Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 9. März 1977, GZ. 2 U 1570/76-7, wurde der am 20. Februar 1940 geborene Elektriker (derzeit Versicherungsvertreter) Günther A des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB in bezug auf seinen außerehelichen Sohn Peter B (richtig: C) schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Gemäß § 43Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 9. März 1977, GZ. 2 U 1570/76-7, wurde der am 20. Februar 1940 geborene Elektriker (derzeit Versicherungsvertreter) Günther A des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB in bezug auf seinen außerehelichen Sohn Peter B (richtig: C) schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Gemäß Paragraph 43
StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil ist am 14. März 1977 in Rechtskraft erwachsen. Schon im Urteil war Günther A (gemäß § 50, 51 StGB) die (nach § 494 StPO richtig in Beschlußform zu erlassende) Weisung erteilt worden, jeden Wechsel des Wohnortes und Arbeitsplatzes dem Gericht bekanntzugeben und einer geregelten Arbeit nachzugehen. In der Urkunde über die bedingte Strafnachsicht vom 17. März 1977 (StPO-Form.BedV 1), die dem Verurteilten am 10. Mai 1977 zu eigenen Handen zugestellt wurde (S. 23), erteilte das Bezirksgericht Leibnitz - nach der Aktenlage ohne Beschlußfassung im Sinne des § 494 StPO und auch ohne entsprechende Rechtsmittelbelehrung - dem Verurteilten weiters eine Weisung des Inhaltes: 'Der Unterhaltsrückstand ist nach Kräften zu erstatten; der Umfang der Erstattung ist jeweils am 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres dem Gerichte nachzuweisen. Umstände, die nach Ihrer Ansicht es nicht gestatten, einen monatlichen Betrag zur Abstattung des Rückstandes zu leisten, sind sofort dem Gerichte bekanntzugeben.' Am 16. Juni 1977 erklärte der Verurteilte beim Bezirksgericht Leibnitz zu Protokoll, daß er deshalb am 1. Juni 1977 keinen Erstattungsnachweis bezüglich des Unterhaltsrückstandes erbracht habe, 'weil er nur Arbeitslosenentgelt beziehe und zur Abdeckung des Rückstandes neben den laufenden Unterhaltszahlungen nicht in der Lage sei'; er räumte ein, durch Nichtbekanntgabe dieser Umstände dem letzten Satz der ihm schriftlich erteilten Weisungen zuwidergehandelt zu haben und wurde sodann vom Gericht (mündlich) 'förmlich ermahnt', den Weisungen nachzukommen. Gleichzeitig wurde ihm zum Nachweis der Abdeckung des Unterhaltsrückstandes eine weitere Frist bis zum 1. August 1977 gesetzt und ihm aufgetragen, die Einstellung des Arbeitslosenentgeltes dem Gerichte sofort bekanntzugeben. In weiterer Folge wies der Verurteilte zwar am 1. August 1977 in den Monaten April, Mai, Juni, Juli und August 1977 geleistete Zahlungen (in der Höhe des laufenden Unterhaltes für seinen minderjährigen Sohn Peter C und eines darüber hinausgehenden kleineren Betrages) nach, hielt aber den nächsten, für den 1. Dezember 1977 festgesetzten Termin zum Nachweis der Rückstandszahlungen nicht ein und meldete auch nicht die bereits im Herbst 1977 erfolgte Einstellung der Arbeitslosenunterstützung. Als er nach zweimaliger vergeblicher Vorladung am 10. Jänner 1978 zum Bezirksgericht Leibnitz vorgeführt wurde, wurde ihm zur Kenntnis gebracht, daß er trotz förmlicher Mahnung den erteilten Weisungen nicht nachgekommen sei und den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu erwarten habe, worauf er eine Bestätigung über die am gleichen Tag erfolgte Einzahlung von 5.000 S als Unterhaltsbetrag vorlegte, sich gegen einen Widerruf aussprach und beantragte, allenfalls die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil ist am 14. März 1977 in Rechtskraft erwachsen. Schon im Urteil war Günther A (gemäß Paragraph 50, 51, StGB) die (nach Paragraph 494, StPO richtig in Beschlußform zu erlassende) Weisung erteilt worden, jeden Wechsel des Wohnortes und Arbeitsplatzes dem Gericht bekanntzugeben und einer geregelten Arbeit nachzugehen. In der Urkunde über die bedingte Strafnachsicht vom 17. März 1977 (StPO-Form.BedV 1), die dem Verurteilten am 10. Mai 1977 zu eigenen Handen zugestellt wurde (S. 23), erteilte das Bezirksgericht Leibnitz - nach der Aktenlage ohne Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 494, StPO und auch ohne entsprechende Rechtsmittelbelehrung - dem Verurteilten weiters eine Weisung des Inhaltes: 'Der Unterhaltsrückstand ist nach Kräften zu erstatten; der Umfang der Erstattung ist jeweils am 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres dem Gerichte nachzuweisen. Umstände, die nach Ihrer Ansicht es nicht gestatten, einen monatlichen Betrag zur Abstattung des Rückstandes zu leisten, sind sofort dem Gerichte bekanntzugeben.' Am 16. Juni 1977 erklärte der Verurteilte beim Bezirksgericht Leibnitz zu Protokoll, daß er deshalb am 1. Juni 1977 keinen Erstattungsnachweis bezüglich des Unterhaltsrückstandes erbracht habe, 'weil