Gründe:
Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengerichtes vom 30. Oktober 1978, GZ 11 Vr 1233/77-52 (die ON 43-52 des Aktes tragen die unrichtige Aktenzahl 11 Vr 1233/78), wurde u.a. der am 17. November 1944 geborene Vertreter Franz Rupert A des teils allein, teils gemeinsam mit Gustav B begangenen Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Während die Staatsanwaltschaft dieses Urteil hinsichtlich beider Angeklagten mit Berufung bekämpft (vgl ON 51 und 58 dA), zog der Mitangeklagte Gustav B seine vorerst angemeldeten Rechtsmittel in der Folge zurück (ON 54 und 60). Franz Rupert A hingegen meldete am 2. November 1978, sohin innerhalb offener Frist, durch seinen damaligen Vertreter Dr. Fritz C Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 53); mit dieser Rechtsmittelanmeldung wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses das Ersuchen verbunden, dem Beklagten für das weitere Verfahren einen Verfahrenshelfer zu bewilligen und diesem die schriftliche Urteilsausfertigung zuzustellen.Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengerichtes vom 30. Oktober 1978, GZ 11 römisch fünf r 1233/77-52 (die ON 43-52 des Aktes tragen die unrichtige Aktenzahl 11 römisch fünf r 1233/78), wurde u.a. der am 17. November 1944 geborene Vertreter Franz Rupert A des teils allein, teils gemeinsam mit Gustav B begangenen Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Während die Staatsanwaltschaft dieses Urteil hinsichtlich beider Angeklagten mit Berufung bekämpft vergleiche ON 51 und 58 dA), zog der Mitangeklagte Gustav B seine vorerst angemeldeten Rechtsmittel in der Folge zurück (ON 54 und 60). Franz Rupert A hingegen meldete am 2. November 1978, sohin innerhalb offener Frist, durch seinen damaligen Vertreter Dr. Fritz C Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 53); mit dieser Rechtsmittelanmeldung wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses das Ersuchen verbunden, dem Beklagten für das weitere Verfahren einen Verfahrenshelfer zu bewilligen und diesem die schriftliche Urteilsausfertigung zuzustellen.
Anstatt über diesen Antrag sogleich zu entscheiden, forderte das Erstgericht mit Schreiben vom 21. November 1978 den Rupert Franz A auf, mit Rücksicht auf die Auflösung des bisherigen Vertretungsverhältnisses binnen 10 Tagen einen neuen Verteidiger zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie zur Vertretung vor dem Berufungsgericht zu wählen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages wurde dem Angeklagten in Aussicht gestellt, daß für ihn ein Verteidiger bestellt würde, dessen Kosten er zu tragen haben werde.
Ferner wurde er auf die gesetzliche Möglichkeit hingewiesen, daß ein Verteidiger beigestellt werden könne, dessen Kosten er nicht zu tragen hätte, doch sei hiefür Bedingung, daß er ohne Beeinträchtigung des Unterhalts für sich und seine Familie die Kosten der Verteidigung nicht tragen könne.
Unter Hinweis auf die Bestätigung einer Firma D, nach welcher Franz Rupert A im Oktober 1978
Provisionen in der Höhe von brutto 32.450,-- S bezogen hatte, wurde ihm die Abweisung eines Antrages auf Beistellung eines solchen Verfahrenshelfers (gemeint nach § 41 Abs 2 StPO) in Aussicht gestellt (ON 56).Provisionen in der Höhe von brutto 32.450,-- S bezogen hatte, wurde ihm die Abweisung eines Antrages auf Beistellung eines solchen Verfahrenshelfers (gemeint nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO) in Aussicht gestellt (ON 56).
Dieses Schreiben erhielt Franz Rupert A am 23. November 1978; am 11. Dezember 1978 wurde ihm das Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, deren Inhalt zwar den §§ 285, 285 a Z 2 und 3 StPO entsprach, aber keinen Hinweis auf § 294 Abs 4, letzter Halbsatz, StPO enthielt, wonach auf eine Berufung dann keine Rücksicht zu nehmen ist, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung der Berufung noch in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat. Der Inhalt des Schreibens vom 21. November 1978 (ON 56), insbesondere die darin enthaltene anderslautende Belehrung, wurde nicht erwähnt (S 450).Dieses Schreiben erhielt Franz Rupert A am 23. November 1978; am 11. Dezember 1978 wurde ihm das Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, deren Inhalt zwar den Paragraphen 285, 285, a Ziffer 2 und 3 StPO entsprach, aber keinen Hinweis auf Paragraph 294, Absatz 4,, letzter Halbsatz, StPO enthielt, wonach auf eine Berufung dann keine Rücksicht zu nehmen ist, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung der Berufung noch in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat. Der Inhalt des Schreibens vom 21. November 1978 (ON 56), insbesondere die darin enthaltene anderslautende Belehrung, wurde nicht erwähnt (S 450).
Franz Rupert A hat in der Folge die angemeldeten Rechtsmittel nicht ausgeführt. Mit zwei Beschlüssen vom 2. Jänner 1979 wurden daraufhin gemäß § 285 a Z 2 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und das nunmehr als Antrag nach § 41 Abs 2Franz Rupert A hat in der Folge die angemeldeten Rechtsmittel nicht ausgeführt. Mit zwei Beschlüssen vom 2. Jänner 1979 wurden daraufhin gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und das nunmehr als Antrag nach Paragraph 41, Absatz 2
StPO gewertete, seinerzeit von Dr. C für den Angeklagten gestellte Ersuchen, ihm für das Rechtsmittelverfahren einen Verfahrenshelfer zu bestellen, unter Hinweis auf das bereits erwähnte Provisionseinkommen abgewiesen (ON 61 und 62). Zur Entscheidung über die nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten A und die Strafberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten wurde der Akt dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt (ON 63). Eine Entscheidung über diese Rechtsmittel ist bisher noch nicht ergangen.