Mit Recht wendet der Beschwerdeführer in den auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Ausführungen eine mangelhafte Begründung des Ausspruches über seine Täterschaft ein. Wurden doch im Urteil die Angaben der Zeugen Erwin B (Bd. I S 303 f, Bd. II S 456 f, Bd. III S 291) und Reinhold C (Bd. I S 307 f, Bd. II S 459 f, Bd. III S 293) nicht erörtert, daß der am 28.11.1976 gegen Mitternacht nach mehreren Stürzen betrunken auf der Straße liegende Erwin A (schon damals) Verletzungen im Gesicht hatte. Eine Stellungnahme des Gerichtes zu diesen Verfahrensergebnissen wäre erforderlich gewesen, weil sie gleicherweise den Feststellungen über eine Unverletztheit des Erwin A am 29.11.1976 gegen 22 Uhr und über die Verursachung aller Verletzungen durch den Angeklagten nach diesem Zeitpunkt entgegenstehen, wie auch den oben erwähnten Erwägungen über das Zustandekommen der durch einen Sturz nicht erklärbaren zahlreichen Verletzungen.Mit Recht wendet der Beschwerdeführer in den auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Ausführungen eine mangelhafte Begründung des Ausspruches über seine Täterschaft ein. Wurden doch im Urteil die Angaben der Zeugen Erwin B (Bd. römisch eins S 303 f, Bd. römisch zwei S 456 f, Bd. römisch drei S 291) und Reinhold C (Bd. römisch eins S 307 f, Bd. römisch zwei S 459 f, Bd. römisch drei S 293) nicht erörtert, daß der am 28.11.1976 gegen Mitternacht nach mehreren Stürzen betrunken auf der Straße liegende Erwin A (schon damals) Verletzungen im Gesicht hatte. Eine Stellungnahme des Gerichtes zu diesen Verfahrensergebnissen wäre erforderlich gewesen, weil sie gleicherweise den Feststellungen über eine Unverletztheit des Erwin A am 29.11.1976 gegen 22 Uhr und über die Verursachung aller Verletzungen durch den Angeklagten nach diesem Zeitpunkt entgegenstehen, wie auch den oben erwähnten Erwägungen über das Zustandekommen der durch einen Sturz nicht erklärbaren zahlreichen Verletzungen.
Aus dem gleichen Grund hätte aber auch das Gericht das in Widerspruch zu diesen Feststellungen stehende Vorbringen des gerichtsärztlichen Sachverständigen nicht mit Stillschweigen übergehen dürfen, daß einzelne Verletzungen im Gesicht des Toten älter als andere sein könnten und möglicherweise von dem (von den Zeugen B und C bekundeten) Sturz am Sonntag (den 28.11.1976) stammten (Bd. III S 357); dies umsoweniger, als der Sachverständige schon im Vorverfahren (ON 43 d. A) auf die Möglichkeit einer Entstehung der Verletzungen vor 18 Uhr des 29.11.1976 verwies und in einem Teilgutachten (ON 15 d. A) dem Sinne nach sogar das Zustandekommen der (durch einen Sturz allein nicht erklärbaren) Verletzungen durch Stürze an verschiedenen Orten (in und außer Haus) nicht ausgeschlossen hatte.Aus dem gleichen Grund hätte aber auch das Gericht das in Widerspruch zu diesen Feststellungen stehende Vorbringen des gerichtsärztlichen Sachverständigen nicht mit Stillschweigen übergehen dürfen, daß einzelne Verletzungen im Gesicht des Toten älter als andere sein könnten und möglicherweise von dem (von den Zeugen B und C bekundeten) Sturz am Sonntag (den 28.11.1976) stammten (Bd. römisch drei S 357); dies umsoweniger, als der Sachverständige schon im Vorverfahren (ON 43 d. A) auf die Möglichkeit einer Entstehung der Verletzungen vor 18 Uhr des 29.11.1976 verwies und in einem Teilgutachten (ON 15 d. A) dem Sinne nach sogar das Zustandekommen der (durch einen Sturz allein nicht erklärbaren) Verletzungen durch Stürze an verschiedenen Orten (in und außer Haus) nicht ausgeschlossen hatte.