er nur Arbeitslosenentgelt beziehe und zur Abdeckung des Rückstandes neben den laufenden Unterhaltszahlungen nicht in der Lage sei'; er räumte ein, durch Nichtbekanntgabe dieser Umstände dem letzten Satz der ihm schriftlich erteilten Weisungen zuwidergehandelt zu haben und wurde sodann vom Gericht (mündlich) 'förmlich ermahnt', den Weisungen nachzukommen. Gleichzeitig wurde ihm zum Nachweis der Abdeckung des Unterhaltsrückstandes eine weitere Frist bis zum 1. August 1977 gesetzt und ihm aufgetragen, die Einstellung des Arbeitslosenentgeltes dem Gerichte sofort bekanntzugeben. In weiterer Folge wies der Verurteilte zwar am 1. August 1977 in den Monaten April, Mai, Juni, Juli und August 1977 geleistete Zahlungen (in der Höhe des laufenden Unterhaltes für seinen minderjährigen Sohn Peter C und eines darüber hinausgehenden kleineren Betrages) nach, hielt aber den nächsten, für den 1. Dezember 1977 festgesetzten Termin zum Nachweis der Rückstandszahlungen nicht ein und meldete auch nicht die bereits im Herbst 1977 erfolgte Einstellung der Arbeitslosenunterstützung. Als er nach zweimaliger vergeblicher Vorladung am 10. Jänner 1978 zum Bezirksgericht Leibnitz vorgeführt wurde, wurde ihm zur Kenntnis gebracht, daß er trotz förmlicher Mahnung den erteilten Weisungen nicht nachgekommen sei und den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu erwarten habe, worauf er eine Bestätigung über die am gleichen Tag erfolgte Einzahlung von 5.000 S als Unterhaltsbetrag vorlegte, sich gegen einen Widerruf aussprach und beantragte, allenfalls die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach Anhörung des Bezirksanwaltes, der erklärte, einer Verlängerung der Probezeit zuzustimmen (S. 31), widerrief das Bezirksgericht Leibnitz mit Beschluß vom 24. Jänner 1978, GZ. 2 U 1570/76-13, gestützt auf § 53 Abs. 3 StGB, wonach das Gericht die bedingte Strafnachsicht unter anderem dann zu widerrufen hat, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt, die bedingte Strafnachsicht und ordnete die Vollziehung der Freiheitsstrafe an. In den Entscheidungsgründen wies es dabei darauf hin, daß eine Verlängerung der Probezeit nur erfolgen könne, falls trotz neuerlicher Verurteilung ein Widerruf nicht ausgesprochen wird, bei weisungswidrigem Verhalten des Verurteilten in der geschilderten Art hingegen der Widerruf zwingend vorgeschrieben und eine Verlängerung der Probezeit nicht möglich sei. Der Beschluß wurde dem Verurteilten am 27. Jänner 1978 durch Hinterlegung zugestellt und von ihm nicht bekämpft.Nach Anhörung des Bezirksanwaltes, der erklärte, einer Verlängerung der Probezeit zuzustimmen (S. 31), widerrief das Bezirksgericht Leibnitz mit Beschluß vom 24. Jänner 1978, GZ. 2 U 1570/76-13, gestützt auf Paragraph 53, Absatz 3, StGB, wonach das Gericht die bedingte Strafnachsicht unter anderem dann zu widerrufen hat, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt, die bedingte Strafnachsicht und ordnete die Vollziehung der Freiheitsstrafe an. In den Entscheidungsgründen wies es dabei darauf hin, daß eine Verlängerung der Probezeit nur erfolgen könne, falls trotz neuerlicher Verurteilung ein Widerruf nicht ausgesprochen wird, bei weisungswidrigem Verhalten des Verurteilten in der geschilderten Art hingegen der Widerruf zwingend vorgeschrieben und eine Verlängerung der Probezeit nicht möglich sei. Der Beschluß wurde dem Verurteilten am 27. Jänner 1978 durch Hinterlegung zugestellt und von ihm nicht bekämpft.
Gegen diesen Beschluß erhob die Staatsanwaltschaft Graz zu Gunsten des Verurteilten das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie unter Hinweis darauf, daß die am 10. Jänner 1978 erfolgte teilweise Abdeckung des Unterhaltsrückstandes gegen ein von bösem Willen getragenes weisungswidriges Verhalten des Verurteilten spreche, ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht beantragte. Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht schloß sich der Auffassung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft an, gab der Beschwerde mit Beschluß vom 6. April 1978, AZ. 1 a Bl 21/78, Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 53 Abs. 2Gegen diesen Beschluß erhob die Staatsanwaltschaft Graz zu Gunsten des Verurteilten das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie unter Hinweis darauf, daß die am 10. Jänner 1978 erfolgte teilweise Abdeckung des Unterhaltsrückstandes gegen ein von bösem Willen getragenes weisungswidriges Verhalten des Verurteilten spreche, ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht beantragte. Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht schloß sich der Auffassung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft an, gab der Beschwerde mit Beschluß vom 6. April 1978, AZ. 1 a Bl 21/78, Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß Paragraph 53, Absatz 2
StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.