Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 24-jährige Peter A (zu I) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 'zweiter Fall' (gemeint: höherer Strafsatz) StGB und (zu II) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - im Jänner und im März 1983 den Antiquitätenhändler Erich B vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter wissentlich des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, letzter Fall, StGB falsch verdächtigt, indem er behauptete, an B teilweise aus einem Einbruch stammende Sachen verkauft zu haben und durch diese Aussage vor dem Untersuchungsrichter als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 24-jährige Peter A (zu römisch eins) des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 'zweiter Fall' (gemeint: höherer Strafsatz) StGB und (zu römisch zwei) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - im Jänner und im März 1983 den Antiquitätenhändler Erich B vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter wissentlich des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3, letzter Fall, StGB falsch verdächtigt, indem er behauptete, an B teilweise aus einem Einbruch stammende Sachen verkauft zu haben und durch diese Aussage vor dem Untersuchungsrichter als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt.
Die vom Angeklagten dagegen erhobene, nominell auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt:Die vom Angeklagten dagegen erhobene, nominell auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt:
Der Beschwerde zuwider bedurfte der Umstand, daß die Gegenüberstellung des Angeklagten mit Erich B erst ein halbes Jahr nach der Tat stattfand, keiner Erwähnung, weil der Angeklagte seinen 'Irrtum' nicht auf die Dauer der verstrichenen Zeit zurückführte, er B nach den tatrichterlichen Konstatierungen schon von früheren Verkäufen her kannte (S 121) und im übrigen eine Verwechslung infolge einer durch Zeitablauf getrübten Erinnerung vorliegend auch deshalb ausscheidet, weil B sein Geschäft in Baden betreibt, der Beschwerdeführer aber anläßlich des Widerrufes seiner ursprünglichen Beschuldigung behauptete, das Diebsgut bei einem ihm nicht näher bekannten Antiquitätenhändler in Wien veräußert zu haben (vgl S 108 im Akt 11 a Vr 585/83 des Kreisgerichtes Wr. Neustadt).Der Beschwerde zuwider bedurfte der Umstand, daß die Gegenüberstellung des Angeklagten mit Erich B erst ein halbes Jahr nach der Tat stattfand, keiner Erwähnung, weil der Angeklagte seinen 'Irrtum' nicht auf die Dauer der verstrichenen Zeit zurückführte, er B nach den tatrichterlichen Konstatierungen schon von früheren Verkäufen her kannte (S 121) und im übrigen eine Verwechslung infolge einer durch Zeitablauf getrübten Erinnerung vorliegend auch deshalb ausscheidet, weil B sein Geschäft in Baden betreibt, der Beschwerdeführer aber anläßlich des Widerrufes seiner ursprünglichen Beschuldigung behauptete, das Diebsgut bei einem ihm nicht näher bekannten Antiquitätenhändler in Wien veräußert zu haben vergleiche S 108 im Akt 11 a römisch fünf r 585/83 des Kreisgerichtes Wr. Neustadt).