Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben einem weiteren Angeklagten - der am 15. Oktober 1947 geborene arbeitslose Helmuth Leo B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben einem weiteren Angeklagten - der am 15. Oktober 1947 geborene arbeitslose Helmuth Leo B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128
Abs. 2, 129 Z 1 StGB und der am 4. Jänner 1937 geborene beschäftigungslose Friedrich C des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB schuldig erkannt. Hiefür wurden verurteilt: Helmuth Leo B nach § 128 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und Friedrich C nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juni 1980, GZ 8 d Vr 1992/80-62 (mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war), gemäß § 31, 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres.Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB und der am 4. Jänner 1937 geborene beschäftigungslose Friedrich C des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB schuldig erkannt. Hiefür wurden verurteilt: Helmuth Leo B nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und Friedrich C nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juni 1980, GZ 8 d römisch fünf r 1992/80-62 (mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war), gemäß Paragraph 31, 40, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung bei den beiden Angeklagten jeweils als erschwerend die einschlägigen, auch die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden Vorstrafen und die mehrfache Qualifikation, bei C überdies einen raschen Rückfall, als mildernd bei B keinen Umstand, und bei C den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb.Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung bei den beiden Angeklagten jeweils als erschwerend die einschlägigen, auch die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllenden Vorstrafen und die mehrfache Qualifikation, bei C überdies einen raschen Rückfall, als mildernd bei B keinen Umstand, und bei C den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb.
Die vom Angeklagten B gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 17. August 1982, GZ 9 Os 100/82-9, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Der Angeklagte B strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an, der Angeklagte C begehrt in seiner Berufung, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen, allenfalls die Zusatzstrafe schuldangemessen herabzusetzen.
Der Angeklagte B erklärte zwar in seiner Berufungsschrift nur, daß die Berufung in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt werde, stellte aber letztlich in der Berufungsschrift doch den Antrag, die Strafe in ihrem Ausmaß wesentlich herabzusetzen, so daß damit dem Erfordernis der Erklärung, durch welche Punkte des Erkenntnisses sich der Berufungswerber beschwert finde, entsprochen wurde (vgl Foregger-Serini , StPO3, Erl IV zu § 294). Die Verteidigung vermochte allerdings auch im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung keine Umstände aufzuzeigen, denen ins Gewicht fallende mildernde Bedeutung zukämen. Allerdings wurde der Berufungswerber B zwischen dem Urteil erster Instanz und der nunmehrigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. März 1982, GZ 3 b Vr 1633/Der Angeklagte B erklärte zwar in seiner Berufungsschrift nur, daß die Berufung in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt werde, stellte aber letztlich in der Berufungsschrift doch den Antrag, die Strafe in ihrem Ausmaß wesentlich herabzusetzen, so daß damit dem Erfordernis der Erklärung, durch welche Punkte des Erkenntnisses sich der Berufungswerber beschwert finde, entsprochen wurde vergleiche Foregger-Serini , StPO3, Erl römisch vier zu Paragraph 294,). Die Verteidigung vermochte allerdings auch im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung keine Umstände aufzuzeigen, denen ins Gewicht fallende mildernde Bedeutung zukämen. Allerdings wurde der Berufungswerber B zwischen dem Urteil erster Instanz und der nunmehrigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. März 1982, GZ 3 b römisch fünf r 1633/
82-23 (im Schuldspruch bestätigt durch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 1982, GZ 12 Os 74/82-6, und im Strafausspruch bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. August 1982, AZ 21 Bs 285/82), wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 Jahren verurteilt. Auf diese Verurteilung hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr gemäß § 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen. Bei gemeinsamer Aburteilung der den Gegenstand beider Straferkenntnisse bildenden Delikte wäre ein Strafausmaß von drei Jahren schuldangemessen und tätergerecht gewesen. Damit ergibt sich, daß nunmehr eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 Jahren als Zusatzstrafe angemessen ist (§ 40 StGB).82-23 (im Schuldspruch bestätigt durch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 1982, GZ 12 Os 74/82-6, und im Strafausspruch bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. August 1982, AZ 21 Bs 285/82), wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 Jahren verurteilt. Auf diese Verurteilung hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr gemäß Paragraph 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen. Bei gemeinsamer Aburteilung der den Gegenstand beider Straferkenntnisse bildenden Delikte wäre ein Strafausmaß von drei Jahren schuldangemessen und tätergerecht gewesen. Damit ergibt sich, daß nunmehr eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 Jahren als Zusatzstrafe angemessen ist (Paragraph 40, StGB).
Es war daher eine Reduktion auf dieses Strafausmaß als Zusatzstrafe vorzunehmen.