Der Beschwerde kommt, soweit sie in Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes Feststellungsmängel in Ansehung der subjektiven Tatseite releviert, Berechtigung zu. Zu Punkt I/ des Schuldspruches stellt das Erstgericht fest, dem Beschwerdeführer sei bewußt gewesen, daß er sollte er von der Bank in Anspruch genommen werden, nicht in der Lage ist, den Kredit zurückzuzahlen; der Kredit sei jedoch dem Walter C zugute gekommen und die Kreditaufnahme sei für diesen erfolgt, wobei der Beschwerdeführer dessen mangelnde Bonität gekannt habe. Aus diesem Grunde sei es dem Beschwerdeführer 'in weiterer Folge bewußt' gewesen, daß auch Walter C 'möglicherweise nicht in der Lage war, den Kredit zurückzuzahlen'; der Beschwerdeführer 'mußte daher auch für diesen Fall mit einer Schädigung der Bank rechnen' (S. 433/Bd. II).Der Beschwerde kommt, soweit sie in Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes Feststellungsmängel in Ansehung der subjektiven Tatseite releviert, Berechtigung zu. Zu Punkt I/ des Schuldspruches stellt das Erstgericht fest, dem Beschwerdeführer sei bewußt gewesen, daß er sollte er von der Bank in Anspruch genommen werden, nicht in der Lage ist, den Kredit zurückzuzahlen; der Kredit sei jedoch dem Walter C zugute gekommen und die Kreditaufnahme sei für diesen erfolgt, wobei der Beschwerdeführer dessen mangelnde Bonität gekannt habe. Aus diesem Grunde sei es dem Beschwerdeführer 'in weiterer Folge bewußt' gewesen, daß auch Walter C 'möglicherweise nicht in der Lage war, den Kredit zurückzuzahlen'; der Beschwerdeführer 'mußte daher auch für diesen Fall mit einer Schädigung der Bank rechnen' (S. 433/Bd. römisch zwei).
Diese Urteilskonstatierungen reichen, wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend aufzeigt, nicht aus, um daraus einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers abzuleiten. Zunächst läßt die Formulierung, der Beschwerdeführer habe (auch für diesen Fall) mit einer Schädigung der Bank rechnen müssen, nicht erkennen, ob er nach Ansicht des Schöffengerichtes mit einer solchen Schädigung auch tatsächlich gerechnet hat.
Aber auch wenn er damit gerechnet hat, wäre damit (lediglich) festgestellt, daß der Beschwerdeführer den Eintritt eines Vermögensschadens auf seiten der kreditgewährenden Bank ernstlich für möglich gehalten hat, was in rechtlicher Hinsicht Ausgangspunkt sowohl eines Handelns mit bedingtem Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) als auch eines Handelns mit (bloß) bewußter Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 2 StGB) sein kann. Der Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit liegt erst in der beabsichtigten Fortsetzung des Willensbildungsprozesses, nämlich darin, ob der Täter, der den Schadenseintritt (ernstlich) für möglich hält, sich mit diesem (auch) abgefunden hat (in welchem Fall er bedingt vorsätzlich handelt) oder nicht (woraus lediglich auf bewußte Fahrlässigkeit geschlossen werden kann). Das angefochtene Urteil ist somit im Schuldspruchfaktum I/ mit einem Feststellungsmangel behaftet, der eine abschließende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers nicht zuläßt (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/18; ÖJZ-LSK. 1978/142).Aber auch wenn er damit gerechnet hat, wäre damit (lediglich) festgestellt, daß der Beschwerdeführer den Eintritt eines Vermögensschadens auf seiten der kreditgewährenden Bank ernstlich für möglich gehalten hat, was in rechtlicher Hinsicht Ausgangspunkt sowohl eines Handelns mit bedingtem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) als auch eines Handelns mit (bloß) bewußter Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz 2, StGB) sein kann. Der Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit liegt erst in der beabsichtigten Fortsetzung des Willensbildungsprozesses, nämlich darin, ob der Täter, der den Schadenseintritt (ernstlich) für möglich hält, sich mit diesem (auch) abgefunden hat (in welchem Fall er bedingt vorsätzlich handelt) oder nicht (woraus lediglich auf bewußte Fahrlässigkeit geschlossen werden kann). Das angefochtene Urteil ist somit im Schuldspruchfaktum I/ mit einem Feststellungsmangel behaftet, der eine abschließende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers nicht zuläßt vergleiche ÖJZ-LSK. 1978/18; ÖJZ-LSK. 1978/142).
Derselbe Feststellungsmangel haftet dem Ersturteil - ohne daß dies vom Beschwerdeführer gerügt worden wäre, weil er sich mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen den Schuldspruch zu Punkt I/ des Urteilssatzes wendet -
aber auch in Ansehung der Schuldspruchsfakten II/1 und II/2 des Urteilssatzes an. Denn hiezu stellte das Schöffengericht (lediglich) fest, der Beschwerdeführer habe auch in diesen Fällen 'mit der Möglichkeit rechnen müssen', daß die Kredite nicht ordnungsgemäß zurückbezahlt würden (vgl. abermals S 433/Bd. II), wozu es ausführt, daß 'schon allein in der Tatsache, daß diese Möglichkeit bestand', der bedingte (Schädigungs-)Vorsatz enthalten sei. Auch insoweit verkennt somit das Schöffengericht das Wesen des bedingten Vorsatzes und den Unterschied zwischen einem bedingt vorsätzlichen und einem bewußt fahrlässigen Handeln, weshalb es auch in Ansehung der Schuldspruchfakten II/1aber auch in Ansehung der Schuldspruchsfakten II/1 und II/2 des Urteilssatzes an. Denn hiezu stellte das Schöffengericht (lediglich) fest, der Beschwerdeführer habe auch in diesen Fällen 'mit der Möglichkeit rechnen müssen', daß die Kredite nicht ordnungsgemäß zurückbezahlt würden vergleiche abermals S 433/Bd. römisch zwei), wozu es ausführt, daß 'schon allein in der Tatsache, daß diese Möglichkeit bestand', der bedingte (Schädigungs-)Vorsatz enthalten sei. Auch insoweit verkennt somit das Schöffengericht das Wesen des bedingten Vorsatzes und den Unterschied zwischen einem bedingt vorsätzlichen und einem bewußt fahrlässigen Handeln, weshalb es auch in Ansehung der Schuldspruchfakten II/1
und II/2 des Urteilssatzes an den erforderlichen Feststellungen, ob der Beschwerdeführer eine Schädigung der kreditgewährenden Bank ernstlich für möglich gehalten und sich mit einer solchen abgefunden hat oder nicht, fehlt.
Es war sohin in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt I/ des Urteilssatzes in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und in Ansehung des Schudlsprchs zu den Punkten II/1 und II/2 des Urteilssatzes gemäß § 290 Abs. 1Es war sohin in Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt I/ des Urteilssatzes in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und in Ansehung des Schudlsprchs zu den Punkten II/1 und II/2 des Urteilssatzes gemäß Paragraph 290, Absatz eins
StPO aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 e StPO (in der Fassung BGBl. 1980/28) das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen.StPO aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, e StPO (in der Fassung BGBl. 1980/28) das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.