Die Rüge versagt.
Verübt jemand, so wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, einen Diebstahl zum Nachteil eines nahen Angehörigen, der weder Ehegatte noch ein Verwandter in gerader Linie oder Bruder oder Schwester des Täters ist, tritt eine Privilegierung (als Privatanklagedelikt) nach § 166 StGB nur ein, sofern er mit dem Bestohlenen (hier: dem Onkel) zur Tatzeit in Hausgemeinschaft lebt. Dies aber wird vom Beschwerdeführer, der nach seiner eigenen Verantwortung (S. 99 a) und nach den Angaben des Bestohlenen (S. 67 ff., 137), in dem seinem Onkel Leopold A zu drei Viertel und seinem Vater Adolf A zu einem Viertel gehörigen Miethaus völlig getrennt von den - im Parterre dieses Hauses gelegenen - Wohnräumlichkeiten seines Onkels fallweise (S. 37 und 100) ein eigenes Zimmer im ersten Stockwerk dieses Hauses (S. 16, 29, 33, 37, 67/68 und 100) benützte, ohne jemals in der Wohnung seines Onkels zu der er keinen Schlüssel besaß, gelebt zu haben (S. 29 und 100 unten), gar nicht behauptet.Verübt jemand, so wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, einen Diebstahl zum Nachteil eines nahen Angehörigen, der weder Ehegatte noch ein Verwandter in gerader Linie oder Bruder oder Schwester des Täters ist, tritt eine Privilegierung (als Privatanklagedelikt) nach Paragraph 166, StGB nur ein, sofern er mit dem Bestohlenen (hier: dem Onkel) zur Tatzeit in Hausgemeinschaft lebt. Dies aber wird vom Beschwerdeführer, der nach seiner eigenen Verantwortung (S. 99 a) und nach den Angaben des Bestohlenen (S. 67 ff., 137), in dem seinem Onkel Leopold A zu drei Viertel und seinem Vater Adolf A zu einem Viertel gehörigen Miethaus völlig getrennt von den - im Parterre dieses Hauses gelegenen - Wohnräumlichkeiten seines Onkels fallweise (S. 37 und 100) ein eigenes Zimmer im ersten Stockwerk dieses Hauses (S. 16, 29, 33, 37, 67/68 und 100) benützte, ohne jemals in der Wohnung seines Onkels zu der er keinen Schlüssel besaß, gelebt zu haben (S. 29 und 100 unten), gar nicht behauptet.
Insoweit wird also von ihm in der Beschwerde - die sich diesbezüglich auf keine Feststellung im Urteil, betreffend eine zur Tatzeit bestehende 'Hausgemeinschaft' stützen kann - auch kein die richtige rechtliche Beurteilung hindernder Feststellungsmangel dargetan. Im übrigen setzt die Annahme einer Tatbegehung im Familienkreis nach § 166 Abs. 1 StGB, wenn schon nicht unbedingt eine gemeinsame Haushaltsführung, so doch zumindest ein dem Zusammenleben in engerem Familienkreis entsprechendes gemeinschaftliches Wohnen in einer Wohnungseinheit, also ein 'gemeinsames Zuhause' voraus; der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider reicht hiefür ein Wohnen 'unter einem Dach' nicht aus (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu § 72 und RN. 6Insoweit wird also von ihm in der Beschwerde - die sich diesbezüglich auf keine Feststellung im Urteil, betreffend eine zur Tatzeit bestehende 'Hausgemeinschaft' stützen kann - auch kein die richtige rechtliche Beurteilung hindernder Feststellungsmangel dargetan. Im übrigen setzt die Annahme einer Tatbegehung im Familienkreis nach Paragraph 166, Absatz eins, StGB, wenn schon nicht unbedingt eine gemeinsame Haushaltsführung, so doch zumindest ein dem Zusammenleben in engerem Familienkreis entsprechendes gemeinschaftliches Wohnen in einer Wohnungseinheit, also ein 'gemeinsames Zuhause' voraus; der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider reicht hiefür ein Wohnen 'unter einem Dach' nicht aus vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu Paragraph 72 und RN. 6
zu § 176 StGB).zu Paragraph 176, StGB).
Da sohin die vom Angeklagten mit seiner Rechtsrüge angestrebte Beurteilung des unter Punkt I. 1. angeführten, vom Angeklagten zum Nachteil seines Onkels Leopold A verübten Briefmarkendiebstahls (bloß) als Privatanklagedelikt nach § 166 StGB selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht in Betracht kommt, war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über ihn gemäß § 129Da sohin die vom Angeklagten mit seiner Rechtsrüge angestrebte Beurteilung des unter Punkt römisch eins. 1. angeführten, vom Angeklagten zum Nachteil seines Onkels Leopold A verübten Briefmarkendiebstahls (bloß) als Privatanklagedelikt nach Paragraph 166, StGB selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht in Betracht kommt, war die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über ihn gemäß Paragraph 129
StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei deren Bemessung wertete es als erschwerend die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und die mehrmaligen Tathandlungen, wogegen es als mildernd das Geständnis und die Zustandebringung des Diebsgutes in Betracht zog.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, ist nicht begründet.
Daß er den Schaden des Leo C anerkannte und sich zur Schadensgutmachung bereiterklärte, kann nicht als mildernd ins Kalkül gezogen werden (ÖJZ-LSK. 1978/276, EvBl. 1972/339). Auch von einer nicht durch Arbeitsscheu verursachten Notlage kann nach den Akten keine Rede sein. Daß aber der überwiegende Teil des Diebsgutes sichergestellt werden konnte, hat das Schöffengericht ohnedies - ebenso wie das Geständnis - als mildernd berücksichtigt. Es hat dem Angeklagten also keinen Milderungsgrund vorenthalten, die gegebenen Strafzumessungsgründe zutreffend gewürdigt und über ihn eine Strafe verhängt, die seinem schwer belasteten Vorleben und dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner nunmehrigen Verfehlungen durchaus gerecht wird. Eine Reduktion der Strafe kam daher nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.