Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen zwar insofern einer Ergänzung, als unberücksichtigt geblieben ist, daß sich der Angeklagte nach der Tat (bei der Gendarmerie) selbst gestellt hat. Dieser (zusätzliche) Milderungsgrund fällt allerdings nicht besonders ins Gewicht, weil die Chancen für den Angeklagten, entfliehen zu können oder unentdeckt zu bleiben (§ 34 Z 16 StGB) nach Lage des Falles überaus gering waren. Die grausame Vorgangsweise bei der Tat hinwieder wurde zu Recht als erschwerend gewertet, stellt doch § 34 Z 6 StGB insoweit (primär) auf den (gesteigerten) Unwert des äußeren Tatablaufs ab, den der Täter - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - unabhängig von seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit bei der Strafbemessung gegen sich gelten lassen muß. Auch wird die Grausamkeit des Handelns beim Mord keineswegs bereits vom Tatbestand des § 75 StGB (mit-)erfaßt, sodaß in deren Wertung als besondere Strafzumessungstatsache kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gelegen ist, wie ihn die Berufung offenbar im Auge hat. Soweit sich der Berufungswerber schließlich dagegen wendet, daß das Geschwornengericht die dem Tatgeschehen vorangegangenen wiederholten Bedrohungen des (späteren) Mordopfers durch den Angeklagten als erschwerend gewertet hat, so übersieht er, daß ihm damit keineswegs eine weitere strafbare Handlung angelastet, sondern nur (im Einklang mit den Verfahrensergebnissen) ein für seine Strafzumessungsschuld wesentlicher Umstand herausgestellt wird, dem durchaus das Gewicht eines besonderen Erschwerungsgrundes beigemessen werden kann.Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen zwar insofern einer Ergänzung, als unberücksichtigt geblieben ist, daß sich der Angeklagte nach der Tat (bei der Gendarmerie) selbst gestellt hat. Dieser (zusätzliche) Milderungsgrund fällt allerdings nicht besonders ins Gewicht, weil die Chancen für den Angeklagten, entfliehen zu können oder unentdeckt zu bleiben (Paragraph 34, Ziffer 16, StGB) nach Lage des Falles überaus gering waren. Die grausame Vorgangsweise bei der Tat hinwieder wurde zu Recht als erschwerend gewertet, stellt doch Paragraph 34, Ziffer 6, StGB insoweit (primär) auf den (gesteigerten) Unwert des äußeren Tatablaufs ab, den der Täter - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - unabhängig von seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit bei der Strafbemessung gegen sich gelten lassen muß. Auch wird die Grausamkeit des Handelns beim Mord keineswegs bereits vom Tatbestand des Paragraph 75, StGB (mit-)erfaßt, sodaß in deren Wertung als besondere Strafzumessungstatsache kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gelegen ist, wie ihn die Berufung offenbar im Auge hat. Soweit sich der Berufungswerber schließlich dagegen wendet, daß das Geschwornengericht die dem Tatgeschehen vorangegangenen wiederholten Bedrohungen des (späteren) Mordopfers durch den Angeklagten als erschwerend gewertet hat, so übersieht er, daß ihm damit keineswegs eine weitere strafbare Handlung angelastet, sondern nur (im Einklang mit den Verfahrensergebnissen) ein für seine Strafzumessungsschuld wesentlicher Umstand herausgestellt wird, dem durchaus das Gewicht eines besonderen Erschwerungsgrundes beigemessen werden kann.
Im besonderen Maße (negativ) geprägt wird die Schuld des Angeklagten jedoch durch die seine Mordtat auslösenden Beweggründe, die im Bestreben des Angeklagten, seine vermögensrechtlichen Interessen unter allen Umständen, letztlich durch die (vorsätzliche) Tötung seiner Ehefrau, die der Realisierung seiner bezüglichen Intentionen entgegenstand, zu behaupten, ein Handeln aus verwerflicher niedriger Gesinnung deutlich erkennen lassen. Wird all dies bei Ausmessung der verwirkten Strafe gebührend berücksichtigt, so zeigt sich, daß angesichts der besonderen Schwere der personalen Täterschuld (§ 32 StGB) die Verhängung einer (bloß) zeitlichen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall - auch unter Bedachtnahme auf die in der Berufung vorgetragenen Argumente - nicht in Betracht gezogen werden kann.Im besonderen Maße (negativ) geprägt wird die Schuld des Angeklagten jedoch durch die seine Mordtat auslösenden Beweggründe, die im Bestreben des Angeklagten, seine vermögensrechtlichen Interessen unter allen Umständen, letztlich durch die (vorsätzliche) Tötung seiner Ehefrau, die der Realisierung seiner bezüglichen Intentionen entgegenstand, zu behaupten, ein Handeln aus verwerflicher niedriger Gesinnung deutlich erkennen lassen. Wird all dies bei Ausmessung der verwirkten Strafe gebührend berücksichtigt, so zeigt sich, daß angesichts der besonderen Schwere der personalen Täterschuld (Paragraph 32, StGB) die Verhängung einer (bloß) zeitlichen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall - auch unter Bedachtnahme auf die in der Berufung vorgetragenen Argumente - nicht in Betracht gezogen werden kann.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.