Desgleichen wären auch die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen erörterungsbedürftig gewesen, er sei nicht in der Lage, das Alter der an der Leiche des Erwin A festgestellten Darmverletzung näher zu bestimmen (Bd. III S 378). Diese könnten nämlich, wie die Beschwerde (sinngemäß) zutreffend bemerkt, in Zusammenhang mit dem (im Urteil gleichfalls außer Betracht gelassenen) Aufenthalt des Erwin A bei einem Blochholz an Bedeutung gewinnen, das (nach den Angaben des Zeugen Ewald D) in der Nähe jener Stelle gelagert war, an der Erwin B und Reinhold C den Erwin A im Licht der Scheinwerfer des von ihnen benützten PKWs betrunken auf der Straße liegen sahen (siehe dazu Bd. I S 311, Bd. II S 21, Bd. III S 293 f). Sie ließen nämlich - insbesondere auch bei Berücksichtigung der Angaben des Leichenbestatters Adolf E (Bd. I S 583, 593, Bd. III S 337), der bei der Reinigung der Leiche vor der Obduktion in der Unterwäsche des Toten Buchenblätter und Nadeln fand - den Schluß zu, daß Erwin A sich auch diese Verletzung den Urteilsannahmen zuwider bereits am 28.11.1976 bei weiteren Stürzen im Bereich des Blochholzes zugezogen hat.Desgleichen wären auch die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen erörterungsbedürftig gewesen, er sei nicht in der Lage, das Alter der an der Leiche des Erwin A festgestellten Darmverletzung näher zu bestimmen (Bd. römisch drei S 378). Diese könnten nämlich, wie die Beschwerde (sinngemäß) zutreffend bemerkt, in Zusammenhang mit dem (im Urteil gleichfalls außer Betracht gelassenen) Aufenthalt des Erwin A bei einem Blochholz an Bedeutung gewinnen, das (nach den Angaben des Zeugen Ewald D) in der Nähe jener Stelle gelagert war, an der Erwin B und Reinhold C den Erwin A im Licht der Scheinwerfer des von ihnen benützten PKWs betrunken auf der Straße liegen sahen (siehe dazu Bd. römisch eins S 311, Bd. römisch zwei S 21, Bd. römisch drei S 293 f). Sie ließen nämlich - insbesondere auch bei Berücksichtigung der Angaben des Leichenbestatters Adolf E (Bd. römisch eins S 583, 593, Bd. römisch drei S 337), der bei der Reinigung der Leiche vor der Obduktion in der Unterwäsche des Toten Buchenblätter und Nadeln fand - den Schluß zu, daß Erwin A sich auch diese Verletzung den Urteilsannahmen zuwider bereits am 28.11.1976 bei weiteren Stürzen im Bereich des Blochholzes zugezogen hat.
