hätte daher die Möglichkeit bestanden, die Beschwerdeführerin im Sinn des Paragraph 297, Absatz 2, StGB. straflos zu stellen.
Die mit diesem Einwand von der Beschwerdeführerin allenfalls - der Sache nach - ins Auge gefaßte Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. liegt ebenfalls nicht vor.Die mit diesem Einwand von der Beschwerdeführerin allenfalls - der Sache nach - ins Auge gefaßte Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. liegt ebenfalls nicht vor.
Abgesehen davon, daß es im gegenständlichen Fall schon an der Grundvoraussetzung des § 297 Abs. 2 StGB.Abgesehen davon, daß es im gegenständlichen Fall schon an der Grundvoraussetzung des Paragraph 297, Absatz 2, StGB.
- Beseitigung der Verfolgungsgefahr, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat -
gebricht, weil die Sicherheitsbehörde gegen Johann B bereits eingeschritten war und diesen schon festgenommen hatte, als die Angeklagte erklärte, sie wolle von einer Anzeigeerstattung nichts (mehr) wissen (S. 111; 90, 114), hat sie durch diese - über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit ihrer bisherigen Angaben nichts aussagende (und namentlich keinen Widerruf der falschen Bezichtigungen enthaltende) - öußerung die Gefahr einer (weiteren) behördlichen Verfolgung von B keineswegs abgewendet. Da sich sich zudem sowohl vor dem Untersuchungsrichter (S. 33 a) als auch in der Hauptverhandlung (S. 77) dahin verantwortete, ihre gegen Johann B gerichtete Anzeige habe der Wahrheit entsprochen, lagen keine Verfahrensergebnisse vor, die Feststellungen in der Richtung der tatsächlichen Voraussetzungen des relevierten Strafaufhebungsgrundes indiziert hätten.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Maria A war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach dem zweiten
Strafsatz des § 297 Abs. 1 StGB. und § 28 StGB.Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB. und Paragraph 28, StGB.
zu vierzehn Monaten Freiheitsstrafe.
Hiebei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die falsche Beschuldigung einer Person bezüglich mehrerer Straftaten, den Umstand, daß Johann B sich wegen der falschen Angaben der Angeklagten, wenn auch nur kurzfristig, in Haft befand und die Vorstrafen bezüglich Eigentumsdelikten, als mildernd hingegen das Geständnis der Angeklagten hinsichtlich des unbefugten Fahrzeuggebrauches und der Veruntreuung.
Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufung ist begründet.
Das Erstgericht hat zwar die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt; angesichts des nach den allgemeine Strafbemessungsgrundsätzen des § 32 StGB. doch etwas geringeren Schuld- und Unrechtsgehaltes der von der Angeklagten gesetzten Verfehlungen, deren Ursachen offenbar weniger in einer kriminellen Veranlagung als in der Entwurzelung der Angeklagten und deren etwas absonderlicher Persönlichkeitsstruktur gelegen sind, erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe jedoch als überhöht, weshalb sie auf das aus dem Spruch ersichtliche, vom Obersten Gerichtshof als angemessen erachtete Maß reduziert wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Das Erstgericht hat zwar die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt; angesichts des nach den allgemeine Strafbemessungsgrundsätzen des Paragraph 32, StGB. doch etwas geringeren Schuld- und Unrechtsgehaltes der von der Angeklagten gesetzten Verfehlungen, deren Ursachen offenbar weniger in einer kriminellen Veranlagung als in der Entwurzelung der Angeklagten und deren etwas absonderlicher Persönlichkeitsstruktur gelegen sind, erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe jedoch als überhöht, weshalb sie auf das aus dem Spruch ersichtliche, vom Obersten Gerichtshof als angemessen erachtete Maß reduziert wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.