Zutreffend rügt die Beschwerde aber auch das Fehlen von Erörterungen über die Angabe des Zeugen Franz F, er habe (im Haus Julbach 86 keine Spuren eines Kampfes und) am Auffindungsort der Leiche keine Wischspuren auf dem staubbedeckten Fußboden gefunden (die allenfalls auf einen Abtransport des Verletzten vom Tatort Schlüsse ziehen liessen), obwohl er auf solche geachtet habe und man diese im 'Staubfilm' hätte sehen müssen (Bd. III S 329 und 332); denn es sprechen diese Bekundungen des genannten Zeugen gegen die Richtigkeit der dem Urteil ersichtlich zugrunde liegenden Annahme, der Angeklagte habe mit seinem Bruder im unteren Vorraum oder in der (ebenfalls im Parterre gelegenen) Speisekammer eine heftige Auseinandersetzung gehabt (Bd. III S 389, 400), in deren Verlauf er dem Genannten mehrere Faustschläge oder Fußtritte versetzte (und habe dann den dabei schwer Verletzten in seine im ersten Stock befindliche Kammer geschleift).Zutreffend rügt die Beschwerde aber auch das Fehlen von Erörterungen über die Angabe des Zeugen Franz F, er habe (im Haus Julbach 86 keine Spuren eines Kampfes und) am Auffindungsort der Leiche keine Wischspuren auf dem staubbedeckten Fußboden gefunden (die allenfalls auf einen Abtransport des Verletzten vom Tatort Schlüsse ziehen liessen), obwohl er auf solche geachtet habe und man diese im 'Staubfilm' hätte sehen müssen (Bd. römisch drei S 329 und 332); denn es sprechen diese Bekundungen des genannten Zeugen gegen die Richtigkeit der dem Urteil ersichtlich zugrunde liegenden Annahme, der Angeklagte habe mit seinem Bruder im unteren Vorraum oder in der (ebenfalls im Parterre gelegenen) Speisekammer eine heftige Auseinandersetzung gehabt (Bd. römisch drei S 389, 400), in deren Verlauf er dem Genannten mehrere Faustschläge oder Fußtritte versetzte (und habe dann den dabei schwer Verletzten in seine im ersten Stock befindliche Kammer geschleift).
Berechtigt ist aber auch der Beschwerdeeinwand, daß die für den Ausschluß eines (ohne Verschulden des Angeklagten erfolgten) Sturzes des Erwin A gegebene Begründung bloß eine Scheinbegründung sei, weil aus der Tatsache, daß jemand eine Treppe in alkoholisiertem Zustand sturzfrei überwand, keineswegs denkrichtig abzuleiten ist, daß er in nüchternem Zustand umsoweniger über diese Treppe gestürzt sein kann. Da sohin die einzelnen tatsächlichen Annahmen, aus deren Vorliegen (insgesamt) das Gericht auf eine Täterschaft des Angeklagten geschlossen hat - somit die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Prämissen - mangelhaft begründet sind, war der Beschwerde mit Zustimmung der Generalprokuratur (§ 285 e StPO) schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Berechtigt ist aber auch der Beschwerdeeinwand, daß die für den Ausschluß eines (ohne Verschulden des Angeklagten erfolgten) Sturzes des Erwin A gegebene Begründung bloß eine Scheinbegründung sei, weil aus der Tatsache, daß jemand eine Treppe in alkoholisiertem Zustand sturzfrei überwand, keineswegs denkrichtig abzuleiten ist, daß er in nüchternem Zustand umsoweniger über diese Treppe gestürzt sein kann. Da sohin die einzelnen tatsächlichen Annahmen, aus deren Vorliegen (insgesamt) das Gericht auf eine Täterschaft des Angeklagten geschlossen hat - somit die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Prämissen - mangelhaft begründet sind, war der Beschwerde mit Zustimmung der Generalprokuratur (Paragraph 285, e StPO) schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Gericht - im Falle eines neuerlichen anklagekonformen Schuldspruchs - nicht nur hinreichend begründete Feststellungen zum objektiven Tatbestand und zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Grundtatbestandes (§ 83 Abs 1 StGB) zu treffen haben, sondern darüber hinaus auch beachten müssen, daß eine strafrechtliche Haftung des Täters für die zur Anwendung des § 86 StGB führende Todesfolge nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 2 StGB besteht (vgl. dazu insbesondere ÖJZ-LSK 1975/229, 1976/2 u.a.).Im fortgesetzten Verfahren wird das Gericht - im Falle eines neuerlichen anklagekonformen Schuldspruchs - nicht nur hinreichend begründete Feststellungen zum objektiven Tatbestand und zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Grundtatbestandes (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu treffen haben, sondern darüber hinaus auch beachten müssen, daß eine strafrechtliche Haftung des Täters für die zur Anwendung des Paragraph 86, StGB führende Todesfolge nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, StGB besteht vergleiche dazu insbesondere ÖJZ-LSK 1975/229, 1976/2 u.a.).